Urteil
9 U 130/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0309.9U130.98.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 37/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 37/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges Opel Astra Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu. Die Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 Satz 1 VVG. 1. In der "Ergänzung zur Schadenmeldung" vom 21. Juni 1997, die der Kläger - dies ist seit der mündlichen Verhandlung unstreitig - persönlich ausgefüllt und unterschrieben hat, wurde die Frage nach einer Unfallbeteiligung des Fahrzeuges zunächst bejaht, dann jedoch wurde diese Antwort durchgestrichen und durch "nein" ersetzt, ergänzt durch den Zusatz "nur Diebstahl 13./14.6.97". Diese Angabe war objektiv falsch, wie auch der Kläger einräumt, denn das Fahrzeug war am 1. Juli 1996 an einem Unfall beteiligt. Den dabei erlittenen Schaden bezifferte der Sohn des Klägers damals gegenüber dem Unfallgegner auf 19.540,36 DM (darunter 15.857,79 DM Reparaturkosten und 1.600 DM Wertminderung). 2. Steht der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung wie hier objektiv fest, wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die Falschangabe über die Unfallfreiheit vorsätzlich erfolgt ist. Der Kläger hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was ihm im Streitfall nicht gelungen ist. Vielmehr ist nach seiner eigenen Darstellung von einem bedingten Vorsatz auszugehen, denn wenn er sich, bevor er das Formular ausfüllte, bei seinem Sohn nicht nach Unfallschäden erkundigte, so gab er eine Erklärung ins Blaue ab (vgl. BGH VersR 1993, 828 = r+s 1993, 321). Die Nachfrage war erforderlich, denn der Kläger durfte nicht annehmen, er könne das Formular ohne weitere Erkundigungen zutreffend ausfüllen. Er wußte nur, daß die Kaskoversicherung während ihrer Laufzeit nicht in Anspruch genommen worden war. Hieraus durfte er jedoch nicht herleiten, es habe kein Unfallereignis gegeben. Nicht jedes Unfallgeschehen mußte den Sohn veranlassen, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Schließlich hatte dieser sogar anläßlich eines anderen relativ großen Schadens, der dem Kläger bekannt war, davon abgesehen, Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend zu machen, um eine Rückstufung zu vermeiden. Sowohl die Selbstbeteiligung wie auch die Rückstufung sind wichtige wirtschaftliche Aspekte, die dazu führen können, daß die Versicherung nicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Fahrzeughalter (der Sohn des Klägers) aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage ist, eine erforderliche Reparatur selbst kostengünstig vorzunehmen. Die Kaskoversicherung wird im übrigen auch dann nicht in Anspruch genommen, wenn der Geschädigte seinen Unfallgegner mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Hier kommt hinzu, daß der Sohn im Mai 1996 mit seiner Familie aus dem elterlichen Haus im Streit ausgezogen war, so daß der Kläger nicht aus eigener Anschauung wissen konnte, ob der Wagen bei einem Unfall beschädigt wurde oder nicht. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Aufklärungspflichtverletzung nach der Relevanzrechtsprechung vor. Danach tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft und er außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden ist, daß Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1984, 228 und ständig). Falsche Angaben über vorangegangene Unfallschäden sind geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach § 13 Abs. 1 AKB stellen die Unfallfreiheit und das Vorhandensein von beseitigten oder unbeseitigten Schäden wesentliche Bewertungsfaktoren dar. Durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers wird dem Versicherer die Ermittlung des korrekten Wertes unmöglich gemacht. Hier wurde ein Unfall verschwiegen, der auch nach ordnungsgemäßer Reparatur zu einer Wertminderung des Fahrzeuges führte, die in Unkenntnis des Unfalls bei der Schadensermittlung jedoch nicht berücksichtigt worden wäre. In Entwendungsfällen ist der Versicherer um so mehr auf zuverlässige und zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, als das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. Er trägt die Beweislast, daß ihn kein erhebliches Verschulden an der Obliegenheitsverletzung trifft. Kein erhebliches Verschulden wird angenommen, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021). Dies kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Der Umstand, daß der Kläger den Fragebogen ausfüllte, ohne die Richtigkeit der Antwort zur Unfallfreiheit durch Nachfrage bei seinem Sohn als dem Fahrzeughalter zu verifizieren, rechtfertigt vielmehr den Vorwurf erheblichen Verschuldens. Der Kläger hat zwar in der eigentlichen Schadensanzeige - zutreffend - reparierte Vorschäden bejaht, weil er wußte, daß ein Angestellter seines Sohnes den Wagen beschädigt hatte, als er rückwärts gegen einen Pfahl fuhr. Wenn dann dennoch die Frage nach einer Unfallbeteiligung verneint wurde, so mag dieser objektive Widerspruch darauf beruhen, daß der Kläger entsprechend seiner Darstellung das ihm bekannte Ereignis, das zu einem (reparierten) Vorschaden führte, nicht als Beteiligung an einem Unfall wertete. Hätte die Beklagte zwischen den Eintragungen in der Schadensanzeige und im Ergänzungsbogen einen Widerspruch gesehen und hätte sie hierzu weitere Fragen an den Kläger gerichtet, so hätte auch dies nicht notwendig zur Offenbarung des Unfallschadens geführt. Der Kläger hätte nur Anlaß gehabt, der Beklagten sein Verständnis des Unfallbegriffs mitzuteilen. Ein Anlaß, seinen Sohn nach Unfallschäden zu befragen, hätte allein aufgrund der Nachfrage nicht bestanden. Der Kläger hat bewußt in Kauf genommen, daß seine Angaben zur Unfallfreiheit unrichtig waren (vgl. z.B. OLG Hamm Urteil vom 2.12.1992 r+s 1995, 208). Er durfte das Formular nicht ausfüllen, ohne sich bei seinem Sohn nach eventuellen Unfällen zu erkundigen, zumal - wie oben bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - die räumliche Distanz und die eingeschränkten persönlichen Beziehungen zum Fahrzeughalter gegen ausreichendes eigenes Wissen des Klägers sprachen. Der Umstand, daß der Kläger im fraglichen Zeitraum durch diverse familiäre Schwierigkeiten belastet gewesen sein mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich ist der Kläger in der "Ergänzung zur Schadenmeldung" über die Rechtsfolgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen auch ordnungsgemäß belehrt worden. Über der Unterschriftszeile befindet sich in Fettdruck und deutlich abgesetzt u. a. der Satz: "Bewußt unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht." 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 17.947,13 DM