Urteil
11 U 195/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0627.11U195.00.00
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Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Eventual Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Eventual Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM. Tatbestand: Der Kläger ist Oberstudienrat in M. Er bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle "Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben" (Besoldungsgruppe A 15) am XGymnasium in P. Mit Schreiben vom 09. Dezember 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es solle ein anderer Bewerber die Stelle erhalten. Als Begründung wurde hinzugefügt "Als Bewerber von einer anderen Schule wäre Ihr Einsatz mit einer Zwangsversetzung einer anderen Lehrkraft verbunden gewesen". Die von dem Kläger anschließend erwirkte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Münster gegen die beabsichtigte Ernennung hob das Oberverwaltungsgericht Münster auf die Beschwerde des beklagten Landes hin auf durch Beschluß vom 08. April 1997. Die Stelle ist daraufhin mit dem anderen Bewerber I, der bereits zuvor am XGymnasium tätig war, besetzt worden. Der Kläger hält diese Entscheidung über die Stellenvergabe für rechtswidrig und meint, ihm stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch zu. Hilfsweise hat er sein Begehren darauf gestützt, daß auch seine weitere Bewerbung im Besetzungsverfahren einer ausgeschriebenen Stelle "Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben" (Besoldungsgruppe A 15) am GGymnasium in S erfolglos geblieben und ihm ein anderer Bewerber vorgezogen worden ist. Die ihm hierzu mit Schreiben vom 21. Mai 1997 von dem beklagten Land mitgeteilte Begründung war die gleiche wie im Verfahren über die Stelle in P. Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Stelle in S blieb ohne Erfolg. Der Kläger berechnet die Gehaltsdifferenz, die ihm entgangen ist, für die die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 mit 22.981,32 DM. Da die Stelle in S zwei Monate später besetzt wurde, vermindert sich der von ihm berechnete Schaden für diesen Fall auf 21.571,36 DM. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 22.981,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 2000 zu zahlen, 2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm den über den Antrag zu Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß das beklagte Land es unterlassen hat, die im amtlichen Schulblatt Nr. #### ausgeschriebene A 15Stelle Koordination der Erprobungsstufe am XGymnasium in P mit dem Kläger zu besetzen und ihn entsprechend auf eine Dienststelle der Besoldungsgruppe A 15 BBO zu befördern. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Besetzungsentscheidung für rechtmäßig gehalten und eine Amtspflichtverletzung der handelnden Beamten in Abrede gestellt. In beiden Fällen hätte die Besetzung der Stelle mit dem Kläger zu einer Überversorgung in den Unterrichtsfächern Physik und Chemie geführt, in denen der Kläger die Lehrbefähigung habe. Das Landgericht hat der Klage im Hauptbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beamten hätten bei der Auswahlentscheidung unter den gleichqualifizierten Mitbewerbern nicht auf schulorganisatorische Erwägungen zurückgreifen dürfen, da vorrangig die Auswahl nach qualifikationsspezifischen Erwägungen vorzunehmen sei, die ihren Grund in der Person des jeweiligen Bewerbers hätten, z.B. nach dem Lebens- und Dienstalter. Danach hätte dem Kläger der Vorzug gebührt. Mit der Berufung wendet sich das beklagte Land gegen diese Entscheidung. Es macht mit näheren Ausführungen geltend, daß die landgerichtliche Entscheidung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Auswahl unter gleichqualifizierten Beförderungsbewerbern nicht im Einklang stehe und die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Überversorgung der beiden Unterrichtsfächer des Klägers und für eine Zwangsversetzung einer Lehrkraft im Falle seiner Ernennung vorgelegen hätten. Das beklagte Land beantragt, abändernd die Klage abzuweisen und die EventualAnschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Falle einer abändernden Entscheidung zum Hauptbegehren im Wege der EventualAnschlußberufung festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den über den Klageantrag zu Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß das beklagte Land es unterlassen hat, die im amtlichen Schulblatt Nr. #### ausgeschriebene A 15Stelle Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am GGymnasium in S mit dem Kläger zu besetzen und den Kläger entsprechend auf eine Dienststelle der Besoldungsgruppe A 15 BBO zu befördern. Er verteidigt mit näheren Ausführungen die landgerichtliche Entscheidung und stützt sich hilfsweise auf einen nach seiner Auffassung vorliegenden Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzungen bei der Besetzung der in S ausgeschriebenen Stelle. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil und auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Personalakten des Klägers, des Mitbewerbers I, der Besetzungsvorgang über die am XGymnasium ausgeschriebene Stelle und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung (4 L 1267/96 VG Münster) waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des beklagten Landes ist begründet. Die EventualAnschlußberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. A. Der Kläger hat nicht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. I. Er kann einen solchen Anspruch nicht daraus herleiten, daß die Beamten des beklagten Landes die Beförderungsstelle am XGymnasium in P nicht an ihn, den Kläger, sondern an den Mitbewerber I vergeben haben. Der Senat kann nicht davon ausgehen, daß die Beamten bei der Vergabe dieser Stelle eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt haben. Die landgerichtliche Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. 1. Der Senat geht wie das Landgericht von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster ständig angewendeten Regeln für die Auswahl unter Beförderungsbewerbern aus. Danach hat ein Beamter grundsätzlich einen Rechtsanspruch weder auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann, wenn er sich um eine Beförderung bewirbt, lediglich beanspruchen, daß über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Er kann mithin verlangen, daß der Dienstherr nicht zu seinem des Beamten Nachteil von dem Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 S. 1, 25 Abs. 1 S. 1 LBG NW) abweicht. Dabei bleibt es dem Dienstherrn überlassen, welchem der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimißt und in welcher Weise er das grundrechtsgleiche Zugangsrecht verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Führt dieser Leistungsvergleich zu dem Ergebnis, daß mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen, sogenannten Hilfskriterien, treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Auswahlkriterien zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht DVBl 1994, 118; BGH VersR 1995, 918). Der Dienstherr braucht die in den Auswahlbeurteilungen zwangsläufig enthaltenen Werturteile auch nicht durch konkrete, notfalls zu beweisende Tatsachen zu untermauern; er muß seine Werturteile (lediglich) plausibel und nachvollziehbar machen (vgl. OVG NW, Beschluß vom 11.04.1996 12 B 3512/95 ). Als Akt wertender Erkenntnis ist die Auswahlentscheidung demzufolge gerichtlich auch nur eingeschränkt überprüfbar insbesondere darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hält sich der Dienstherr dagegen im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens, kann dieses vom Gericht nicht durch eine andere Wertung ersetzt werden (BGH a.a.O.; VGH Mannheim NJW 1996, 2525; OVG Schleswig DVBl 1996, 521). Es braucht für die vorliegende Entscheidung nicht geklärt zu werden, ob die von dem Kläger in der Berufungserwiderung vorgebrachten Zweifel daran gerechtfertigt sind, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, nach der der Dienstherr bei Bestimmung der Auswahlkriterien ein weites Ermessen hat, aufrechterhalten werden kann. Selbst wenn dem Kläger insoweit zu folgen wäre (der Senat nimmt dies nicht an), dem Staat für diese Entscheidung demnach engere Rechtfertigungsmaßstäbe aufzuerlegen wären und der Dienstherr unter den Auswahlkriterien jenen den Vorzug zu geben hätte, die einen (stärkeren) Bezug zur Qualifikation des Bewerbers aufweisen, so könnte eine Auswahlentscheidung, die nur gemessen an den entsprechend den Vorstellungen des Klägers strengeren Maßstäben, nicht aber nach den Maßstäben der bisher herrschenden Rechtsprechung bei einer gerichtlichen Prüfung als fehlerhaft anzusehen wäre, den Beamten nicht als fahrlässig schuldhaft angelastet werden, solange nicht die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte ihre Rechtsprechung im Sinne der vom Kläger vertretenen Auffassung modifiziert haben. Ein Verwaltungshandeln, das den in ständiger Rechtsprechung für richtig erkannten Regeln genügt, kann nicht als vorwerfbar fehlerhaft angesehen werden. 2. Gemessen an den der ständigen Rechtsprechung der genannten Gerichte zugrundeliegenden Grundsätzen kann ein Fehler der Beamten des beklagten Landes, der sich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, vorliegend nicht festgestellt werden. a) Ohne Pflichtverstoß haben die handelnden Beamten den ernannten Bewerber I als ebenso qualifiziert angesehen wie den Kläger. Das hat auch das Landgericht im angefochtenen Urteil so gesehen. Diesen vom beklagten Land weiterhin vertretenen Standpunkt hat in erster Instanz auch der Kläger selbst eingenommen. Zu Unrecht meint er in der Berufungsinstanz nunmehr, er sei der qualifiziertere Bewerber gewesen. Dabei geht er davon aus, das jeweilige Lebens- und Dienstalter sei nicht erst als sogenanntes Hilfskriterium bei der Auswahl unter gleichqualifizierten Bewerbern zu berücksichtigen, sondern dieses sei schon bedeutsam im Rahmen der in § 7 LBG NW und Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der sogenannten Bestenauslese. Wenn auch die Relevanz des Lebens- und Dienstalters für die genannten Kriterien der Bestenauslese nicht zu leugnen ist, so kann auf der anderen Seite offensichtlich nicht angenommen werden, daß der ältere Bewerber immer der bessere sei. Soweit das Lebens- oder Dienstalter für die genannten Kriterien bedeutsam ist, hat das in die dienstliche Beurteilung Eingang zu finden. Auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig der Vergleich der Qualifikation unter den Bewerbern durchzuführen. Es ist nicht zu rechtfertigen, unter Bewerbern, die bei diesem Vergleich als gleichqualifiziert anzusehen sind, quasi in einer zweiten Beurteilung dem älteren regelmäßig die bessere Qualifikation zuzubilligen. Es ist deshalb auch vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Beamten des beklagten Landes dem Lebens- und Dienstalter den Rang von Hilfskriterien zugemessen haben. Der Kläger legt nicht dar, daß in seiner dienstlichen Beurteilung und der darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzung seiner Qualifikation das Lebens- und Dienstalter nicht angemessen berücksichtigt worden ist. Er legt auch nicht dar, daß das geringere Lebens- und Dienstalter des Mitbewerbers I in dessen dienstliche Beurteilung in unangemessener Weise Eingang gefunden hat. Auch der Kläger geht schließlich davon aus, daß beim Vergleich der Qualifikation mehrerer Bewerber auf eine Beförderungsstelle regelmäßig die dienstliche Beurteilung die maßgebende Bedeutung für den Leistungsvergleich hat. Es ist deshalb nicht pflichtwidrig, wenn die Beamten im vorliegenden Fall zu der Annahme gelangt sind, der Kläger und der Mitbewerber I seien gleichqualifiziert. b) Entgegen der von dem beklagten Land zutreffend beanstandeten Auffassung des Landgerichts haben die Beamten des beklagten Landes nicht schon dadurch gegen ihre Amtspflichten verstoßen, daß sie entscheidende Bedeutung dem Umstand beigemessen haben, daß im Falle der Beförderung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle eine Zwangsversetzung einer an der Schule bereits tätigen Lehrkraft erforderlich geworden wäre. Es steht mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht in Einklang, wenn das Landgericht annimmt, daß aus dem fachspezifischen Bedarf einer Schule an Lehrkräften nur dann Kriterien für eine Bewerberauswahl gewonnen werden dürfen, wenn eine entsprechend eingeschränkte Stellenausschreibung erfolgt sei. Das beklagte Land verweist zu Recht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08. April 1997 (Bl. 11 ff. d.A.), mit der die vom Kläger erstrebte einstweilige Anordnung gegen die Ernennung des Mitbewerbers I endgültig abgelehnt worden ist. In dieser Entscheidung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter Verweis auf eine eigene frühere Entscheidung ausgeführt, die Erwägung der Beamten des beklagten Landes, es sei im Fall der Ernennung des Klägers eine Zwangsversetzung einer Lehrkraft erforderlich, "dürfte ... sachgerecht sein". Ausdrücklich hat das Oberverwaltungsgericht betont, das Prinzip der Bestenauswahl werde nicht in Frage gestellt, wenn bei der Auswahl unter gleichqualifizierten Bewerbern ein sachlicher Gesichtspunkt herangezogen werde, der keinen Qualifikationsbezug aufweise. Wenn danach ausgewählt werde, ob für die durch einen Bewerber unterrichteten Fächer Bedarf bestehe, handele es sich noch um eine Auswahl nach den für eine Beförderung unter gleichqualifizierten Bewerbern geltenden Regeln. Diese seine Auffassung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster im Beschluß vom 18. August 1997 (Ablehnung der Zulassung einer Beschwerde des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren für S) bekräftigt in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster. In demselben Sinn äußert sich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1999 6 B 2002/99 (NWVBl. 2000, 230). Ohne daß es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, schließt sich der Senat dieser Auffassung an. Es ist entbehrlich, im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des 6. Senates des OVG Münster folgt. Die im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehende Entscheidung der Beamten des beklagten Landes, es sei im Fall der Ernennung des Klägers eine Zwangsversetzung erforderlich, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (nicht allein wegen der Entscheidung vom 08. April 1997) in keinem Falle als vorwerfbar fehlerhaft angesehen werden. Das hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung übersehen. c) Zu Unrecht nimmt der Kläger an, die Beamten des beklagten Landes seien im Hinblick auf die drohende Zwangsversetzung einer Lehrkraft von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. aa) Der Kläger bestreitet, daß es im Fall seiner Beförderung zu einer Zwangsversetzung einer anderen Lehrkraft vom XGymnasium gekommen wäre. Er weist darauf hin, es sei bisher nicht bekannt geworden, daß jemals eine Lehrkraft zwangsversetzt worden sei. Es muß nicht der Frage nachgegangen werden, ob im Gebiet des beklagten Landes Zwangsversetzungen von Lehrern nicht vollzogen oder vermieden werden, indem schulintern ein Ausgleich geschaffen wird durch den überwiegenden Einsatz von Zwei-Fach-Lehrern in einem Fach ohne Lehrerüberhang oder durch sogenannten fachfremden Unterricht. Entscheidend ist nicht, ob eine Zwangsversetzung, die als Folge einer Überbesetzung einzelner Unterrichtsfächer angezeigt wäre oder sein könnte, durchgeführt wird oder nicht. Der wahre Grund, von dem sich die Beamten bei der Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers I haben leiten lassen, war die Vermeidung einer zu solchen Ungleichgewichten führenden Besetzung des Lehrkörpers durch eine Über- oder Unterversorgung einzelner Unterrichtsfächer. Daß sich die Beamten des beklagten Landes auch im vorliegenden Fall erkennbar von diesem Umstand haben leiten lassen, belegt der (allerdings recht knapp geratene) handschriftliche Vermerk im Besetzungsvorgang (Bl. 14: "Herr Y ist nicht einsetzbar, vgl. Schreiben vom 10.10.96"). Diese Erwägung ist im Sinne eines Hilfskriteriums bei der Auswahl unter Bewerbern gleicher Qualifikation in gleicher Weise zulässig wie die Vermeidung einer ansonsten drohenden Zwangsversetzung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (zu b)) verwiesen werden. bb) Es ist nicht amtspflichtwidrig, daß die Beamten des beklagten Landes bei der Auswahlentscheidung davon ausgegangen sind, eine Beförderung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle am XGymnasium hätte zu einer Überbesetzung in einzelnen Unterrichtsfächern geführt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, das XGymnasium in P sei seinerzeit insgesamt personell mit 3,3 Stellen unterbesetzt gewesen. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, kann hingegen nicht willkürlich genannt werden, daß auch bei einer personell insgesamt unterbesetzten Schule Beförderungen auswärtiger Bewerber nicht ohne Rücksicht darauf vorgenommen werden, ob damit eine Überbesetzung in einzelnen Unterrichtsfächern herbeigeführt wird. Auch aus dem von dem Kläger hierzu angeführten Schreiben des zuständigen Ministeriums des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Dezember 1996 (Anlage K 7, Bl. 85/86 d.A.) ergibt sich nicht, daß die Beamten gehindert gewesen wären, diesem Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung maßgebende Bedeutung beizumessen. Es geht vorliegend nicht (lediglich) um eine Versetzung (aus einer überversorgten Schule in eine unterversorgte Schule oder Region), sondern um eine Beförderung. Das erwähnte Schreiben ist nicht direkt und wegen der wesensmäßigen Unterschiede zwischen einer Versetzung und einer Beförderung auch nicht sinngemäß auf den vorliegenden Vorgang anwendbar. Der Kläger räumt ein, daß die Angaben des beklagten Landes zur Zahl der in den Fächern Chemie und Physik, für die der Kläger über eine durch entsprechende Ausbildung und Prüfung erworbene Lehrbefähigung verfügt, unterrichtenden Lehrkräfte am XGymnasium zutreffend gewesen sind. Er stellt aber in Abrede, daß schon daraus ein Überhang an Lehrern in diesen Fächern abzuleiten sei. Der Bedarf an Lehrern sei von der Art der angebotenen Kurse, ihrer Zahl und Häufigkeit abhängig. Der Kläger legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die Beamten der Bezirksregierung, die für die Auswahlentscheidung zuständig waren, den insoweit eingereichten Angaben des stellvertretenden Schulleiters U zum Überhang an Chemie- und Physiklehrkräften hätten mißtrauen sollen. Der stellvertretende Schulleiter hat mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 (Bl. 15 des Besetzungsvorgangs), vom 28. November 1996 (Bl. 48 der verwaltungsgerichtlichen Beiakte) und vom 13. Februar 1997 (Bl. 50 der verwaltungsgerichtlichen Beiakte) die zu erteilenden Stunden in den einzelnen Fächern und deren Abdeckung durch die vorhandenen Lehrkräfte nachvollziehbar dargestellt. Der Kläger bestreitet diese Angaben auch nicht. Der Kläger macht auch nicht konkret geltend, in welchem Punkt die Angaben die damalige Situation nicht korrekt beschrieben. Ohne irgendeinen Anlaß zu Zweifeln brauchten aber die Beamten der Bezirksregierung nicht die ihnen übermittelten Zahlen in Frage zu stellen. Sie konnten bei ihrer Entscheidung diese vielmehr ohne Amtspflichtverletzung zugrundelegen. Der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit der Kläger meint, die Beamten hätten auch berücksichtigen müssen, daß er in weiteren Unterrichtsfächern, auch ohne eine Lehrbefähigung erworben zu haben, bereits zuvor tatsächlich unterrichtet habe und weiter zu unterrichten bereit gewesen wäre (Mathematik, Informatik), oder daß er bereit gewesen wäre, in weiteren Fächern erstmals zu unterrichten (evangelische Religion, Sport, Technik). Es ist eine an sachlichen Gesichtspunkten orientierte Entscheidung, die von Willkür und Ungleichbehandlung frei ist, wenn für die künftige Einsetzbarkeit eines Lehrers in erster Linie auf seine durch Ausbildung und Prüfung erworbenen Lehrbefähigungen abgestellt wird und Erfahrungen aus tatsächlich "fachfremd" erteiltem Unterricht, mag dieser auch nicht nur wegen kurzfristig aufgetretener Engpässe erteilt worden sein, zumindest nicht gleichgewichtig berücksichtigt werden. Unabhängig von dieser Erwägung wäre im übrigen nach den Angaben des stellvertretenden Schulleiters U zumindest für das Fach Mathematik ebenfalls eine Überversorgung eingetreten, wenn der Kläger befördert worden wäre und dieses Fach hätte unterrichten sollen. 3. Ohne daß diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen der ihm vorenthaltenen Stellung als Studiendirektor auch an der fehlenden Darlegung der Kausalität einer eventuellen Amtspflichtverletzung scheitern müßte. Der Kläger legt nicht dar, daß er unter den übrigen Bewerbern, soweit sie gleichqualifiziert waren wie er und der beförderte Bewerber I, im Falle einer den einschlägigen Vorschriften und Regeln genügenden Auswahlentscheidung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der zu befördernde Bewerber gewesen wäre. Es kommt insoweit entgegen der Annahme des Klägers nicht nur auf eine Entscheidung zwischen ihm selbst und dem Bewerber I an. Es ist für diesen hypothetischen Fall ohne Bedeutung, daß die übrigen als gleichqualifiziert angesehenen Bewerber auf die Mitteilung über die beabsichtigte Beförderung des Bewerbers I nicht einen Antrag gem. § 123 VwGO angebracht haben. Es ist auch nicht anzunehmen, daß insoweit zugunsten des Klägers eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eingreift. II. Der Kläger kann mit seiner Klage auch nicht durchdringen, soweit er teils mit einem bezifferten Leistungsantrag und teils mit einem Feststellungsantrag Schadenersatz verlangt dafür, daß das beklagte Land nicht ihn, den Kläger, sondern einen Mitbewerber auf die Beförderungsstelle am GGymnasium in S befördert hat. 1. Für die insoweit von den Beamten des beklagten Landes zu beachtenden rechtlichen Regeln und die Überprüfungsdichte dieser Entscheidung durch die Gerichte gilt auch hier, was oben zur Stellenvergabe in P gesagt worden ist. Darauf kann verwiesen werden. 2. Eine Amtspflichtverletzung der Beamten kann bei Anwendung dieser Regeln auch im Fall der Schule in S nicht festgestellt werden. Auch in diesem Fall ist es nicht zu beanstanden, daß der Mitbewerber dem Kläger vorgezogen worden ist, weil im Fall einer Beförderung des Klägers eine Überversorgung des GGymnasiums in den vom Kläger abgedeckten Schulfächern eingetreten wäre. Es ist bereits dargelegt, daß dies ein zulässiges sachliches Hilfskriterium bei der Auswahl unter gleichqualifizierten Bewerbern auf eine Beförderungsstelle ist. a) Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß der später beförderte Mitbewerber von den Beamten des beklagten Landes zu Recht als gleichqualifiziert angesehen worden ist. b) Er beanstandet ohne Erfolg, daß die Beamten entscheidend auf die Überbesetzung seiner, des Klägers, Unterrichtsfächer abgestellt haben. Es ist ohne Relevanz für diese Beurteilung, daß das GGymnasium in S nach einer Mitteilung der Bezirksregierung N vom 13. Januar 1997 ohne jede Einschränkung als unterversorgt (mit Lehrkräften) ausgewiesen war. Eine solche generelle Unterversorgung gebietet nicht, bei der Auswahlentscheidung unter gleichqualifizierten Beförderungsbewerbern dem auswärtigen Bewerber ohne Rücksicht darauf, ob seine Unterrichtsfächer zu einem einschlägigen Überangebot im Lehrkörper führen, den Vorzug vor dem hauseigenen Bewerber zu geben. c) Die fächerspezifischen Erwägungen, die die Beamten des beklagten Landes der Auswahlentscheidung zugrundegelegt haben, sind sachbezogen und nachvollziehbar. Ihre tatsächlichen Voraussetzungen werden vom Kläger nicht bestritten. Im Fach Physik standen am GGymnasium vier Lehrer, davon ein 1FachLehrer, zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der von dem 1FachLehrer zu erbringenden 22 Wochenstunden verblieben für die drei weiteren Lehrkräfte insgesamt 18 Wochenstunden im Fach Physik. Jeder der drei Kollegen konnte also nur 1/3 seiner Gesamtwochenstunden im Fach Physik unterrichten, die übrigen Wochenstunden mußte er Mathematik unterrichten. Es ist nicht willkürlich, wenn die Beamten des beklagten Landes bei ihrer Auswahlentscheidung sich davon haben leiten lassen, diese Unausgewogenheit nicht durch die Auswahl des Klägers für die ausgeschriebene Beförderungsstelle noch weiter zu verschärfen. Im Fach Chemie waren nach Berücksichtigung der von dem dort durch einen 1FachLehrer abzudeckenden 21 Wochenstunden noch weitere 24 Wochenstunden Chemie auf acht weitere Kollegen zu verteilen. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers kann es nicht unsachgemäß oder willkürlich genannt werden, wenn die Beamten des beklagten Landes davon abgesehen haben, dieses Überangebot im Fach Chemie durch die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an den Kläger noch zu verstärken. Die unterbliebene Berücksichtigung derjenigen Unterrichtsfächer, in denen der Kläger tatsächlich früher Unterricht erteilt hatte oder für die er seine Bereitschaft, Unterricht zu erteilen, betont, ohne aber eine Lehrbefähigung durch entsprechende Ausbildung und Prüfung erworben zu haben, stellt auch in diesem Fall eine Amtspflichtverletzung nicht dar. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem gleichgelagerten Fall der Schule in P verwiesen werden. 3. Auch hier sei ohne entscheidende Bedeutung und lediglich vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Ursächlichkeit der von dem Kläger angenommenen Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht dargelegt ist. Auch in diesem Fall ist es nicht von Bedeutung, daß die weiteren Mitbewerber von einer Anrufung des Verwaltungsgerichts gem. § 123 VwGO abgesehen haben. Der Kläger legt nicht im einzelnen dar, daß er unter allen als gleichqualifiziert anzusehenden Bewerbern derjenige gewesen wäre, der im Falle pflichtgemäßen Handelns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ernennen gewesen wäre. B. Ohne Erfolg bleibt der Kläger auch, soweit er erstmals in zweiter Instanz mit der Berufungserwiderung seine Ansprüche auf das Institut einer positiven Forderungsverletzung einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung zu stützen versucht. I. Der Senat sieht sich nach erneuter Prüfung der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 erörterten Fragen des zulässigen Rechtswegs nicht mehr gehindert, über den Rechtsstreit auch insoweit zu entscheiden. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch aus der hier gegebenen verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung, dem Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land, grundsätzlich um eine gem. § 126 BRRG dem Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zugehörige Streitigkeit (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., 1998, Rdn. 418). Gleichwohl ist der Senat zu einer Entscheidung auch über diesen rechtlichen Aspekt der von dem Kläger geltend gemachten, einheitlichen prozessualen Ansprüche (jeweils im Haupt- und Hilfsbegehren) berufen. Das ergibt sich aus der seit dem 01. Januar 1991 geltenden Fassung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Sie schafft eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz für das Gericht, zu dem der beschrittene Rechtsweg wegen nur eines Klagegrundes eröffnet ist. Das trifft vorliegend wegen Art. 34 S. 3 GG für den Amtshaftungsanspruch zu. Eine Teilverweisung wegen der ansonsten zu prüfenden rechtlichen Aspekte der zur Entscheidung gestellten einheitlichen prozessualen Ansprüche scheidet deshalb aus. II. Der von dem Kläger insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert in der Sache daran, daß eine Verletzung einer Pflicht aus der verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung fehlt. Das beklagte Land schuldete dem Kläger aus dem Beamtenverhältnis im Rahmen der Stellenbesetzungen keine weitergehende Rücksichtnahme, als sie aufgrund der oben dargestellten Regeln der Rechtsprechung zur Auswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen bereits gem. § 839 BGB geschuldet war. Zu einer dem Kläger gegenüber den Mitbewerbern begünstigenden Behandlung konnte das beklagte Land insoweit schon nicht verpflichtet sein, weil es zu den jeweiligen Mitbewerbern ebenfalls in einer gleichgearteten Sonderverbindung stand. Im übrigen verpflichtet die Sonderbeziehung aus einem Beamtenverhältnis den Dienstherrn nicht, von sachlich gerechtfertigten und wegen des Interesses der Allgemeinheit gebotenen Maßstäben bei der Auswahl zu befördernder Bewerber abzusehen. In diesem Rahmen dürfen das beklagte Land oder die für dieses handelnden Beamten vielmehr ebenfalls von den in ständiger Rechtsprechung der o.g. Gerichte praktizierten Regeln ausgehen und diese anwenden, ohne sich den Vorwurf vorwerfbaren Fehlverhaltens machen lassen zu müssen. In solchen Fällen ist auch die Verschuldensvermutung des § 282 BGB ausgeräumt. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Für die Bemessung der Beschwer gelten §§ 2, 9 ZPO. Dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (Gehaltsdifferenz: 736,31 DM x 42 = 30.925,02 DM) sind die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Rückstände (22.981,32 DM) hinzuzuzählen. Eine Addition wegen des Haupt- und Hilfsbegehrens findet nicht statt, weil der Kläger nur einen wirtschaftlichen Schaden, den Entgang des Gehalts nach der Besoldungsstufe A 15, geltend macht. Wegen wirtschaftlicher Identität scheidet eine Addition aus. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für den Zahlungsantrag auf 22.981,33 DM für den Feststellungsantrag auf 21.205,73 DM (§ 17 Abs. 3 und 4 GKG, 80 %), insgesamt auf 44.187,06 DM festgesetzt. Eine Addition gem. § 19 Abs. 1 GKG scheidet aus, weil die mit dem Hilfsbegehren geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind mit dem Hauptbegehren, § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.