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Urteil

20 U 140/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1002.20U140.01.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Mai 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwen-den, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Mai 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwen-den, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistungen aus zwei Unfallzusatzversicherungen in Anspruch. Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), V4, war von seinem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Alterversorgung bei der Beklagten durch zwei Lebensversicherungen sowie Unfallzusatzversicherungen zu den "Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung" der Beklagten (Anlage 1 zur Klage, Anhang C - Bl. 21 GA) versichert. Die vereinbrten Bedingungen enthalten in ihrem § 3 Abs. 2 unter lit. d) folgenden Ausschluß: Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoch: Unfälle infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, und zwar auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht worden sind. Bezugsberchtigt aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen war der Versicherte, Unterbezugsberechtigte im Todesfall die Klägerin zu 1). Der Versicherte V4 ist am 13.03.1999 infolge eines Verkehrsunfalls verstorben. Die Klägerin zu 1) nahm am 12.03.1999 mit ihrem Ehemann an einer Geburtstagsfeier ihres Schwagers teil. Die Feier fand etwa 200 m von der Wohnung der Familie V in dem Haus "O.Straße" in P statt. Während der Feier wurde Alkohol konsumiert. Die Klägerin zu 1) verließ die Feier am 13.03.1999 gegen 2.30 Uhr und begab sich nach Hause. Ihr Ehemann versprach, alsbald nachzukommen. Er verließ die Feier gegen 2.50 Uhr. Um 5.10 Uhr wurde der Ehemann der Klägerin zu 1) auf der Landstraße 000 zwischen P und T in Höhe KM 0000 als Fußgänger von dem PKW VW-Polo des Fahrers I erfaßt und in den Straßengraben geschleudert. Er verstarb an der Unfallstelle infolge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas. Eine dem Verstorbenen um 8.23 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,80 ‰ im Leichenblut. Die Beklagte lehnte vorprozessual mit Schreiben vom 26.10.1999 ihre Eintrittspflicht aus den Unfallzusatzversicherungen unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 d) ihrer Bedingungen ab. Die Klägerin hat während dieses Rechtsstreits am 24.05.2000 die Abtretung von Teilforderungen in Höhe von jeweils 13.606,50 DM aus der Unfallzusatzversicherung Nr. 00000000 an die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) erklärt (Abtretungserklärung Bl. 73 GA). Die Kläger haben behauptet, der Versicherte V4 habe die Geburtstagsfeier des Schwagers ohne erkennbare Ausfallerscheinungen verlassen. Zuvor habe er noch beim Abräumen geholfen. Was er nach dem Verlassen der Feier unternommen habe, sei unbekannt. Nachforschungen hätten ergeben, daß er als Anhalter im PKW des Zeugen L gegen 4.30 Uhr von P nach T mitgefahren und von dem Zeugen am B abgesetzt worden sei. Von dort aus müsse er zu Fuß auf der Landstraße nach P zurückgegangen sein. Es spreche alles dafür, daß er in Höhe der Unfallstelle die Straße habe überqueren und in den Wirtschaftsweg einbiegen wollen, um sich dort in einem Jagdgebiet umzusehen, das anzupachten er beabsichtigt habe. Beim Überqueren der Straße sei er kurz vor Erreichen der Gegenseite von dem PKW erfaßt worden. Die Fehleinschätzung der Geschwindigkeit sei nicht alkoholbedingt gewesen, sondern derartige Fehleinschätzungen seien auch bei nicht alkoholisierten Fußgängern häufig zu beobachten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 77.117,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen, an die Klägerin zu 2) 13.606,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen, an den Kläger zu 3) 13.606,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Versicherte V4 habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in einem Zustand alkoholbedingter Bewußtseinsstörung befunden und deshalb die Unfallsituation verkannt. Ferner hat sie die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche an die Kläger zu 2) und 3) in Zweifel gezogen. Das Landgericht hat die Ermittlungsakten 38 Js 429/99 StA Münster sowie die Akten 15 O 168/00 LG Münster zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet. Ferner ist ein gerichtsärztliches Gutachten des Sachverständigen E vom 19.02.2001 sowie ein toxikologisches Zusatzgutachten des Sachverständigen L vom 20.02.2001 eingeholt worden. Aufgrund der erhobenen Beweise hat das Landgericht als erwiesen angesehen, daß Herr V4 zur Unfallzeit alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war, die verkehrsbedingte Gefahrenlage zu beherrschen und hat die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Dieses Urteil greifen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung an. Sie sind der Ansicht, weder das Verhalten des Versicherten V4 während der Geburtstagsfeier und nach deren Verlassen noch sein Verhalten in direktem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erlaube den Rückschluß auf eine Bewußtseinsstörung. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) die Gesamtsumme in Höhe von 104.330,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 77.117,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen, an die Klägerin zu 2) 13.606,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen, an den Kläger zu 3) 13.606,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.04.1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Sie behauptet, der Versicherte V4 sei im Zeitpunkt des Unfalls in seiner Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und alkoholbedingt verkehrsuntüchtig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 38 Js 429/99 StA Münster lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner lag das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 04.09.2001 vor, das dieser im parallelen Haftpflichtverfahren 15 O 114/00 LG Münster = 27 U 1/01 OLG Hamm zum Unfallhergang erstellt hat. Der Sachverständige T hat sein Gutachten überdies mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2002 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 2 , lit. d) der vereinbarten Versicherungsbedigungen für die Unfallzusatzversicherung leistungsfrei, weil der Versicherte V4 sich im Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes- und Bewußtseinsstörung befand, die für den Unfall kausal war. I. Eine Geistes- und Bewußtseinsstörung liegt vor bei einer krankheits- oder alkoholbedingten Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit, die dazu führt, daß der Verunfallte den Anforderungen einer konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 2 AUB 88, Rn. 4). Der Begriff der Geistes- und Bewußtseinsstörung in dem streitgegenständlichen Bedingungswerk entspricht dem Ausschluß des § 2 Abs. I (1) der AUB 88. In ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung bei Unfällen im Straßenverkehr dahin verstanden, daß der Ausschlußgrund nicht eine völlige Bewußtlosigkeit voraussetzt, sondern bereits dann vorliegt, wenn ein Verunfallter infolge Alkoholgenusses nicht mehr verkehrstüchtig war (BGH, Urt. v.30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; Urt. v.24.02.1988 - IVa ZR 193/86 - VerR 1988, 733). Ob das der Fall ist, ist individuell und fallbezogen festzustellen (BGH, Urt. v.10.10.1990 - IV ZR 231/89 - NJW-RR 1991, 147). Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei Kraftfahrern schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vorliegt, ist immer eine Bewußtseinsstörung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises anzunehmen. Bei darunter liegenden BAK-Werten reicht der Blutalkoholgehalt allein zur Feststellung einer Bewußtseinsstörung nicht aus; vielmehr müssen zusätzlich vom Versicherer darzulegende und zu beweisende Anzeichen vorliegen, die den Schluß auf eine relative Fahruntüchtigkeit rechtfertigen (Knappmann, aaO., Rn. 11, 14). Auf Fußgänger läßt sich der für Kraftfahrer geltende Wert für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit nicht übertragen; vielmehr ist die absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers erst bei erheblich höheren Blutalkoholwerten anzunehmen. Sie wird bei Alkoholkonzentrationen von 2 ‰ und darüber angenommen (Knappmann, aaO. Rn. 11). II. Bei dem Versicherten V4 lag zur Unfallzeit eine BAK von 1,8 ‰ vor, wie die Untersuchung des ordnungsgemäß entnommenen Leichenbluts ergeben hat. Dieser Wert ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit des Herrn V4 im Unfallzeitpunkt läßt sich demnach nicht feststellen. Der Senat hat jedoch Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß der Versicherte V4 zur Unfallzeit alkoholbedingt in seiner Aufnahme - und Reaktionsfährigkeit derart gestört war, daß er der Gefahrenlage beim Überqueren der nächtlichen Landstraße nicht gewachsen war; es lag eine Bewußtseinsstörung vor, die für den Unfall (mit)ursächlich geworden ist. Das Verhalten des V4 nach dem Verlassen der Geburtstagsfeier läßt allerdings - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - keine Rückschlüsse auf bei ihm vorliegende Bewußtseinsstörungen zu, da es unbekannt und nicht weiter aufklärbar ist. Der Senat läßt auch offen, ob es sich bei der Person, deren Verhalten der Zeuge P im Haftpflichtprozeß 15 O 114/00 LG Münster (= 27 U 1/01 OLG Hamm) sowie im Ermittlungsverfahren (38 Js 429/99 StA Münster) geschildert hat, um den später verunfallten V4 gehandelt hat oder ob es anderen Personen zuzurechnen ist, die sich nach der Behauptung der Kläger ebenfalls zur Nachtzeit auf der Landstraße aufgehalten haben sollen. Der tatsächliche Ablauf des Unfalls belegt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen des verunfallten V4. Die Unfallsituation läßt sich anhand der vorliegenden Lichtbilder, der im Obduktionsbericht beschriebenen Verletzungen des V4, anhand der im DEKRA-Gutachten des Sachverständigen B (Bl. 142 bis 169 BA) dokumentierten unfallrelevanten Maße sowie der polizeilichen Unfallskisse mit den dort festgehaltenen Unfallspuren hinreichend genau rekonstruieren, wobei sich der Senat bei der Auswertung der zur Verfügung stehenden Spuren der Hilfe des Sachverständigen T bedient hat, dessen Kompetenz von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und der dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen als besonders erfahren und sachkundig auf dem Gebiet der Unfallanalyse bekannt ist. Der genaue Kollisionsort auf der Landstraße 000 in Höhe des dort einmündenden Wirtschaftswegs ist durch die Bremsspur des unfallbeteiligten PKW VW-Polo definiert, die in ihrem linken Ast eine durch den Anprall verursachte Störung erkennen läßt, sowie durch einen zwischen den beiden Spurästen in Höhe der beginnenden Spurunregelmäßigkeit auf dem Asphalt gesicherten scharzer Abrieb, der einem Schuh des verunfallten V4 zugeordnet werden kann. Der festgestellte Kollisionsort belegt, daß der Fußgänger V4 von dem PKW erfaßt wurde, als er sich mit seiner Körpermitte 1,30 m vom Fahrbahnrand entfernt befand. Der Sachverständige T hat aufgrund der gemessenen Längswurfweite von 25 m bis zur Endlage des Fußgängers, aufgrund der Lage des Splitterfeldes sowie aufgrund der aus den Beschädigungen des PKW abzuleitenden Abwicklungslänge eine Kollisionsgeschwindigkeit des PKW zwischen 55 und 60 km/h ermittelt und eine Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 62 und 68 km/h oder gerundet 60 bis 70 km/h errechnet (Anlage A 26 des schriftlichen Gutachtens). Von diesen Werten, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind, ist auch der Senat ausgegangen. Hinsichtlich des Verhaltens des Fußgängers V4 hat der Sachverständige nach der Spurenlage zwei Varianten für möglich gehalten: Entweder hat der Fußgänger gestanden, oder er hat sich mit einer maximalen Gehgeschwindigkeit von 1,5 m/s bewegt. Eine noch schnellere Fortbewegung des Fußgängers hat der Sachverständige ausgeschlossen. Die festgestellte Anstoßfiguration hat einen Winkel von 45° ergeben, so daß der Fußgänger V4 in einem Winkel von etwa 45° zum Fahrzeug hin gestanden oder sich relativ zum Fahrzeug in einem Winkel von etwa 45° bewegt haben muß. Aus dem Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen (Anlage C 1 zum schriftlichen Gutachten) läßt sich ablesen, daß der Fußgänger, so er sich fortbewegt hat, gerade noch 29 m von dem PKW entfernt war, als der PKW-Fahrer ihn erkennen konnte. Dies gilt für den Fall, daß sich der PKW mit der berechneten Grenzgeschwindigkeit von 62 km/h genähert hat; ist er mit der oberen Grenzgeschwindigkeit von 68 km/h gefahren, betrug die Entfernung 31 m. In einer Entfernung von 27 m vom Kollisionsort hat der PKW-Fahrer reagiert. Die Zeit zwischen Reaktion und Kollision betrug 1,48 Sekunden. Der Fußgänger befand sich im Zeitpunkt der Reaktion des PKW-Fahrers bei einer Gehgeschwindigkeit von 1,5 m/sec noch 2,20 m vom Kollisionsort entfernt im Bereich der Mittellinie. Die Entfernung von der Mittellinie zum gegenüberliegenden Straßenrand betrug 2,75 m. Da der Straßenverlauf in Fahrtrichtung P gerade war, konnte der Fußgänger die Lichter des herannahenden PKW schon aus großer Entfernung unschwer erkennen, wohingegen für den PKW-Fahrer die Erkennbarkeit des schwarz gekleideten Fußgängers V4 in der Dunkelheit bei Abblendlicht erst in der kurzen Entfernung von etwa 30 m möglich war. Der Senat kann aufgrund der ausgewerteten Spuren nicht feststellen, aus welcher Entfernung genau V4 bei gehöriger Aufmerksamkeit die Lichter des herannahenden PKW hätte erkennen können und ob er sie überhaupt erkannt hat. Festgestellt werden kann - vorbehaltlich unten (7) - jedoch, daß V4 von der Fahrbahnmitte aus seine Gehbewegung in schräger Richtung auf den herannahenden PKW zu fortgesetzt hat, obwohl dieser schon bis auf etwa 30 m an ihn herangekommen war und der Scheinwerferkegel des PKW ihn bereits erfaßt hatte. Ein solches Verhalten läßt sich nicht mit einem Verschätzen der Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs erklären, wie es auch nüchternen Verkehrsteilnehmern zu unterlaufen pflegt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß ein nüchterner Fußgänger sich in einer derart kritischen Situation der Straßenüberquerung schräg auf das herannahende Fahrzeug zubewegt und durch diese Eigenbewegung die dem PKW-Fahrer zur Verfügung stehende Reaktionszeit- und Strecke noch verkürzt. Ein nüchterner Fußgänger hätte auch bei Fehleinschätzung von Entfernung und Geschwindigkeit des herannahenden PKW angesichts dessen bedrohlicher Nähe stets versucht, jedenfalls auf kürzestem Weg die sichere gegenüberliegende Straßenseite zu erreichen. Gerade aber diese aus der Sicht eines nüchternen Verkehrsteilnehmers einzig sinnvolle Richtung hatte V4 nicht eingeschlagen. Das Verhalten eines Fußgängers, der sowohl die Geschwindigkeit als auch die Entfernung eines herannahenden PKW grob falsch einschätzt und zudem trotz bedrohlicher räumlicher und zeitlicher Nähe des PKW seine Gehrichtung schräg über die Straße in Richtung auf das herannahende Fahrzeug hin beibehält, ist alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung zu erklären, wenn andere gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Daß andere gesundheitliche Störungen eine Rolle gespielt haben könnten, haben die Kläger nicht behauptet und ist im übrigen nach den in erster Instanz eingeholten toxikologischen und gerichtsärtzlichen Gutachten ausgeschlossen. Es entspricht gesicherten medizinischen Erkenntnissen, daß Menschen unter Alkoholeinfluß schon bei geringen Blutalkoholkonzentrationen ab 0,3 ‰ Störungen des optischen Sinnessystems unterliegen, wobei die Störungen bei Dunkelheit besonders ausgeprägt auftreten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist davon auszugehen, daß Fußgänger zwar bei einer BAK von 2 ‰ Situationen in weniger gefährlichen Verkehrsräumen noch meistern können, daß jedoch ein Fußgänger, der eine Straße überqueren will und dabei den Fahrzeugverkehr einkalkulieren muß, auch bei einer unter 2 ‰ liegenden BAK überfordert sein kann; das beruht auf alkoholbedingten Fehlsteuerungen im Hirnstamm und auf einer Fehlinnervation der Augenmuskeln, die unscharfe Bilder verursachen und erhebliche Entfernungsverschätzungen zur Folge haben, insbesondere, wenn die Entfernungen aufgrund von herannahenden Lichtern beurteilt werden müssen (Senat, Urteil vom 20.07.1984 - 20 U 311/82 - VersR 1985, 257). Wenn einem Fußgänger nicht nur eine Fehleinschätzung von Entfernung und Geschwindigkeit unterläuft, sondern wenn er wie V4 geradezu in den herannahenden PKW hineinläuft und dadurch zeigt, daß er die Höhe der Gefahr nicht wahrgenommen hat, liegen bei der vorliegenden BAK von 1,8 ‰ zusätzliche Beweisanzeichen vor, die relative Verkehrsuntüchtigkeit belegen. Hat sich der verunfallte V4 jedoch nicht auf den herannahenden PKW zubewegt, sondern hat er im Zeitpunkt der Kollision am Kollisionsort gestanden - was nach den Untersuchungen des Sachverständigen T nicht auszuschließen ist - folgt daraus keine abweichende Beurteilung seiner Bewußtseinslage. Das Verhalten eines Fußgängers, der sich auf der Fahrbahn aufhält, dabei einem sich auf ihn zu bewegenden PKW ohne Ausweich- oder Fluchtreaktion entgegenblickt und sodann von dem PKW erfaßt wird, läßt sich ebenfalls nur mit einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung erklären. Die mit der Berufungsbegründung diskutierte Unfallvariante, daß V4 in der Absicht, in den gegenüberliegenden Wirtschaftsweg einzubiegen, die Straße in Höhe des Kollisionsortes überquert und wegen des aus Richtung P herannahenden PKW I auf der Straßenmitte verweilt habe, sich dann jedoch durch einen aus der Richtung T herannahenden PKW verunsichert gefühlt und zum Weitergehen veranlaßt gesehen habe, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung seiner Bewußtseinslage im Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Denn gerade auch in dieser fiktiv zu unterstellenden Situation, in der sich der Fußgänger im Bereich der Mittellinie durch Gegenverkehr bedroht fühlt, ist von einem nüchternen Verkehrsteilnehmer zu erwarten, daß er versucht, rechtwinklig auf kürzestem Weg den rettenden Fahrbahnrand zu erreichen, nicht jedoch, daß er sich, wie bei V4 festgestellt, in einem Winkel von 45° auf den herannahenden PKW zubewegt und damit in die Gefahr hinneinläuft. In Fällen, in denen eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit festgestellt wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Verkehrsuntüchtigkeit und Unfallgeschehen (BGH, Urt. v. 30.10.1985, aaO.). Diesen Anscheinsbeweis haben die Kläger nicht durch das Aufzeigen der realen Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet. Als wesentliche Unfallursache ist demnach die alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsfähigkeit des V4 anzusehen, die ihn außer Stand setzte, die konkrete Verkehrssituation beim Überqueren der Landstraße zu meistern. Es liegt somit eine unfallursächliche Bewußtseinsstörung im Sinne der Ausschlußklausel des § 3 Abs. 2 , lit. d) der geltenden Bedingungen vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).