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Beschluss

6 B 2002/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1228.6B2002.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Aus den von der Antragstellerin in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der an dem Gymnasium in T. ausgeschriebenen Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit der Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Begründung verneint: Die Konkurrentinnen seien nach ihren zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen im wesentlichen gleich qualifiziert. Demnach habe der Antragsgegner bei der Beförderungsentscheidung Hilfskriterien heranziehen dürfen. Dabei sei er in den Grenzen des Willkürverbots sowie des Leistungsprinzips und ohne Bindung an eine starre Reihenfolge der rechtlich in Frage kommenden Kriterien darin frei gewesen, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung beimesse. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei darauf gestützt, daß diese bereits an dem Gymnasium in T. unterrichte, die Antragstellerin hingegen nach T. versetzt werden müßte, was die zwangsweise Wegversetzung einer anderen Lehrkraft voraussetze, weil der Stundenbedarf für die von der Antragstellerin unterrichteten Fächer - Deutsch und Biologie - an dem T. -Gymnasium vollständig abgedeckt sei. Um eine solche Zwangsversetzung zu vermeiden, habe der Antragsgegner das deutlich höhere Dienstalter der Antragstellerin als nachrangig erachtet. Diese Erwägungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Letzteres gelte auch im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner sich im Frühjahr 1999 für eine Versetzung des Studienrats (richtig wohl: Oberstudienrats) P. an das Gymnasium in T. entschieden und damit den für das Schuljahr 1999/2000 errechneten Bedarf im Fach Biologie auf Null reduziert habe, ohne den Ausgang des vorliegenden Beförderungsverfahrens abzuwarten. Diese Versetzungsentscheidung habe der Antragsgegner nach Maßgabe der insoweit vorrangigen organisatorischen Belange des Personaleinsatzes treffen dürfen, ohne dabei auf Belange der Antragstellerin im Rahmen eines anderweitig laufenden Beförderungsverfahrens Rücksicht nehmen zu müssen. Die Antragstellerin macht geltend: Gemäß einem Beschluß des OVG NRW vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 - dürfe der Dienstherr leistungsfremde Hilfskriterien nur in Ausnahmefällen heranziehen. Des weiteren habe der Antragsgegner durch die Versetzung des Lehrers P. selbst die Situation herbeigeführt, daß bei ihrer, der Antragstellerin, Beförderung eine Überversorgung im Fach Biologie eingetreten wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß nach dem Akteninhalt eine Versetzung des Herrn P. an die Schule in T. (ursprünglich) erst zum Schuljahresbeginn 2000/2001 vorgesehen gewesen sei. Der Antragsgegner habe diese Planung bewußt geändert und dabei zumindest "sehenden Auges" in Kauf genommen, daß sein Ermessen im Rahmen der Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsamtes soweit reduziert sei, daß nur die Beigeladene befördert werden könne. Die Argumentation des Antragsgegners verstoße somit gegen den sich aus § 162 BGB ergebenden Rechtsgedanken und sei treuwidrig. Diese Vorgehensweise verletze auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Personalplanung zu berücksichtigen, ob Versetzungsentscheidungen zu einer Einengung seines Ermessensspielraums im Rahmen von Beförderungsentscheidungen führen könnten. Die bei einem Unterbleiben von diesbezüglichen "Sicherheitsplanungen" sich ergebende Benachteiligung eines gleichgut beurteilten auswärtigen Bewerbers führe sogar zu dem Verdacht, daß der Dienstherr ganz bewußt eine Zwangslage herbeigeführt habe, um die an der Schule in T. bereits tätige Beigeladene befördern zu können. Derartige Manipulationen seien mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Daraus lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht herleiten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr sei bei der Anlegung von Hilfskriterien in den Grenzen des Willkürverbots sowie des Leistungsprinzips ohne Bindung an eine starre Reihenfolge der rechtlich in Frage kommenden Hilfskriterien darin frei, welchen dieser zusätzlichen Gesichtspunkte er größere Bedeutung beimesse, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1999, 316 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1999, 271, m.w.N. Der Senat sieht außer dem Hilfskriterium des Dienst- und Lebensalters, bei dem davon auszugehen ist, daß die von einem lebens- und dienstälteren Beamten typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigt werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 25; OVG NRW, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -, und außer weiteren Erwägungen des Dienstherrn unter dem Blickwinkel des zweckmäßigen Personaleinsatzes, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -, auch soziale Belange ohne Qualifikationsbezug wie die Schwerbehinderung eines Beamten, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Oktober 1994 - 6 B 2214/94 -, und den drohenden Eintritt der "Beförderungssperre" nach der Laufbahnverordnung der Polizei bei einem Polizeivollzugsbeamten, der in näherer Zukunft das 58. Lebensjahr vollenden wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1998 - 6 B 2725/97 - und - 6 B 2731/97 -, als noch mit dem Leistungsprinzip vereinbar an. Vgl. auch OVG NRW, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 6 B 1500/98 -, ZBR 1999, 387. Der 12. Senat des OVG NRW hat allerdings in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -, Recht im Amt 1999, 253, = Deutsches Verwaltungsblatt 1999, 934, ausgeführt, leistungsfremde Auswahlkriterien dürften nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Diese - nicht näher erläuterte - Bemerkung war für die Entscheidung des 12. Senats jedoch nicht von tragender Bedeutung. Der beschließende Senat mißt ihr jedenfalls keine über den Einzelfall hinausreichende Relevanz bei. Er hält vielmehr daran fest, daß eine starre Reihenfolge bei der Anwendung von Hilfskriterien, insbesondere nach Gesichtspunkten der Leistungsbezogenheit von der Ernennungsbehörde nicht einzuhalten ist. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, nach summarischer Prüfung sei die Erwägung der Ernennungsbehörde ermessensfehlerfrei, bei der Stellenbesetzung trotz des höheren Dienstalters der Antragstellerin der Beigeladenen den Vorzug zu geben, weil eine Beförderung der Antragstellerin eine zwangsweise Versetzung einer Lehrkraft des Gymnasiums in T. mit sich bringen würde. Diese Berücksichtigung von Belangen des zweckmäßigen Personaleinsatzes ist noch mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -. Des weiteren erscheint nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung die von der Antragstellerin beanstandete Beförderungsentscheidung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Notwendigkeit, bei einer Besetzung der Beförderungsstelle mit der Antragstellerin eine in T. tätige Lehrkraft gegen deren Willen zu versetzen, nicht bestünde, wenn der Antragsgegner sich nicht für die Versetzung des Oberstudienrats P. an das Gymnasium in T. entschieden hätte. Bei der letzteren Personalmaßnahme mußte der Antragsgegner nicht berücksichtigen, ob sich dadurch die Chancen der Antragstellerin auf die Beförderungsstelle, um die es hier geht, verminderten. Das gilt unabhängig davon, ob dies bei der im Mai 1999 getroffenen Personalmaßnahme bereits zu überblicken war. Jedenfalls haben sich die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichtenden Entscheidungen des Antragsgegners über den Einsatz der Lehrkräfte nicht zwingend danach zu richten, ob dadurch die Beförderungschancen eines Bewerbers bei der späteren Besetzung einer anderen Stelle tangiert werden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang den Verdacht einer Manipulation auf seiten des Dienstherrn mit dem Zweck, sie zu benachteiligen, äußert, führt dies nicht zu einer ihr günstigeren Betrachtung. Für ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners in der von der Antragstellerin vermuteten Art liegen greifbare Anhaltspunkte nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.