Urteil
3 U 33/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2002:1203.3U33.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. (von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO a.F. abgesehen) 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Kläger hat gem. §§ 611, 612 Abs. 2, 628 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf das mit Rechnung vom 28.12.1997 geltend gemachte Zahnarzthonorar in Höhe von 21.555,49 DM. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. 4 Einen Verstoß des Klägers gegen den zahnärztlichen Standard, der die Vergütungspflicht entfallen ließe, hat die Beklagte nicht bewiesen. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des noch einmal gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X, der ihm als erfahren und besonders sachkundig bekannt ist, zu eigen. Der Kläger gliederte den Zahnersatz am 24.9.1997 provisorisch ein. Ausweislich der die Beklagte betreffende Patientenkarte des Klägers stellte sich die Beklagte bei dem Kläger danach nur noch am 28.10 und 24.11.1997 vor. Einschleifmaßnahmen waren nicht Gegenstand dieser Termine. Im Senatstermin war unter den Parteien nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen eines Gesprächs am 7.1.1998 im Haus der Beklagten Nacharbeiten angeboten hat. Gleichwohl brach die Beklagte die Behandlung ab. Sie wünschte ausdrücklich keine Behandlung durch den Kläger mehr. Das ist dem im Senatstermin von Beklagtenseite überreichten Schreiben von Prof. Dr. M vom 3.2.1998 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigen der Beklagten zu entnehmen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Prof. Dr. M wies die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die prothetische Arbeit des Klägers noch nicht beendet sei. Dem Kläger war dieses erstmals im Senatstermin vorgelegte Schreiben zwar nicht bekannt, jedoch wirkt dessen Inhalt lediglich zu seinen Gunsten, so dass keine Bedenken gegen die Verwertung des Schreibens bestehen. 5 Bei Abbruch der Behandlung durch die Beklagten war die Okklusion noch nicht funktionsgerecht hergestellt. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X im seinem schriftlichen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat bestätigt. Der Sachverständige hat einleuchtend ausgeführt, dass die Einschleifmaßnahmen des Nachbehandlers Dr. C2 die Okklusionstörung nicht hervorgerufen, sondern allenfalls vermindert haben. 6 Die vorhandene Okklusionsstörung konnte durch Nachbesserungsmaßnahmen behoben werden. Das gilt auch für Überkonturierungen, die - wie der Sachverständige ausgeführt hat - nachträglichen Schleifarbeiten ebenfalls zugänglich sind. Der Sachverständige hat erläutert, dass der Nachbehandler Dr. C2 die vorhandenen Metallgerüste verwendet und seinerseits mit Erfolg versucht hat, die Okklusion zu verbessern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, dass die Nacharbeiten einen Umfang erreichen würden, der mit einer Neuanfertigung vergleichbar ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Zahnarzt berechtigt ist, den provisorisch eingegliederten Zahnersatz auch in Form einer Neuanfertigung nachzuarbeiten. Denn das Ausmaß einer Neuanfertigung wäre im vorliegenden Fall allenfalls dann erreicht worden, wenn außer Einschleifmaßnahmen zur Beseitigung der Okklusionsstörung noch vom Kläger verursachte Kronenrandanschlussmängel vorgelegen hätten. Diese lassen sich, wie der Sachverständige erläutert hat, nachträglich nicht beheben. Nach seinem Befund ist jedoch nicht festzustellen, ob die Randanschlussmängel bereits primär vorhanden waren oder später - nach der Behandlung durch den Kläger - entstanden sind. 7 Eine Okklusionstörung berechtigt den Patienten für sich gesehen nicht zum Abbruch der Behandlung. Der Umstand, dass der Kläger der Beklagten unter dem 28.12.1997 sein Honorar in Rechnung gestellt hat, gestattet keine für den Kläger nachteiligen Schlussfolgerungen. Die Beklagte hatte sich seit dem 24.11.1997 nicht mehr vorgestellt. Erscheint der Patient nicht mehr zu einer gebotenen Korrekturbehandlung, gereicht es dem Zahnarzt nicht zum Nachteil, wenn er nach einer gewissen Zeit sein Honorar verlangt. Dies gilt namentlich dann, wenn der Patient die Behandlung, wie im vorliegenden Fall, abbricht. Der Patient hat es dem Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung zu gestatten, durch geeignete Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen (OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 284; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 153; Ries/ Schnieder/ Großbölting, Zahnarztrecht, 2002, S. 140f). Zahnärztliche Behandlungen sind nicht mit dem Einsetzen des Zahnersatzes abgeschlossen. Vielmehr müssen nicht selten Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird der Zahnersatz zunächst nur provisorisch eingesetzt. Das hat der Sachverständige aus zahnärztlicher Sicht bestätigt. Hierzu hat die Beklagte dem Kläger nach dem ersten Einsetzen des Zahnersatzes keine Gelegenheit mehr gegeben. 8 Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist die Behandlung der Beklagten durch den Kläger zwar insgesamt unglücklich verlaufen, weil Schmerzfreiheit nicht hergestellt werden konnte. Er selbst ziehe es vor, einen Behandlungsabschnitt erst zu beenden, bevor er einen neuen beginne, sofern sich Probleme zeigen. Das gestattet jedoch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers und war vom Sachverständigen auch nicht in diesem Sinn gemeint. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorgehen vorzugswürdig ist oder nicht, liegt im Rahmen des ärztlichen Ermessens. 9 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 10 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. 11 Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,- €. Bei der Bemessung der Beschwer gilt § 19 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG nicht; insoweit sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren (Anders/ Gehle/ Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Stichwort: "Widerklage“ Rn. 4).