Beschluss
6 U (H) 28/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0309.6U.H28.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.314,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.314,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beklagten beabsichtigten, ihr Haus T-Straße in E zu verkaufen. Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Im Auftrage eines Erwerbsinteressenten besichtigte er am 20.08.1998 das Haus, um es zu begutachten, und öffnete eine Bodenklappe, die zum Dachgeschoß führt. Er behauptet, die Einschubtreppe der Dachgeschoßklappe sei mangelhaft gesichert gewesen, sie sei beim Öffnen der Klappe heruntergeschossen und habe ihn so stark am Kopf verletzt, daß er infolge dessen schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen davongetragen habe und arbeitsunfähig sei. Im Rechtsstreit 12 O 113/99 LG Dortmund hat er u.a. Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht. Durch Grundurteil vom 23.11.1999 hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über die dagegen von den Beklagten eingelegte Berufung, die derzeit beim Senat unter dem Az. 6 U 16/00 anhängig ist, ist noch nicht entschieden worden; soeben ist erst die Berufungsbegründung eingegangen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern geboten werden soll, an ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 12 O 113/99 eine monatliche Schadensrente in Höhe von 1.219,00 DM im voraus ab dem 01.02.2000 nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Zur Begründung macht er geltend, sein Anspruch auf Krankengeld laufe am 17.01.2000 aus; er habe keine Rücklagen und keine Möglichkeit, die notwendigen Mittel für den laufenden Unterhalt zu beschaffen; er sei existenznotwendig auf die Schadensrente angewiesen; Sozialhilfeleistungen könne er nicht beantragen, weil seine Lebensgefährtin eine geringfügige Berufsunfähigkeitsrente beziehe und daneben noch Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb habe, für den er selbst auch tätig gewesen sei, der nunmehr aber aufgrund seines Ausfalls Umsatz- und Gewinneinbußen habe; außerdem bestünden erhebliche finanzielle Verpflichtungen. II. Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist der Senat gem. § 943 I ZPO zuständig, da bei ihm die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. In der Sache hat aber der Antrag keinen Erfolg, weil kein Verfügungsgrund besteht. Eine auf § 940 ZPO gestützte Leistungsverfügung, die die Zahlung einer unfallbedingten monatlichen Unterhaltsrente zum Gegenstand hat, kommt grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, weil sie zu einer dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremden endgültigen Befriedigung des Antragstellers führt. Zwar kann, wenn das materielle Recht anders nicht verwirklicht werden kann, das Rechtsstaatsprinzip einen einstweiligen Rechtsschutz u.U. auch in Form der Leistungsverfügung dann erfordern, wenn die Verweisung auf das reguläre Hauptverfahren zur Vereitelung der Rechtsansprüche führen würde, weil diese für den Antragsteller so bedeutend und in der Weise zeitgebunden sind, daß sie im regulären Erkenntnisverfahren nicht oder nicht hinreichend effektiv durchgesetzt werden könnten (vgl. OLG Celle, VersR 90, 212). Das kann dann der Fall sein, wenn ein Unfallgeschädigter unfallbedingt die Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz vorübergehend nicht aufrechterhalten kann und dadurch in Gefahr gerät, diese völlig zu verlieren (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 88, 803; JR 70, 143 m. Anm. Berg = VersR 70, 331). Daß durch eine vorübergehende unfallbedingte Unfähigkeit des Antragstellers, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, seine Existenzgrundlage vollends verloren zu gehen droht, ergibt sich aus seinen Darlegungen aber nicht. Es geht ihm vielmehr darum, für die Dauer des Berufungsverfahrens den laufenden Unterhalt in Höhe eines Betrages zu sichern, der der Pfändungsfreigrenze nach der einschlägigen Tabelle der ZPO entsprechen soll. Für die Abwendung einer Notlage, die dadurch entstanden ist, daß der Antragsteller unfallbedingt seinen laufenden Unterhalt nicht verdienen kann, kommt aber die Leistungsverfügung gem. § 940 ZPO, die im Ergebnis zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers führt, nicht in Betracht, solange die Möglichkeit besteht, der Notlage durch Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu begegnen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; Thran, FamRZ 93, 1395). Daß eine Notlage des Antragstellers in der Weise besteht, daß sein laufender Unterhalt nicht mehr gesichert ist, daß aber andererseits dieser Notlage nicht durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe abgeholfen werden kann, ist nicht hinreichend dargelegt, zumindest nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Beim heutigen Standard der Sozialhilfe kann aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erwartet werden, daß der zuständige Sozialhilfeträger eintritt, wenn ein Unfallopfer seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die Leistungspflicht des in Betracht kommenden Schädigers noch nicht rechtskräftig feststeht. Deswegen reicht, solange kein Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt worden ist und dieser nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, die Behauptung auch wenn sie eidesstattlich versichert ist regelmäßig nicht aus, daß angesichts der Umstände der Antragsteller trotz seiner finanziellen Situation keine Leistungen nach dem BSHG erhalten werde. Erforderlich wäre zumindest ein ablehnender Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers, aus dem sich ergibt, weswegen einerseits Sozialhilfeleistungen versagt worden sind, verbunden mit der Darlegung, daß gleichwohl der Unfallgeschädigte sich unfallbedingt nicht mehr selbst unterhalten kann und auch keine sonstigen Möglichkeiten mehr hat, seinen Unterhalt zu bestreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als Streitwert ist der sechsfache Betrag des beanspruchten monatlichen Unterhaltsbetrages festgesetzt worden.