OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U (H) 28/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Für eine einstweilige Leistungsverfügung nach § 940 ZPO, die eine unfallbedingte monatliche Unterhaltsrente gewährt, bedarf es besonderer Ausnahmegründe; die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe schließt regelmäßig eine solche Verfügung aus. • Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er sich in einer Notlage befindet und diese Notlage nicht durch Leistungen der Sozialbehörde abgewendet werden kann; eine bloße eidesstattliche Versicherung genügt in der Regel nicht. • Fehlt ein ablehnender Bescheid der Sozialbehörde oder eine gleichwertige Nachweislage, besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Leistungsverfügung ohne Ausschluss von Sozialhilfe • Für eine einstweilige Leistungsverfügung nach § 940 ZPO, die eine unfallbedingte monatliche Unterhaltsrente gewährt, bedarf es besonderer Ausnahmegründe; die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe schließt regelmäßig eine solche Verfügung aus. • Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er sich in einer Notlage befindet und diese Notlage nicht durch Leistungen der Sozialbehörde abgewendet werden kann; eine bloße eidesstattliche Versicherung genügt in der Regel nicht. • Fehlt ein ablehnender Bescheid der Sozialbehörde oder eine gleichwertige Nachweislage, besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zurückzuweisen. Die Beklagten wollten ihr Haus verkaufen; der Kläger, Architekt und Gutachter eines Erwerbsinteressenten, öffnete im August 1998 eine Bodenklappe und wurde nach eigener Darstellung durch eine herabfallende Einschubtreppe am Kopf schwer verletzt. In einem Hauptsacheverfahren machte der Kläger Verdienstausfall- und Unterhaltsansprüche geltend; das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, die Berufung der Beklagten ist anhängig. Der Kläger beantragte im vorliegenden Verfahren eine einstweilige Verfügung, die Zahlung einer monatlichen Schadensrente bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens anzuordnen, und berief sich auf drohende Existenzgefährdung, da Krankengeld auslaufe und er keine Rücklagen habe. Er behauptete, Sozialhilfe komme nicht in Betracht wegen der Einkünfte seiner Lebensgefährtin und frühere betriebliche Verflechtungen; er legte keine ablehnende Entscheidung einer Sozialbehörde vor. • Zuständigkeit: Der Senat ist nach § 943 Abs. 1 ZPO zuständig, weil die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. • Voraussetzungen Leistungsverfügung: Eine Leistungsverfügung nach § 940 ZPO, die in eine dauerhafte Befriedigung des Antragstellers führt, ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, wenn ohne einstweiligen Rechtsschutz die materielle Rechtsverwirklichung vereitelt würde. • Existenzgefährdung nicht dargetan: Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit die Grundlage seiner Existenz endgültig zu vernichten droht; er strebt vielmehr die Sicherung laufenden Unterhalts in Pfändungsfreigrenzenhöhe an. • Vorrang Sozialhilfe: Solange die Möglichkeit besteht, die Notlage durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu beseitigen, ist die Leistungsverfügung regelmäßig unzulässig; der Kläger hat keinen ablehnenden Bescheid des Sozialhilfeträgers oder gleichwertige Nachweise vorgelegt. • Beweismaßstab: Die bloße eidesstattliche Versicherung, dass Sozialhilfe nicht gewährt werde, genügt nicht; erforderlich ist mindestens ein entsprechender ablehnender Bescheid oder eine anderweitige glaubhafte Darlegung, warum Sozialhilfe nicht greift. • Folgerung: Mangels glaubhaft gemachter Unmöglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, fehlt der Verfügungsgrund nach § 940 ZPO; der Antrag ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass eine einstweilige Leistungsverfügung, die auf Zahlung einer unfallbedingten Unterhaltsrente gerichtet ist, nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig ist und nicht in Betracht kommt, solange die behauptete Notlage durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe abgewendet werden kann. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Sozialhilfeleistungen ihm versagt würden; es fehlt ein ablehnender Bescheid der zuständigen Behörde oder ein gleichwertiger Nachweis. Deshalb besteht kein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO, sodass die begehrte monatliche Schadensrente nicht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet wird. Das Urteil ist damit materiell begründet und endgültig in Bezug auf den Antrag zurückzuweisen.