Beschluss
4 W 101/12
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0308.4W101.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 940 ZPO sind grundsätzlich einstweilige Verfügungen nur zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (gesetzlich) zulässig, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, der Verhinderung drohender Gewalt und ähnlicher drohender (gravierender) Schäden; die Regelungsverfügung dient so der Wahrung des Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz, der Verfügungsgrund ist bei dieser Verfügung eine besondere Rechtsform des Rechtsschutzbedürfnisses.(Rn.13)
2. Eine Leistungsverfügung führt darüber hinaus gehend zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers, denn sie ist auf Erfüllung (des geltend gemachten Anspruchs) gerichtet; dies ist dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremd. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist (deshalb) eine strenge Prüfung erforderlich, Voraussetzung ist ferner ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO, d.h. es muss ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen. Das bedingt, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Neben der schon vom Landgericht genannten Existenzgefährdung und Notlage (des Antragstellers) ist daher eine solche Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die (nicht nur verlangte, sondern) geschuldete Handlung/Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, d.h. wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.(Rn.14)
3. Eine Leistungsverfügung soll und kann daher nicht den Hauptsacheprozess ersetzen; sie muss daher auf Notfälle wie eine existenzielle Gefährdung (ausschließlich) des Antragstellers beschränkt bleiben. Denn die (vorläufige) Befriedigung führt in der Regel zu einem endgültigen Rechtsverlust des Schuldners, weil er einen Rückforderungsanspruch nach Obsiegen in der Hauptsache gegen den Antragsteller, der - wie hier - sich bereits in einer völlig überschuldeten Situation befindet, nur schwerlich würde durchsetzen können.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 940 ZPO sind grundsätzlich einstweilige Verfügungen nur zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (gesetzlich) zulässig, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, der Verhinderung drohender Gewalt und ähnlicher drohender (gravierender) Schäden; die Regelungsverfügung dient so der Wahrung des Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz, der Verfügungsgrund ist bei dieser Verfügung eine besondere Rechtsform des Rechtsschutzbedürfnisses.(Rn.13) 2. Eine Leistungsverfügung führt darüber hinaus gehend zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers, denn sie ist auf Erfüllung (des geltend gemachten Anspruchs) gerichtet; dies ist dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremd. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist (deshalb) eine strenge Prüfung erforderlich, Voraussetzung ist ferner ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO, d.h. es muss ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen. Das bedingt, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Neben der schon vom Landgericht genannten Existenzgefährdung und Notlage (des Antragstellers) ist daher eine solche Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die (nicht nur verlangte, sondern) geschuldete Handlung/Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, d.h. wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme.(Rn.14) 3. Eine Leistungsverfügung soll und kann daher nicht den Hauptsacheprozess ersetzen; sie muss daher auf Notfälle wie eine existenzielle Gefährdung (ausschließlich) des Antragstellers beschränkt bleiben. Denn die (vorläufige) Befriedigung führt in der Regel zu einem endgültigen Rechtsverlust des Schuldners, weil er einen Rückforderungsanspruch nach Obsiegen in der Hauptsache gegen den Antragsteller, der - wie hier - sich bereits in einer völlig überschuldeten Situation befindet, nur schwerlich würde durchsetzen können.(Rn.15) Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Der Antragsteller beantragt mit Antragsschriftsatz vom 12.12.2011 aus einer unter dem 26.06.2008 mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung u.a. mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Wege der einstweiligen Verfügung (zunächst rückwirkend für den Zeitraum vom 01.03.2010), jetzt (im Beschwerdeverfahren nur noch) ab dem Monat Dezember 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine monatliche Berufsunfähigkeitsleistung von 1.500,- €. Der Antragsteller hatte (bereits) mit Schreiben vom 26.06.2008 wegen (behaupteter) eingetretener Berufsunfähigkeit Leistungen aus der BUZ beantragt. Er begründete dies im Wesentlichen mit (dauernden) Kopfschmerzen und schlechtem Befinden. Nach den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten und ärztlichen Berichten litt der Antragsteller an einer bipolaren affektiven Störung mit zeitlich unterschiedlich schweren depressiven Episoden. Für die in den rezidivierenden depressiven und manischen Krankheitsphasen bedingte Arbeitsunfähigkeit hat die Antragsgegnerin eine bedingungsmäßige (mehr als 50-prozentige) Berufsunfähigkeit – für die Zeit ab Oktober 2008 bis Februar 2010 - anerkannt, allerdings wegen danach eingetretener Stabilisierung – so ihre Bewertung aus den erhaltenen Informationen der behandelnden Ärzte - weitere Leistungen abgelehnt. Insgesamt zahlte sie an den Antragsteller einen Betrag von 26.498,89 € für den vorgenannten Zeitraum (entsprechend ihrem Schreiben vom 14.03.2011, Bl. 22 d.A.). Mit gleichem Schreiben berief sie sich zudem auf den bereits mit Schreiben vom 08.10.2010 erklärten Rücktritt zur BUZ wegen Verschweigens erheblicher Vorerkrankungen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden AVB. Auf den von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erklärten Widerspruch gegen diese „Teilkündigung“ und die Aufforderung zu erklären, dass die BUZ fortbestehe, erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.08.2011 (Bl. 36 d.A.), dass sie den Rücktritt vom 08.10.-20110 zurücknehme. Gleichzeitig erklärte sie sich zur Prüfung weiterer Ansprüche bereit. Weitere Zahlungen hat sie aber bisher wegen (angenommener) Besserung des Gesundheitszustands des Antragstellers nicht (mehr) erbracht. Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei weiter in Behandlung der praktischen Ärztin Dipl.-Med. K. H., diese stufe ihn weiterhin als durchgehend arbeitsunfähig ein; daher bestehe für die Einstellung der Leistungen ab März 2010 und deren Befristung bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtlicher Grund. Auch bestehe keine der in § 7 II der BUZ VB genannten Ausnahmegründe. Als Verfügungsgrund hat der Antragsteller zunächst (nur) vorgetragen, ihm sei nicht zuzumuten, dass er über einen Zeitraum von mindestens, 1,5 Jahren im Ungewissen über die Leistungen dieser Versicherung gelassen werde; er habe zwei minderjährige Kinder, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kindesmutter habe bereits für den jüngsten Sohn Betreuungsunterhalt durch das Familiengericht festsetzen lassen. Des Weiteren könne er seit 3 Monaten seine Miete nicht mehr zahlen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen; sie rügt bereits den Vortrag zur behaupteten Berufsunfähigkeit und weist daraufhin, dass bei psychischen Belastungen erweiterte Darlegungslasten bestünden. Es fehle an einer substantiierten Darlegung der konkreten Leistungseinschränkungen und wie diese sich auf die Berufsausübung auswirkten. Schließlich fehle es (auch) an einem Verfügungsgrund. Mit Beschluss vom 23.12.2011 hat das Landgericht Gera durch die erkennende Einzelrichterin den Antrag auf Gewährung von PKH zurückgewiesen. Es fehle schon an einem Verfügungsgrund. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur bei existenzieller Gefährdung des (eigenen) Lebensunterhalts bzw. bei ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen erlaubt. Solche Gründe habe der Antragsteller nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt; hierfür reichten weder der 3-monatige Mietrückstand, noch die genannten anderen Schulden aus, zumal der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Form der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalte. Eine Eilbedürftigkeit sei darüber hinaus wegen des Zeitablaufs nach Zahlungseinstellung - Schreiben vom 14.03.2011 - bis zur Antragstellung - 12.12.2011 - fraglich. Mit am 18.01.2012 (beim Ausgangsgericht) eingegangener Beschwerde trägt der Antragsteller weitere laufende Belastungen und Zahlungsrückstände in erheblichem Umfang vor; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2012 Bezug genommen. Außerdem sei er zu Unterhaltsleistungen von 225,- € monatlich für seine Kinder verpflichtet. Diese Leistungen könne er derzeit nicht erbringen. Er bereite gegenwärtig (auch) die Hauptsacheklage vor. Da mit einer alsbaldigen Terminierung aber nicht gerechnet werden könne, halte er an dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, jetzt aber ab dem Monat Dezember 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens fest. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag (und der Beschwerde) weiter entgegen. Hinsichtlich der Existenzgefährdung komme es nicht auf die Abzahlung von Altschulden an, ferner könnten die Unterhaltspflichten nicht zur Begründung eines Erlasses der begehrten Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) angeführt werden. Schließlich stehe einem Verfügungsgrund auch die zögerliche Geltendmachung weiterer Rentenleistungen entgegen. Außerdem fehle es noch immer an einer ausreichenden Darlegung eines Anspruchs auf weitere Leistungen, nachdem das (sorgfältige) Nachprüfungsverfahren ergeben habe, dass sich konkrete Hinweise auf eine nachhaltige Besserung der depressiven Episode beim Antragsteller seit Februar 2010 gezeigt hätten und im Übrigen dessen volle Arbeitsfähigkeit angestrebt werde. Nach dem nervenärztlichen Befundbericht der Ärztin Dr. G. vom 20.04.2010 könne der Antragsteller seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter wieder aufnehmen. Auch habe der Antragsteller selbst am 17.01.2011 eine Besserung auf Grund der Tabletteneinnahme und eine relativ normale Lebensweise angegeben. Dementsprechend könne ab März 2010 keine bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit (des Antragstellers) mehr angenommen werden. Mit weiterem Beschluss vom 21.02.2012 hat das Landgericht Gera (Einzelrichterin) der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auch für den geänderten Leistungsantrag fehlten die Voraussetzungen; einen hinreichenden Verfügungsgrund habe der Antragsteller immer noch nicht vorgetragen. Die Leistungen nach dem SGB II sicherten die existenziellen Bedürfnisse des Antragstellers, es fehle an einer existenziellen Notlage, selbst wenn die bezogenen Sozialleistungen nicht ausreichten, den Lebensstandard zu sichern, der bei zusätzlichem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente von (weiteren) 1.500,- € gehalten werden könne. Auf die Altschulden und seine Unterhaltsverpflichtungen könne sich der Antragsteller zur Begründung seines Leistungsantrags im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht berufen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 und 3, 567, 569 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seinen Leistungsantrag (auch für den geänderten Zeitraum) im einstweiligen Verfügungsverfahren versagt. Auf die hierzu zutreffenden Ausführungen zur Rechtslage, insbesondere dem Fehlen eines Verfügungsgrundes, denen sich der Senat anschließt, kann weitgehend Bezug genommen werden. Darüber hinaus fehlt es auch einer ausreichenden Darlegung eines entsprechenden Anspruchs, denen der Antragsteller bisher nicht nachgekommen ist. Der Senat weist (vorsorglich) daraufhin, dass dies aber nicht die Entscheidung über einen eventuell zu stellenden PKH- Antrag im beabsichtigten Hauptsacheverfahren präjudiziert. Den Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen eines Verfügungsgrundes und zur hier unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung stimmt der Senat zu; ihnen ist nur wenig hinzu zu fügen. Nach § 940 ZPO sind grundsätzlich einstweilige Verfügungen nur zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (gesetzlich) zulässig, dies auch nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile, der Verhinderung drohender Gewalt und ähnlicher drohender (gravierender) Schäden; die Regelungsverfügung dient so der Wahrung des Rechtsfriedens durch präventiven Rechtsschutz, der Verfügungsgrund ist bei dieser Verfügung eine besondere Rechtsform des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 940 Rz. 1, 4). Eine Leistungsverfügung, wie hier beantragt, führt darüber hinaus gehend zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers, denn sie ist auf Erfüllung (des geltend gemachten Anspruchs) gerichtet; dies ist dem einstweiligen Verfügungsverfahren prinzipiell fremd (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 09.03.2012 - 6 U (H) 28/00, zit. nach juris). Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist (deshalb) eine strenge Prüfung erforderlich, Voraussetzung ist ferner ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO, d.h. es muss ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen. Das bedingt, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Neben der schon vom Landgericht genannten Existenzgefährdung und Notlage (des Antragstellers) ist daher eine solche Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die (nicht nur verlangte, sondern) geschuldete Handlung/Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist (s. Zöller–Vollkommer, aaO Rz. 6 m.w.Nw.), d.h. wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.10.2006 - 5 U 247/04-40, zit. nach juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123). Eine Leistungsverfügung soll und kann daher nicht den Hauptsacheprozess ersetzen; sie muss daher auf Notfälle wie eine existenzielle Gefährdung (ausschließlich) des Antragstellers beschränkt bleiben. Denn die (vorläufige) Befriedigung führt in der Regel zu einem endgültigen Rechtsverlust des Schuldners, weil er einen Rückforderungsanspruch nach Obsiegen in der Hauptsache gegen den Antragsteller, der - wie hier - sich bereits in einer völlig überschuldeten Situation befindet, nur schwerlich würde durchsetzen können (so auch OLG Saarbrücken aaO). Für aufgelaufene Altschulden und laufende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten sind diese (strengen) Zulassungskriterien ersichtlich nicht gegeben. Zwar könnten Altschulden mit der Gewährung des Leistungsantrags teilweise abgetragen werden; ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht jedoch erkennbar nicht, weil durch die Abtragung (Tilgung) von Altschulden der Lebensunterhalt des Antragstellers unberührt bleibt. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen (gegenüber seinen Kindern) hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass er die Unterhaltsbeträge nur zahlt, soweit er dazu in der Lage ist. Reichen die geforderten BU-Renten nur zur Tilgung der (erheblichen) Altschulden, blieben die Leistungen an die Kinder davon unberührt. Schließlich ist - darauf verweist der Senat ergänzend - auch ein Anspruch auf weitere monatliche Leistungen aus der BUZ ab dem März 2010 nicht substantiiert dargetan. Der Antragsteller behauptet lediglich eine fortlaufende Konsultation und Behandlung durch die Ärztin Dipl. Med. H.. Mit den Ausführungen der Antragsgegnerin, die sorgfältige Nachprüfung habe ergeben, dass sich sein Zustand gebessert habe, setzt er sich (überhaupt) nicht auseinander. Auch auf den von der Gegenseite genannten Befundbericht der Ärztin Dr. G. vom 20.04.2010 geht er nicht (mehr) ein. Nach § 4 Abs. 4 der BUZ VB BA (01.08) erlischt der Anspruch auf BU-Leistungen, wenn eine (bedingungsmäßige) Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, nach § 7 derselben mit Ablauf der Anerkennungsdauer. Das bedeutet, dass der Anspruchsteller mit Ablauf der Befristung erneut - substantiiert - seine Berufsunfähigkeit (nach § 1 der BUZ VB) darlegen, ggf. unter Beweis stellen muss. Bei dem Krankheitsbild des Antragstellers einer bipolaren-schizoaffektiven Störung mit manischen und depressiven Phasen, die in unterschiedlichen Schüben verläuft, bestand zwar (nach der Aktenlage) auch nach dem 28.02.2010 eine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Betreuung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in den Phasen, in denen sich die Symptome (der Krankheit) rückläufig zeigten - nach dem Sozialmedizinischen GA vom 06.10.2009 ist der Antragsteller im Übrigen seit 5/08 bei einem „Kfz-Optiker“ in Jena tätig und arbeitet 40 Stunden pro Woche mit Überstunden (vgl. Anlage B 14, Anlagenband) - Arbeitsfähigkeit bestand, mithin von einer bedingungsmäßigen Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ VB nicht ausgegangen werden kann. Die (endgültige) Klärung dieser Frage bleibt allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. III. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, bedarf es einer Kostenentscheidung im PKH-Verfahren nicht; auch nicht im Beschwerdeverfahren. Das folgt schon aus dem Umstand, dass die am Beschwerdeverfahren Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. auch Zöller-Geimer, aaO, § 127 Rz 39). Zwar schuldet der unterlegene Antragsteller hier die Gerichtsgebühr von 50,- € (§ 22 GKG i.V.m. KV Nr. 1812); diese Gebühr fordert jedoch die Gerichtskasse ein, ohne dass hierüber eine Kostenentscheidung ergeht.