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Beschluss

8 W 50/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0820.8W50.13.0A
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Leitsätze
1. Die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zählen grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, weil sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Urteils bezieht und daher weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden. 2. Dass mit der Revision eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfolgt worden und deshalb auf beiden Seiten mit großem Engagement gehandelt worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür neben der Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren die Einschaltung eines Verkehrsanwalts notwendig ist. 3. Dies gilt auch, wenn es sich bei einer Prozesspartei um einen eingetragenen Verbraucherschutzverband handelt. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, Az.: 324 O 1152/07, vom 11.04.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.653,46 Euro zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zählen grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, weil sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Urteils bezieht und daher weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden. 2. Dass mit der Revision eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfolgt worden und deshalb auf beiden Seiten mit großem Engagement gehandelt worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür neben der Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren die Einschaltung eines Verkehrsanwalts notwendig ist. 3. Dies gilt auch, wenn es sich bei einer Prozesspartei um einen eingetragenen Verbraucherschutzverband handelt. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, Az.: 324 O 1152/07, vom 11.04.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.05.2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.653,46 Euro zu tragen. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Kosten des Klägers für einen Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren vorliegend zu Recht nicht anteilig gegen die Gegnerin festgesetzt. Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungsverfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff). Dies beruht maßgeblich darauf, dass sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht und daher weiterer Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden (s. OLG München MDR 1991, 524; OLG Karlsruhe MDR 1997, 508; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.01.2010, 4 W 323/09; Beschluss vom 25.03.2011. 4 W 316/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12, Rn. 3 - zitiert nach juris). Ausnahmsweise kann dies anders zu beurteilen sein, etwa wenn die Einschaltung eines Verkehrsanwalts etwa Übersetzungs- und Dolmetscherkosten erspart werden und der Verkehrsanwalt wegen für den Fall relevanter besonderer Kenntnisse ausländischen Rechts in der Lage ist, den Revisionsanwalt entsprechend zu informieren (zu beidem OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2009, 17 W 219/09 - zitiert nach juris). Eine weitere Ausnahme ist in Erwägung zu ziehen, wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, etwa wegen einer Auflage des Revisionsgerichts, der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01 - zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen der zugezogene Revisionsanwalt auf die Unterrichtung durch einen Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt notwendiger Weise hat angewiesen sein sollen. Aus der mit der Beschwerde geltend gemachten Üblichkeit einer solchen Unterrichtung und der Abstimmung von Schriftsätzen mit der Partei über den Verkehrsanwalt ist nicht auf die Notwendigkeit dieses Vorgehens zu schließen. Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, weil die Beschwerde geltend macht, bei den am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten handele es sich um Generalisten und es sei nicht ausreichend, dem Revisionsanwalt mehrere Aktenordner zuzusenden. Es ist nicht vorgetragen oder für das Beschwerdegericht sonst ersichtlich, warum der für den Kläger im Revisionsverfahren tätige Prozessbevollmächtigte über die Übersendung der anzufechtenden Entscheidung und der für den Prozess maßgeblichen Unterlagen hinaus auf die Unterrichtung und Unterstützung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten angewiesen gewesen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Streit eine Rechtsmaterie betrifft, für die ein geeigneter und am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Dass mit der Revision eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfolgt worden und deshalb auf beiden Seiten mit großem Engagement gehandelt worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür neben der Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren die Einschaltung eines Verkehrsanwalts notwendig gewesen ist. Anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger vom Bundesgerichtshof ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zuerkannt worden ist. Die Notwendigkeit der vorprozessualen Hinzuziehung eines Bevollmächtigten besagt aus Sicht des Senats nichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren. Zutreffend rügt die Beschwerde zwar, dass der angefochtene Beschluss offenkundig nicht auf die Satzung des Klägers, sondern eines anderen Vereins abstellt. Dies macht die angefochtene Entscheidung aber im Ergebnis nicht unrichtig. Sie stellt im Kern nämlich zutreffend darauf ab, dass es sich beim Kläger um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Beschwerdegericht anschließt und von der kein Anlass zu einer Abweichung besteht, gilt für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverband Folgendes: Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (BGH NJW 2006, 301, 303). Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (BGH aaO mwN). Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann (BGH aaO). Er muss dafür Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH aaO für das Berufungsverfahren). Hiernach geht das Beschwerdegericht davon aus, dass auf Seiten der Klägerin ausreichende Möglichkeiten bestanden haben, die Bevollmächtigten für das Revisionsverfahren schriftlich und fernmündlich zu instruieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass trotz des durch nicht einfache Rechtsfragen geprägten Falles hierfür die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts erforderlich gewesen ist. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für das Berufungsverfahrens es allerdings nicht ausgeschlossen ist, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eigehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war (BGH aaO für das Berufungsverfahren), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und aus welchen Gründen dem Kläger die Unterrichtung des Verfahrensbevollmächtigten für das Revisionsverfahrens nicht auf diesem Wege möglich gewesen ist. Einen Verstoß gegen den von der Beschwerde zu Recht betonten prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit vermag das Beschwerdegericht nicht festzustellen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die dem Kläger zuzumutende eigene Information des Bevollmächtigten für das Revisionsverfahrens sich für ihn nachteilig ausgewirkt haben könnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass allein die von der Beschwerde geltend gemachte schlechte finanzielle Ausstattung des Klägers im Ergebnis dazu führen können sollte, ihm die von ihm zu erbringende Leistung im Verhältnis zur Beklagten dadurch zu ersparen, dass sie ihm als notwendige und damit erstattungsfähige Kosten für das Revisionsverfahren anerkannt werden. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger werde dadurch im Verhältnis zu anderen aktivlegitimierten Mitbewerbern benachteiligt, ist dies unzutreffend. Auch bei diesen Mitbewerbern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts entstandenen Kosten im Verhältnis zum Gegner notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO sind. Schließlich rechtfertigen die von der Beschwerde geschilderten tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit zwischen Verkehrsanwalt und dem Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren keine andere Bewertung (Aktenkopien, Besprechungen pp). Diese Umstände und Tätigkeiten rechtfertigen es nicht, die Kosten des Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren für notwendig zu erachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass für die Übertragung der Sache auf den Senat hat nicht bestanden.