Beschluss
20 U 122/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0920.20U122.17.00
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Leitsätze
Unfall durch Bewusstseinstörung kann nach den Umständen anzunehmen sein, wenn ein Fußgänger mit einer BAK ca. 95 min später von 1,81 o/oo sich nachts entweder zweimal oder längere Zeit nicht auf dem Geh-/Radweg, sondern auf der Landstraße befindet und dort von einem Fahrzeug erfasst wird.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unfall durch Bewusstseinstörung kann nach den Umständen anzunehmen sein, wenn ein Fußgänger mit einer BAK ca. 95 min später von 1,81 o/oo sich nachts entweder zweimal oder längere Zeit nicht auf dem Geh-/Radweg, sondern auf der Landstraße befindet und dort von einem Fahrzeug erfasst wird. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Gründe Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Todesfallsumme aus dem Unfallversicherungsvertrag scheitert daran, dass der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung des versicherten Ehemanns der Klägerin beruhte. Gemäß Ziffer 5.1.1 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person (u.a.) durch Bewusstseinsstörungen, die etwa auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Alkoholkonsum beruhen. Eine Bewusstseinsstörung liegt nach der Klausel vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht gewachsen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solchen Bewusstseinsstörung und für deren Unfallursächlichkeit trägt der Versicherer (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, Ziffer 5 AUB 2010, Rn. 3; Jacob, AUB 2010, 1. Aufl. 2013, Ziffer 5.1.1, Rn. 22). Hier beruft sich die Beklagte darauf, dass sich der Versicherte mit einer Blutalkoholkonzentration von annähernd 2 Promille nach Aussagen der polizeilich vernommenen Zeugen auf der unbeleuchteten Fahrbahn aufhielt und auf das herannahende Fahrzeug nicht reagierte, als es zum Unfall kam. Angesichts des neben der Fahrbahn verlaufenden Geh- und Radweges sei dafür kein vernünftiger Grund ersichtlich, so dass von einer alkoholbedingten Orientierungslosigkeit auszugehen sei, die zum Unfall geführt habe. Nach ständiger Rechtsprechung spricht bei Fahrern der Beweis des ersten Anscheins für eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84 –, VersR 1986, 141, Rn. 8). Diese wird bei einem Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille angenommen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89-99, Rn. 10). Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad müssen sonstige Ausfallerscheinungen vorliegen, um eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung festzustellen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2006 – 5 U 633/05 –, ZfSch 2006, 338, Rn. 24). Auf Fußgänger lässt sich der für Kraftfahrer geltende Wert für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit nicht übertragen, da der Führer eines Kfz im Verkehr ein höheres Maß an Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Geschicklichkeit benötigt als ein Fußgänger, wenn er Unfälle vermeiden will (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2006 – 5 U 633/05 –, ZfSch 2006, 338, Rn. 25). Die absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers wird deshalb erst bei erheblich höheren Blutalkoholwerten von 2 Promille und darüber angenommen (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, Ziffer 5 AUB, Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 02. Oktober 2002 – 20 U 140/01 –, ZfSch 2003, 195, Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2005 – 5 W 111/05 –, VersR 2006, 265, Rn. 2: 2,67 Promille). Liegt der BAK-Wert darunter, so lässt sich der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung erst ziehen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war (OLG Celle, Urteil vom 12. März 2009 – 8 U 177/08 –, VersR 2009, 462, Rn. 46; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2006 – 5 U 633/05 –, ZfSch 2006, 338, Rn. 26, juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. Oktober 2002 – 20 U 140/01 –, ZfSch 2003, 195, Rn. 51). Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Todeszeitpunkt um 6.15 Uhr bei 1,81 Promille. Welcher BAK-Wert sich daraus für den Unfallzeitpunkt um 4.40 Uhr rückrechnen lässt und ob dieser Wert ausreicht, um von absoluter Verkehrstüchtigkeit des versicherten Ehemanns der Klägerin auszugehen, kann hier offen bleiben. Denn das Verhalten des Verletzten zum Unfallzeitpunkt belegt zur Überzeugung des Senats, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen gerecht zu werden, die seine Teilnahme am Straßenverkehr in der konkreten Situation an ihn stellten. Unstreitig war der Versicherte nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße unterwegs, auf der keine gesonderte Geschwindigkeitsbegrenzung galt und die so mit 100 km/h zu befahren war. Obwohl neben der Fahrbahn ein Geh- und Radweg verlief, und obwohl der Versicherte weder hell noch reflektierend gekleidet war, hielt er sich zum Unfallzeitpunkt und auch jedenfalls zuvor schon einmal (Zeugin A) auf der Fahrbahn auf. Angesichts der herrschenden nebligen Witterung und angesichts seiner Bekleidung war für den Ehemann der Klägerin damit zu rechnen, dass er von die Straße befahrenden Kraftfahrzeugführern nicht so rechtzeitig zu erblicken war, dass diese vor ihm noch anhalten konnten. Dies zeigt, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, die konkrete Gefahrenlage zutreffend einzuschätzen und sein Verhalten danach auszurichten. Es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb der Ehemann der Klägerin bei Herannahen des Unfallfahrzeugs auf der Fahrbahn stand. Nach den aus der beigezogenen Strafakte erkennbaren und zwischen den Parteien unstreitigen örtlichen Gegebenheiten ereignete sich der Unfall an einer Stelle, an der für den Ehemann der Klägerin keine Veranlassung bestand, den in Richtung seines Hauses linksseitig der Straße verlaufenden Geh- und Radweg zu verlassen. So ist nicht anzunehmen, dass der Ehemann der Klägerin auf die andere Straßenseite wechselte, um sich dort zu erleichtern, weil dafür in dem linksseitig vom Geh- und Radweg gelegenen Waldstück offenbar eine ebenso gute und ohne die Inkaufnahme einer Selbstgefährdung erreichbare Gelegenheit bestand. Hätte der Ehemann dies verkannt, so wäre allein dieser Umstand als deutliches Zeichen für eine alkoholbedingte Orientierungslosigkeit zu werten. Ebenso wenig war das Queren der Straße für den Ehemann der Klägerin geboten, um sein Wohnhaus zu erreichen, welches westlich von C-Straße gelegen war. Bis zur Abzweigung zum Wohnhaus verlief der Gehweg auf der linken Straßenseite, während auf der rechten Straßenseite an der Unfallstelle ein Graben lag. Selbst wenn das Wohnhaus auch über das rechtsseitig liegende Waldstück zu erreichen gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein plausibler Grund dafür, dass sich der Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrbahn aufhielt. Schließlich stand er unstreitig rund zwanzig Minuten vor dem Unfall schon einmal auf der Fahrbahn und hat den Heimweg bis zum Unfall nicht weiter verfolgt. Für das Verbleiben des Versicherten an oder im Bereich der Unfallstelle ist kein anderer Grund ersichtlich als eine alkoholbedingte Orientierungslosigkeit. Eine weitere sachverständige Aufklärung ist insofern nicht geboten. Denn auch wenn sich keine Feststellungen zum konkreten Verhalten des Ehemanns der Klägerin und insbesondere zu seiner Verweildauer auf der Fahrbahn unmittelbar vor dem Unfall treffen lassen, ergibt sich sein alkoholbedingtes Unvermögen, die konkrete Gefahrenlage einzuschätzen und sein Verhalten danach auszurichten, schon daraus, dass er die Fahrbahn überhaupt betreten hatte, obwohl ihm ein Gehweg zur Verfügung stand und obwohl angesichts der örtlichen Begebenheiten damit zu rechnen war, dass es zu einem Zusammenstoß mit einem herannähernden Fahrzeug kommen könnte. Soweit die Klägerin in den Raum stellt, ihr Ehemann könnte aufgrund einer Kreislaufschwäche oder einer sonstigen Herz-Kreislaufstörung körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sein, eine Ortsveränderung vorzunehmen, gilt Entsprechendes: Selbst wenn es dem Ehemann aufgrund eines kreislaufbedingten körperlichen Defektes nicht möglich gewesen sein sollte, auf den Gehweg zurückzukehren, lässt sich das vorherige Betreten der Fahrbahn nicht anders als mit einer alkoholbedingten Orientierungslosigkeit erklären. Dass der Versicherte aufgrund eines körperlichen Defekts – und nicht aufgrund seiner Alkoholisierung – auf die Fahrbahn geraten war, schließt der Senat dabei als rein theoretische Möglichkeit ebenso aus, wie die Erwägung, er habe die Fahrbahn betreten, um dort wegen eines körperlichen Schwächeanfalls um Hilfe zu ersuchen. Schließlich hätte eine körperliche Schwächung das auf der Fahrbahn schon ohnehin bestehende Unfallrisiko für den Ehemann der Klägerin erhöht, weil er so umso weniger in der Lage gewesen wäre, herannahenden Fahrzeugen auszuweichen. Das Betreten und Verweilen auf der Fahrbahn lässt so nur den Schluss darauf zu, dass der Ehemann der Klägerin die Gefahrenlage verkannt hatte und nicht mehr in der Lage war, sein Verhalten danach auszurichten (und etwa vom Straßenrand oder telefonisch Hilfe zu holen). Dies lässt sich nicht anders als mit der festgestellten erheblichen Alkoholisierung erklären. Damit lässt das Verhalten des Versicherten auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens in Zusammenschau mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration den Schluss darauf zu, dass er eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung aufwies, als es zum Unfall kam. Zu Recht hat danach das Landgericht auch festgestellt, dass der Unfall auf dieser Bewusstseinsstörung beruhte, denn es wäre nicht zum Unfall gekommen, wenn der Ehemann der Klägerin die Fahrbahn nicht - aufgrund der Bewusstseinsstörung - betreten hätte. II. Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).