Urteil
6 U 94/99
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0309.6U94.99.00
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Tenor
Die Rechtsmittel der Parteien gegen das am 28. Januar 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Parteien gegen das am 28. Januar 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Am 26.04.1998 befuhr der Kläger gegen 4.45 Uhr die B ## von C in Richtung X. Der Beklagte, gemeinsam mit den Zeugen I und L in gleicher Richtung als Fußgänger unterwegs, versuchte den Kläger anzuhalten, um die unter Atemnot leidende Zeugin L in ein Krankenhaus transportieren zu lassen. Als der Kläger den Beklagten sah, lenkte er nach links und anschließend wieder nach rechts, woraufhin der Pkw nach rechts von der Fahrbahn abkam. Den ihm entstandenen Schaden verlangt der Kläger vom Beklagten ersetzt. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Schaden des Klägers zu einem Drittel auszugleichen. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit seiner Berufung und der Beklagte mit seiner Anschlußberufung. II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, weil das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht eine auf 1/3 begrenzte Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zugrundegelegt hat. 1. Nach der im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I2, I und L ist der Senat ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, daß der Beklagte etwa eine Körperbreite weit auf der Fahrbahn gestanden hat, als er dem Pkw entgegenschauend mit dem brennenden Feuerzeug in der rechten Hand gewunken hat. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin I2, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf das Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat. Hieraus folgt, daß der Beklagte das Ausweichmanöver des Klägers und damit den Schadenseintritt verursacht hat. Der Beklagte haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 25 StVO. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er erkannt, daß er den Kläger durch sein Verhalten zu einer Ausweichlenkung veranlassen und gefährden konnte. 2. Der Beklagte ist für den Unfall jedoch nicht allein verantwortlich. Hierzu hat vielmehr eigenes Verschulden des Klägers wesentlich beigetragen. Dieser hat nämlich das Gebot, auf Sicht zu fahren, also nur so schnell zu fahren, daß ein Anhalten innerhalb der überschaubaren Strecke möglich bleibt (§ 3 Abs. 1 StVO), verstoßen. Nach seinem eigenen Vortrag fuhr er mit 80 bis 90 km/h, und zwar wegen Gegenverkehrs ziemlich weit rechts mit Abblendlicht. Auch unter solchen Bedingungen gilt das Sichtfahrgebot (vgl. Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozeß, 22. Auflage, Kapitel 27 Rn. 95 ff. m.w.N.; Senat, Urteil vom 19.04.1999 - 6 U 212/98 -), d.h., auch hier mußte der Kläger in der Lage sein, selbst vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h war der Kläger hierzu aber nicht mehr in der Lage. Wie der Sachverständige T in seinem vom Senat eingeholten mündlichen Gutachten auf der Grundlage einschlägiger Untersuchungen überzeugend ausgeführt hat, wurde der Beklagte im Abblendlicht des Pkw erst so spät sichtbar, daß der Kläger jedenfalls ab einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit hat den Kläger somit zu dem abrupten Ausweichmanöver gezwungen, das letztlich dazu geführt hat, daß der Kläger die Kontrolle über seinen Pkw verlor. 3. Die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge führt zu der bereits vom Landgericht angesetzten Haftungsquote von 2:1 zum Nachteil des Klägers. Zwar liegt im Betreten der Fahrbahn objektiv gewichtiges Fehlverhalten des Beklagten. Bei der Bewertung dieses Fehlers darf jedoch das Motiv des Beklagten, Hilfe für die unter einem akuten Atemnotanfall leidende Zeugin L zu beschaffen, nicht außer Betracht bleiben. Insgesamt kommt dem Schadensverursachungsbeitrag des Beklagten unter diesen Umständen nur halb so viel Bedeutung zu wie demjenigen des Klägers. Denn dieser muß sich die Betriebsgefahr seines Pkw zurechnen lassen, die nicht nur deswegen, weil der Kläger wegen eines zuvor im Gegenfahrverkehr erfolgten Überholmanövers besonders weit rechts fuhr, sondern insbesondere auch deswegen, weil der Kläger zu schnell fuhr, erheblich gesteigert war. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.