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Urteil

13 U 253/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf dem eigenen Grundstück angelegter Gartenteich begründet eine Gefahrenquelle und damit eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. • Nicht jede abstrakte Gefahr erfordert vollständige Sicherung; nur zumutbare Maßnahmen sind zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch ex ante für erforderlich hält. • Ist mit der Nutzung des Grundstücks durch Kleinkinder zu rechnen, sind i.d.R. wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen; bei vertrags- oder tatsächlicher Beaufsichtigung durch Dritte kann der Eigentümer auf deren Aufsicht vertrauen. • Fehlt einem Dritten die lückenlose Aufsicht über ein Kleinkind, liegt das Aufsichtsversagen grundsätzlich beim Aufsichtspflichtigen; dies begründet nicht automatisch Ersatzpflicht des Grundstückseigentümers. • Sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass Kinder das hintere Gartengrundstück wiederholt unbefugt zum Spielen nutzten, besteht keine weitergehende Sicherungspflicht des Eigentümers über die vorhandene Abgrenzung hinaus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Ertrinkungsunfall bei mangelnder Aufsicht Dritter • Ein auf dem eigenen Grundstück angelegter Gartenteich begründet eine Gefahrenquelle und damit eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. • Nicht jede abstrakte Gefahr erfordert vollständige Sicherung; nur zumutbare Maßnahmen sind zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch ex ante für erforderlich hält. • Ist mit der Nutzung des Grundstücks durch Kleinkinder zu rechnen, sind i.d.R. wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen; bei vertrags- oder tatsächlicher Beaufsichtigung durch Dritte kann der Eigentümer auf deren Aufsicht vertrauen. • Fehlt einem Dritten die lückenlose Aufsicht über ein Kleinkind, liegt das Aufsichtsversagen grundsätzlich beim Aufsichtspflichtigen; dies begründet nicht automatisch Ersatzpflicht des Grundstückseigentümers. • Sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass Kinder das hintere Gartengrundstück wiederholt unbefugt zum Spielen nutzten, besteht keine weitergehende Sicherungspflicht des Eigentümers über die vorhandene Abgrenzung hinaus. Der Kläger, 1998 geboren, fiel unbemerkt in den im Garten des Beklagten angelegten Teich und erlitt dadurch schwere Verletzungen. Der Teich war etwa 4,8 m im Durchmesser, im Randbereich flach, mittig bis etwa 45–60 cm tief und ohne Abdeckung; ein Wasserfall erhöhte die Attraktivität. Der Kläger gelangte am Unfalltag aus dem Vorgarten der nachbarlichen Großmutter des Klägers, Zeugin N, unbemerkt über Straße und Vorgärten in den hinteren Garten des Beklagten. Diese hatte kurzzeitig Aufsichtspflichten und entfernte sich; als sie zurückkehrte, waren die Kinder verschwunden. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung von Zukunftsschäden mit der Rüge unzureichender Verkehrssicherung durch den Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Berufung, die das Oberlandesgericht ebenfalls zurückweist. • Der Beklagte hat durch Anlage des Teiches eine Gefahrenquelle geschaffen, für die Verkehrssicherungspflichten bestehen; Teiche üben auf Kleinkinder besondere Anziehungskraft aus. • Haftungsbegründend ist nur, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter verletzt werden, und nur solche Sicherungsmaßnahmen sind zu verlangen, die ein verständiger, umsichtiger Mensch ex ante für zumutbar hält. • Bei Kindern ist erhöhtes Augenmerk geboten; regelmäßig sind dauerhafte Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn bekannt oder vorhersehbar ist, dass Kinder ein Grundstück (missbräuchlich) zum Spielen benutzen. • Vorliegend war das Grundstück durch Pflanzungen klar als Privatbereich erkennbar; der Teich war im Randbereich flach und insgesamt nicht wesentlich tiefer als 1 m, sodass keine besondere Gefahr für ältere Kinder bestand. • Soweit Kleinkinder betroffen sind, durfte der Beklagte auf die Aufsicht der Zeugin N vertrauen; die Pflicht zur Beaufsichtigung liegt primär beim Aufsichtspflichtigen, nicht beim Grundstückseigentümer. • Dass die Beaufsichtigung des Klägers nicht lückenlos erfolgte, begründet ein Aufsichtsversagen der Zeugin N, nicht automatisch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten. • Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kinder den hinteren Garten wiederholt unbefugt zum Spielen nutzten oder besondere Gefährdungslagen bestanden, wurden nicht nachgewiesen; damit bestanden keine weitergehenden Sicherungspflichten des Beklagten. • Die Pflicht des Eigentümers würde überschritten, verlangte man von ihm, stets die Folgen möglicher Aufsichtsversäumnisse Dritter zu verhindern. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Beklagte haftet nicht für den Ertrinkungsunfall des Kleinkindes. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass zwar eine Verkehrssicherungspflicht für den Teich bestand, diese aber unter den konkreten Umständen nicht verletzt wurde. Entscheidend war, dass das Grundstück als Privatbereich erkennbar war, der Teich im Randbereich flach und insgesamt nicht erheblich tiefer als ein Meter war und keine konkreten Hinweise vorlagen, dass Kinder den hinteren Garten wiederholt unbefugt zum Spielen nutzten. Weiterhin durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass die anwesende Aufsichtsperson die erforderliche Beaufsichtigung wahrnehmen würde; das nachweisbare Aufsichtsversagen der Zeugin begründet die Unfallursache, nicht eine Pflichtwidrigkeit des Grundstückseigentümers. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.