Urteil
I-9 U 193/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:0406.I9U193.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. September 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 3.222,25 DM. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Am 07.11.1997 gegen 09.50 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw VW Passat die Landstraße L 685 von Sundern nach Arnsberg. Im Bereich einer Kurve fiel eine Fichte, die in der zweiten Reihe des neben der Straße gelegenen Waldstücks stand, um und schlug auf das Fahrzeug. Nach einem von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag betrugen die Reparaturkosten 3.182,25 DM. 4 Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall verursacht. Sie behauptet, der umgefallene Baum, der auf von ihr eingereichten Lichtbildern abgebildet sei, sei seit mindestens sechs Monaten morsch gewesen. Dies sei bei einer äußeren Sichtprüfung erkennbar gewesen. Die Beklagte habe ihren Kontrollpflichten nicht genügt. Anderenfalls wäre ihr der Zustand des Baumes aufgefallen. 5 Die Beklagte behauptet, bei dem auf den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern abgebildeten Baum handele es sich nicht um denjenigen, der den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht habe. Ferner behauptet sie, der Unfallbereich sei seit 1997 ständig durch den zuständigen Förster O vom Auto aus im Vorbeifahren kontrolliert worden. Der Zeuge nähme immer Sichtkontrollen vor, wenn er mit dem Auto an Waldstücken vorbeifahre. Den Unfallbereich würde der Zeuge nahezu täglich befahren. Vor dem Unfall hätte der Zeuge solche Kontrollen zuletzt am 15.10., am 22.10., am 01.11. und am 06.11.1997 vorgenommen. Hierbei seien keine morschen Stellen an Bäumen zu sehen gewesen. Zudem sei in dem fraglichen Waldstück noch im November 1996 eine Hiebmaßnahme durchgeführt worden, bei der alle Bäume eingehend besichtigt und kontrolliert worden seien. Die Beklagte meint, damit ihren Kontrollpflichten genügt zu haben, so daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheide. Schließlich bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe. 6 Das Landgericht hat nach der Vernehmung des Zeugen O ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen T eingeholt. Sodann hat es den Sachverständigen mündlich angehört. Hierbei hat der Sachverständige widersprüchliche Angaben zu der Erkennbarkeit einer Sturzgefahr des Baumes gemacht. 7 Daraufhin hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten sei nicht feststellbar, da es nicht sicher sei, daß eine Schädigung des streitgegenständlichen Baumes oder sonstige Warnzeichen bei einer Sichtkontrolle erkennbar gewesen seien. Zudem sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da ihr die Straßenverkehrssicherungspflicht für die L 685 nicht obliege. 8 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin bei gleichem Sachvortrag, den sie vertieft, ihr erstinstanzliches, auf die Zahlung von 3.222,25 DM gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter. Sie meint, das Gutachten des Sachverständigen T sei wegen der Widersprüche zwischen den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen als Entscheidungsgrundlage nicht verwertbar gewesen. 9 Die Beklagte begehrt bei ebenfalls gleichem Sachvortrag die Zurückweisung der Berufung. 10 Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Er hat ferner die Zeugen C und C2 vernommen sowie ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. I eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 06. April 2001, Bl. 134 ff. d.A., und den zu diesem Termin erstellten Berichterstattervermerk Bezug genommen. 11 II. 12 Die Berufung ist nicht begründet. 13 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der sich allein aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB ergeben könnte, nicht zu, da der an ihrem Fahrzeug entstandene Schaden nicht durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verursacht wurde. 14 1. 15 Allerdings ist die Beklagte als Eigentümerin des neben der L 685 gelegenen Waldstücks für die von den Bäumen für die Benutzer der Straße ausgehenden Gefahren entgegen der Auffassung des Landgerichts neben der Straßenbauverwaltung verkehrssicherungspflichtig (OLG Hamm, OLGR 1991, 260). Auch steht nach der Beweisaufnahme fest, daß es sich bei der auf den von der Klägerin eingereichten Lichtbildern abgebildeten Fichte um den Baum handelt, der das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter, die Zeugin C2, haben vor dem Senat glaubhaft bekundet, daß die noch am Unfalltag gefertigten Lichtbilder den schadensursächlichen Baum zeigen. Auch der Zeuge C, der als Polizeibeamter den Unfall der Klägerin aufgenommen hat, hat bestätigt, daß der auf die Straße gefallene Baum so aussah, wie die auf den Lichtbildern abgebildete Fichte. 16 Schließlich ist auch erwiesen, daß dieser Baum deutliche äußere Anzeichen aufwies, die auf eine Sturzgefahr schließen ließen. Der Sachverständige Dr. I hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß die Fichte nach den vorliegenden Lichtbildern völlig trocken war und im unteren Randbereich auf einer Länge von einem Meter keine Rinde mehr besaß. Diese Anzeichen begründeten nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen für jeden geübten Blick den dringenden Verdacht, daß der Baum schon seit längerer Zeit abgestorben war und umzufallen drohte. 17 2. 18 Dennoch fehlt es hinsichtlich der umgestürzten Fichte an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da sich deren Kontrollpflichten nicht auf diesen Baum erstreckten. 19 a) 20 Die Pflicht, den öffentlichen Verkehr gegen die von Bäumen ausgehenden Gefahren zu sichern, geht nach gefestigter Rechtsprechung dahin, daß der Pflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutz gegen Windbruch, Windwurf, herabfallende Äste, nicht mehr standsichere Bäume oder sonstige Gefahren erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes im Zuständigkeitsbereich des Pflichtigen zumutbar sind. Hierzu reicht im Regelfall eine in angemessenen regelmäßigen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung hinsichtlich der Standfestigkeit und Gesundheit des Baumes sowie äußerlich erkennbarer, von dem Baum ausgehender Gefahren aus (ständige Rechtsprechung: BGH, VersR 1965, 475; Senat, Urteil vom 04.09.1998, Az. 9 U 130/98; NZV 1998, 228; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467; OLG Köln, DAR 1993, 351). Nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, sind diese Sichtkontrollen in der Regel zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, durchzuführen. Darüber hinaus ist eine eingehende Untersuchung von Bäumen vorzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs durch den Baum oder seine Äste hindeuten. Umfang und Intensität der Untersuchungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, sondern müssen sich im Rahmen des für den Sicherungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit Zumutbaren halten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Begebenheiten der Natur beruhen, muß ein Straßennutzer als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen (Senat, Urteil vom 04.09.1998, Az. 9 U 130/98; OLG Köln, DAR 1993, 351). 21 b) 22 Bei Waldstücken, die neben einer Straße gelegen sind, beschränken sich die vorgenannten Kontroll- und Überwachungspflichten auf die Bäume, bei denen zu erwarten ist, daß von ihnen unmittelbare Gefahren für die Benutzer der angrenzenden Straße ausgehen können. Würde man darüber hinaus von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen, alle Bäume der Waldstücke einer ständigen Sichtprüfung zu unterziehen, würden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt und der Pflichtige unzumutbar belastet. 23 Der Kontroll- und Überwachtungspflicht unterfallen danach grundsätzlich zunächst die in der ersten Reihe des Waldstücks an der Straße stehenden Bäume. Von den folgenden Baumreihen können gleichermaßen mit der Folge, daß der Pflichtige sie in seine regelmäßige Sichtprüfung mit einbeziehen muß, Gefahren für die angrenzende Straße ausgehen, sofern die Bäume im Einzelfall von ihrer Größe her geeignet sind, die Straße zu erreichen, wenn sie umfallen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, wenn die erste Baumreihe nach dem Abstand der einzelnen Bäume und der Dichte des Geästes Lücken aufweist, so daß es nicht unwahrscheinlich erscheint, daß ein in zweiter oder dritter Reihe stehender Baum durch die erste Reihe hindurchfällt. Ist hingegen die erste Baumreihe so dicht, daß zu erwarten ist, daß ein aus einer hinteren Baumreihe umfallender, abgestorbener Baum an ihr hängenbleibt, so kann der Sicherungspflichtige seine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen auf die erste Baumreihe beschränken (so auch OLG Koblenz, VersR 1990, 1409). 24 Danach muß die lediglich unwahrscheinliche Möglichkeit, daß ein Baum angesichts eines konkreten Standortes auf eine angrenzende Straße fallen oder in anderer Weise Gefahren für diese Straße verursachen kann, für die Begründung einer Kontrollpflicht des Sicherungspflichtigen außer Betracht bleiben. Ist nicht zu erwarten, daß ein Baum, auch wenn er umstürzt, auf die Straße gerät, stellt die verbliebene Möglichkeit einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein Restrisiko dar, dessen Verwirklichung in der Risikosphäre der Straßenbenutzer liegt. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Erstreckung der Kontroll- und Überwachungspflichten auch auf solche Bäume, bei denen von ihrem Standort nicht damit zu rechnen ist, daß sie eine Gefahr für die angrenzende Straße darstellen können, eine ganz erhebliche Ausweitung der erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Verkehrssicherungspflichtigen, sowohl der öffentlichen Hand als auch der privaten Eigentümer von Waldgrundstücken, begründen würde. Dies würde im Verhältnis zu dem geringen Umfang des verbleibenden Restrisikos den Rahmen der Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen deutlich überschreiten. Daher gehört dieses Restrisiko zu den auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhenden Gefahren, die der Verkehr als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen muß. 25 c) 26 Nach diesen Grundsätzen erstreckten sich die der Beklagten obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht auf den Baum, durch den das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, da nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht damit zu rechnen war, daß dieser Baum auf die angrenzende L 685 fallen könnte. Der Sachverständige Dr. I hat in seinem vor dem Senat erstatteten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß es aufgrund des konkreten Standortes und des Zustandes der Fichte sehr unwahrscheinlich war, daß der Baum auf die Straße fallen würde. Da die Bäume der vorderen Reihe nah beieinander stünden und über ein dichtes Geflecht an Zweigen verfügten, wäre es als nahezu sicher zu erwarten gewesen, daß der schadensursächliche Baum an der vorderen Baureihe hängenbleiben würde, wenn er in Richtung der Straße umfiele. Der tatsächliche Geschehensablauf könne daher nur als unglücklicher Zufall angesehen werden. Diese Ausführungen hat der Sachverständige Dr. I durch von ihm gefertigte und vom Senat in Augenschein genommene Lichtbilder, auf denen die vordere dichte Baumreihe vom Standort des umgefallenen Baumes aus zu sehen war, untermauert. Ergänzend hat der Sachverständige erläutert, daß diese Beurteilung auch für den Zustand der Baumreihe zum Zeitpunkt des Unfalls gelte; zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 1997, wäre die Auffangwirkung der ersten Baumreihe sogar eher größer gewesen, da die Krone der Randbäume etwas niedriger lag. 27 Der Senat schließt sich der überzeugenden und durch Lichtbilder belegten Würdigung des Sachverständigen an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, folgerichtig, in sich schlüssig und erkennbar von hoher Sachkunde geprägt. 28 Da danach nur ein äußerst geringes Risiko bestand, daß von dem schadensursächlichen Baum Gefahren für die angrenzende Straße ausgehen würden, mußte die Beklagte ihre Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht auf diesen Baum erstrecken; das verbliebene Restrisiko mußte der Verkehr hinnehmen und als eigenes Risiko tragen. 29 3. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.