Beschluss
23 W 450/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verkehrsanwaltskosten für die Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Unterrichtung des Revisionsanwalts über entscheidungserhebliche Tatsachen prozessnotwendig ist.
• Die Weiterleitung umfangreicher Akten an den Revisionsanwalt ist regelmäßig entbehrlich, da die Revision auf der Überprüfung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts beruht.
• Kosten für einen zusätzlich eingeschalteten Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren sind zurückzuweisen, wenn keine gerichtliche Auflage oder sonstiger Bedarf zur Ergänzung des Tatsachenvortrags besteht.
• Bei kostenbewusstem Verhalten genügen schriftliche oder fernmündliche Mandatsbeauftragungen; hierfür kann eine geringe Pauschale als erstattungsfähig angesehen werden.
• Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der ZPO.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in der Revisionsinstanz • Verkehrsanwaltskosten für die Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Unterrichtung des Revisionsanwalts über entscheidungserhebliche Tatsachen prozessnotwendig ist. • Die Weiterleitung umfangreicher Akten an den Revisionsanwalt ist regelmäßig entbehrlich, da die Revision auf der Überprüfung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts beruht. • Kosten für einen zusätzlich eingeschalteten Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren sind zurückzuweisen, wenn keine gerichtliche Auflage oder sonstiger Bedarf zur Ergänzung des Tatsachenvortrags besteht. • Bei kostenbewusstem Verhalten genügen schriftliche oder fernmündliche Mandatsbeauftragungen; hierfür kann eine geringe Pauschale als erstattungsfähig angesehen werden. • Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und der ZPO. Der Streithelfer der Beklagten bestritt die Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren. Der Kläger ließ seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Unterlagen an die Revisionsanwälte weiterleiten. Streitig war, ob diese Verkehrsanwaltskosten in der Revisionsinstanz prozessnotwendig und damit erstattungsfähig sind. Die Revision betraf ausschließlich Rechtsfragen des GmbH-Rechts und die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Nichtigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrags. Das Revisionsgericht erteilte keine Auflagen zur Ergänzung des Tatsachenvortrags, und die Revisionserwiderung enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag. Der Streithelfer forderte daher eine Herabsetzung der erstattungsfähigen Kosten, der Kläger hielt die Aufwendungen für erforderlich. • Grundsatz: Verkehrsanwaltskosten sind in der Regel nur für erst- und zweitinstanzliche Tatsachenaufklärung erstattungsfähig; die Revisionsinstanz überprüft nur die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. • Ausnahme: Nur wenn im Revisionsverfahren weiterer Sachvortrag erforderlich wird oder das Revisionsgericht Auflagen erlässt, kann die Unterrichtung des Revisionsanwalts über Tatsachen prozessnotwendig sein. • Im konkretem Fall behandelte die Revision ausschließlich Rechtsfragen des GmbH-Rechts, ohne dass das Revisionsgericht Auflagen zur Ergänzung des Tatsachenvortrags erließ; deshalb war die Weiterleitung der erstinstanzlichen Unterlagen an die Revisionsanwälte nicht notwendig. • Die Revisionserwiderung des Klägers enthielt keinen neuen Tatsachenvortrag, was die Entbehrlichkeit eines Verkehrsanwalts weiter belegt. • Behauptete besondere Erfordernisse (z. B. Abklärung durch Widerspruch des Pflegers) rechtfertigten nicht die Einschaltung eines weiteren Anwalts, da solche Fragen zwischen Mandant und Revisionsanwalt zu klären sind und der Vortrag des Klägers dies nicht konkret belegt. • Bei kostenbewusstem Verhalten hätten nur Porto- oder Telefonkosten angefallen; hierfür ist eine Pauschale von 40,00 DM als angemessen anerkannt worden. • Rechtsgrundlagen der Kostenentscheidung sind §§ 3,12 GKG, § 92 Abs. 2 ZPO sowie Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG. • Konsequenz: Die erstattungsfähigen Kosten für das Revisionsverfahren wurden auf 22.184,40 DM (entsprechend 11.342,70 EUR) festgesetzt; weitergehende Kostenanträge wurden zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Die dem Kläger zu erstattenden Kosten des Revisionsverfahrens werden auf 11.342,70 EUR nebst Zinsen seit dem 03.08.2001 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurden zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Weiterleitung umfangreicher Unterlagen an die Revisionsanwälte prozessunabhängig und daher nicht erstattungsfähig war, da die Revision nur Rechtsfragen betraf und keine gerichtliche Auflage zur Ergänzung des Tatsachenvortrags bestanden habe. Dem Kläger blieb lediglich eine Pauschale von 40,00 DM für porto- bzw. telefonbedingte Kosten anerkannt; die darüber hinausgehenden Verkehrsanwaltsgebühren sind nicht zu Lasten des Streithelfers zu tragen.