OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 16/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0306.12U16.01.00
7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.11.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 3.579,04 EUR (= 7.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.11.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger 3.579,04 EUR (= 7.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe: (gemäß § 543 ZPO ohne Darstellung des Tatbestandes ) Die zulässige Berufung der Kläger gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts ist teilweise begründet. Die Kläger haben nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange, weil die Architektenleistungen des Beklagten nach den Feststellungen des Sachverständigen X4 mangelhaft sind. I. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet entgegen der Auffassung der Kläger nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 539 ZPO. Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, daß die Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit ordnungsgemäß übertragen worden ist (§ 348 Abs. 3 ZPO), nicht den Sachverständigen N zu seinen im Beweisverfahren 6 H 48/96 AG Meschede getroffenen Feststellungen gehört hat. Eine Anhörung beider Sachverständigen wäre nach pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts in Betracht gekommen, wenn die Sachverständigen bei der Beurteilung der Beweisfrage zu gegensätzlichen Entscheidungen gekommen wären (vgl. dazu Zöller ZPO, 22. Auflage, § 411 Rdn. 4 a, 5). Das ist nicht der Fall. Die hier entscheidende Frage der angeblich mangelhaft geplanten Wärmedämmungdes Hauses der Kläger in N, I-Straße, hatte der Sachverständige N in seinem Gutachten vom 16.01.1999 im Beweisverfahren 6 H 48/96 AG Meschede ebenso wie der Sachverständige X5 in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten vom 14.08.2000 beantwortet. Nach übereinstimmender Auffassung beider Sachverständiger waren die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nach der einschlägigen DIN 4108 erfüllt. Die weiteren Ausführungen des Sachverständigen N waren nicht relevant, zumal dieser Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen zur Fußbodenkonstruktion im Anbau des Hauses der Kläger ausgegangen war. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung nicht durch eine Klageänderung in der Berufungsinstanz mangels Beschwer der Kläger unzulässig geworden. Die Grundsätze der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1999, 2118 greifen nicht ein, weil die Kläger auch erstinstanzlich erkennbar Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangt haben. Die Anspruchsgrundlage war zwar in erster Instanz von den Klägern nicht ausdrücklich vorgetragen worden. Aus ihrem Vorbringen und der mehrfachen Erwähnung von "Schadensersatz" wurde aber hinreichend deutlich, daß sie von dem Beklagten keinen Vorschuß auf Sanierungskosten (analog § 633 Abs. 3 BGB) verlangen wollten, zumal gegen einen Architekten nach mangelhafter Errichtung des Bauwerkes kein Nachbesserungsanspruch besteht, weil dann seine fehlerhafte Architektenleistung nicht mehr korrigierbar ist (Werner/Pastor Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn. 1642). Es ist unerheblich, daß die Einzelrichterin des Landgerichts zu Unrecht nur die Anspruchsgrundlage des § 633 Abs. 3 BGB untersucht und verneint hat, da der Streitgegenstand sich ausschließlich nach dem wirklichen, objektiven Parteivortrag der Kläger beurteilt, wonach hier ersichtlich Schadensersatz verlangt wurde. Im übrigen hat auch der Beklagte den gegen ihn gerichteten Anspruch aus dem Architektenvertrag der Parteien wegen seines angeblichen Planungsfehlers als Schadensersatzanspruch angesehen. III. Anspruchsgrundlage für die vorliegende Teilklage auf Schadensersatz ist § 635 BGB. 1. Die Teilklage ist zulässig. Zwar fehlte zunächst die erforderliche Angabe, in welcher Reihenfolge insgesamt die Teilforderungen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollten; deshalb war die Teilklage erstinstanzlich mangels Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. Zöller § 253 Rdn. 15). Die Kläger haben aber nach entsprechendem Hinweis des Senats auf die mangelnde Konkretisierung inzwischen mit Schriftsatz vom 11.09.2001 angegeben, in welcher vorgegebenen Reihenfolge sie die einzelnen Teilforderungen geltend machen. Damit ist die Klageforderung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die Teilklage zulässig. 2. Die von dem Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin X folgt aus dem Vertrag vom 23.08.1995. In diesem Vertrage hat ihr Ehemann, der Kläger X2, ihr einen halben Miteigentumsanteil mit allen Rechten aus den bestehenden Verträgen übertragen. Damit waren auch etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten erfaßt und auf die Klägerin X übergegangen, so daß es auf die Abtretung vom 05.10.1995 nicht mehr ankommt. Demnach sind sämtliche Kläger als Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB berechtigt, Zahlung der Schadensersatzforderung an die Kläger zu verlangen. 3. Der Beklagte haftet den Klägern gemäß § 635 BGB, dessen Voraussetzungen vorliegen, auf Schadensersatz in Höhe von 7.000,00 DM bzw. 3.579,04 €. Nach den übrzeugenden Feststellungen des Sachverständigen X4 in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.12.2001, denen der Senat folgt, ist die Architektenleistung des Beklagten fehlerhaft (§ 633 Abs. 1 BGB). a) Allerdings ist die eigentliche Wärmedämmung des Hauses der Kläger nicht mangelhaft, da sie den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nach der einschlägigen DIN 4108 genügt. Das stellen sämtliche drei Sachverständige N, X5 und X4 in ihren schriftlichen Gutachten übereinstimmend fest. b) Jedoch sind die Planung des Beklagten und die von ihm unstreitig ebenfalls geschuldete Bauaufsicht wegen der gedämmten Fußbodenkonstruktion im Schlafzimmer der Eheleute X fehlerhaft (§ 633 Abs. 1 BGB). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Böden in vom Beklagten geplanten Neubau und im Altbau des Hauses der Kläger bei ordnungsgemäßer Ausführung im Ergebnis ein gleiches Niveau haben mußten. Nach der Rohbauplanung des Beklagten liegt aber im Bereich des Überganges zwischen Altbau (Oberkante Fußboden) zum Neubau (Betonoberseite der Bodenplatte über der Garage) die neue Betondecke teilweise 25 cm und mehr tiefer als der Boden im Altbau, wie die zu den Akten gereichten Pläne und Fotos beweisen. Dafür ist der Beklagte verantwortlich, der die entsprechende Detailplanung schuldete und danach den Übergang in dieser Weise geplant hatte. Nach der entsprechenden Planung des Beklagten war daher die vorliegende Holzunterkonstruktion auf dem Boden erforderlich, um einen stufenfreien Übergang zu erreichen. Die jetzt nach den Ausführungen des Sachverständigen X4 zu entfernende, von den Klägern eingebrachte Innendämmung dieser Hohlraum-Fußbodenholzdecke ist im Ergebnis ebenfalls auf die Planung des Beklagten zurückzuführen und fällt ihm zur Last. Die Fußbodenholzkonstruktion war den Klägern vom Beklagten angeraten worden, um den erforderlichen stufenfreien Übergang zu erreichen, wie der Beklagte vor dem Senat am 19.09.2001 eingeräumt hat. Seine Haftung entfällt nicht wegen des von den Klägern zusätzlich aufgebrachten Fertigparketts auf dem Hobeldielenbelag, da ein mit der Bauaufsicht beauftragter Architekt nicht dadurch entlastet und haftungsfrei wird, daß der Bauherr einzelne Gewerke in Eigenleistung übernimmt oder diese selbst vergeben hat (vgl. BGH NJW 2001, 965 m.w.N.). b) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X4 in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.12.2001, die keine Fehler erkennen lassen und gegen deren Richtigkeit der Senat angesichts der gerichtsbekannten Sachkunde des Gutachters keine Bedenken hat, ist die Taupunktproblematik mit erhöhter Luftfeuchtigkeit und Kondensatbildung mit Schimmelpilzentstehung in dem betreffenden Raum des von dem Beklagten geplanten Neubaus auf diese Bodenkonstruktion zurückzuführen. Der Sachverständige X4 hat, wie auch der Privatgutachter M, auf Grund umfangreicher Berechnungen der Taupunkttemperatur der Raumluft festgestellt, daß durch diese Bodenkonstruktion der Taupunkt in den Bereich der Fußleiste und in den Luftraum des Fußbodenhohlraumes gezogen wird, so daß es hier bei niedrigen Außentemperaturen unvermeidbar zu Tauwasserausfall kommt. Der Sachverständige hat im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, daß der Taupunkt, solange kein Oberboden im Schlafzimmer auf der Rohbetondecke aufgebracht wird, im Wandquerschnitt liegt und dann keine Kondensatbildung auf der Wandoberfläche entstehen kann. Danach war die von dem Beklagten geplante Konstruktion bauphysikalisch nur solange einwandfrei, solange auf der Decke über der Garage keinerlei Dämmstoffe oder Doppelböden aufgebracht wurden, durch die sich dann wegen der unterbundenen Luftzirkulation Kondensat bilden kann. Der Doppelboden auf Kanthölzern, belegt mit Holzdielen und Fertigparkett, der wegen des vom Beklagten verschuldeten Höhenversatzes zwischen Neubau und Altbau erforderlich wurde, ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen schadensursächlich. Allein schon der Hohlraum in diesem Doppelboden führt wegen der unterbrochenen Luftzirkulation zur vorliegenden Kondensatbildung und führt im Ergebnis dazu, daß nunmehr die Mindestvoraussetzungen nach der maßgeblichen DIN 4108 nicht mehr eingehalten sind, was durch den Beklagten zu vertreten ist. Nach dem Sanierungsvorschlag des Sachverständigen X4 ist es erforderlich, unterhalb des Bettkastens den Dielenboden über zwei Felder in einer Breite von ca. 20 cm in den beiden der Außenwand des Raumes am nächsten liegenden Feldern aufzuschneiden, die Mineralwolledämmung auszubauen und den Boden wieder fachgerecht zu verschließen. Diese Maßnahme hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für den Klägern zumutbar, da die verbleibenden optischen Mängel aus diesen Arbeiten an der Oberfläche des Fertigparkettbelages durch den Bettkasten abgedeckt und nicht sichtbar sind. Dies gilt auch für die weitere, nach dem Sanierungsvorschlag des Sachverständigen erforderliche Maßnahme, in dem Doppelboden einen elektrischen Entlüfter einzubauen, der zweimal täglich jeweils 0,5 Stunden automatisch in Betrieb zu setzen ist, um den Fußbodenhohlraum zwangszubelüften. Durch diese Maßnahme mit einer geringfügigen Beeinträchtigung der Kläger wird die Taupunktproblematik des Raumes zuverlässig beseitigt, ohne daß weitere aufwendigere Maßnahmen entsprechend den Vorstellungen des Sachverständigen Langemeier erforderlich sind, deren Kosten im übrigen die Kläger unter dem Gesichtspunkt der "Sowiesokosten" weitestgehend selbst tragen müßten. Des weiteren hat der Sachverständige X4 überzeugend ausgeführt, daß durch seine vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme gewährleistet ist, daß neben der Einhaltung der Mindestanforderung der DIN 4108 unter Berücksichtigung der Norm-Klimadaten auch das realistische Klima eines Schlafzimmers mit 17° C Raumtemperatur bei 70 % relativer Luftfeuchte eingehalten werden kann. Im übrigen wird mit dieser Maßnahme nicht nur der Tauwasseranfall auf der Innenseite vermieden, sondern es bleibt auch hinnehmbar, den nicht wärmegedämmten Kopfbereich des Überzuges so zu belassen, wie er ist, da sich auch in diesem Bereich keine Tauwasserbildung infolge der gezielten Luftzirkulation mehr einstellen wird. Die Kosten der von dem Sachverständigen nachvollziehbar berechneten Sanierungskosten belaufen sich aufgerundet auf 7.000,00 DM, die der Beklagte an die Kläger gemäß § 635 BGB zu zahlen hat. Die Zinsforderung der Kläger folgt aus § 291 BGB. Ihren streitigen höheren Zinsschaden haben die Kläger nicht nachgewiesen. Dies gilt auch für den angeblichen Zahlungsverzug des Beklagten seit dem 03.05.1996. Das Schreiben der Kläger vom 02.05.1996 ist nicht geeignet, um einen Zahlungsverzug des Beklagten nach § 284 BGB zu begründen. Dafür reicht auch das weitere Anwaltsschreiben der Kläger vom 05.12.1996 nicht aus. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.