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Urteil

20 U 118/02

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2003:0115.20U118.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung Zahlung der Invaliditätssumme in Höhe von 402.500 DM. Sie stürzte in der Nacht vom 08. auf den 09.08.1998 - nach eigenen Angaben zwischen 23.00 und 24.00 Uhr - von dem Balkon ihrer in der ersten Etage gelegenen Wohnung und ist seitdem querschnittsgelähmt. 4 Nach § 2 I Abs. 1 Satz 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (entsprechend AUB 88) ist Versicherungsschutz ausgeschlossen für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. 5 Gegen 22.35 Uhr war die Klägerin zuvor mit einem Messer und einer Gaspistole in den Händen bei ihrem ihr gegenüber wohnenden Nachbarn U erschienen. Sie erklärte diesem, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt hat, sie habe Angst, weil sie verfolgt werde. Als die Klägerin gegen 05.40 Uhr gefunden wurde, erklärte sie, ein ihr unbekannter Mann sei in ihrer Wohnung erschienen, habe sie vom Balkon gestoßen und dabei gesagt: "Damit du immer an mich denkst!". Bei einer Anhörung durch die Polizei am 10.08.1998 gegen 9.40 Uhr erklärte die Klägerin, ein unbekannter Mann sei in die Wohnung eingedrungen; sie sei aus Angst geflohen, sei dann "wohl" über das Gitter geklettert und habe versucht, am Fallrohr der Dachrinne nach unten zu klettern; genau wisse sie das nicht mehr. Wegen weiterer Begleitumstände wird auf die Darstellung der unstreitigen Tatsachen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. - Diese Umstände sind auch bei der Anhörung der Klägerin vor dem Senat erörtert und von dieser nur insoweit bestritten worden, als die Klägerin behauptet hat, sie sei am Abend des Sturzes nicht alkoholisiert gewesen. 6 Die Klägerin hat behauptet, am 08.08.1998 habe zwischen 23.00 und 24.00 Uhr wiederholt das Telefon geklingelt, ohne dass sich jemand gemeldet habe. Es habe dann wiederholt an der Wohnungstür geschellt. Anschließend seien Geräusche an der Tür und unter ihrem Balkon zu hören gewesen. Sie sei auf den Balkon gegangen, um nach unten zu sehen. Sie habe sich auf eine Plastikwanne gestellt, über das Geländer gebeugt und sei dabei ausgerutscht. 7 Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. B (Bl. 164-180 d.A.) eingeholt und die Klage - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - mit der Begründung abgewiesen, dass der Sturz durch eine Geistes- 8 oder Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 9 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie wiederholt ihre Darstellung des Unfallhergangs und macht geltend: 10 Die Beklagte habe nicht den vollen Beweis erbracht, dass der Sturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhe. Insbesondere sei eine Alkoholbeeinflussung nicht erwiesen. Die Klägerin sei zwar verängstigt gewesen; dies bedeute aber nicht das Vorliegen einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung. Angesichts des erlittenen Traumas sei es auch nicht verwunderlich, dass die Klägerin nach dem Sturz verschiedene Schilderungen gegeben habe. 11 Psychische Auffälligkeiten seien weder vor dem Sturz noch ab dem 20.08.98 in der Reha-Klinik beobachtet worden. Delir-Erscheinungen in den ersten Tagen nach dem Sturz könnten auf einem posttraumatischen Stress-Syndrom beruhen. Gegen eine Alkoholerkrankung und auch gegen eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung spreche zudem, dass die Wohnung aufgeräumt gewesen sei und keine alkoholischen Getränke, Flaschen etc. herumgestanden hätten. 12 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 28.11.2002 verwiesen. 13 Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Dazu wird auf die Berufungserwiderung und den Schriftsatz vom 05.12.2002 Bezug genommen. 14 Der Sachverständige hat sein Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Wegen des Inhalts dieser Erläuterungen wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen. 15 II. 16 Die Berufung ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat wegen des Sturzes am 08./09.08.1998 keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung. Versicherungsschutz ist, wie auch bereits das Landgericht ausgeführt hat, gemäß § 2 I Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, da der Sturz im Sinne dieser Klausel durch eine Geistesstörung verursacht ist. 18 1. 19 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin am Abend des 08.08.1998 bis zu ihrem Sturz unter Wahnvorstellungen litt und dass die von ihr für die Zeit ab 23.00 Uhr behaupteten Störungen tatsächlich so nicht stattgefunden haben. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass entweder die Klägerin in der Vorstellung, jemand wäre in die Wohnung eingedrungen, über den Balkon flüchten wollte, oder dass sie sich eine besondere Störung unter ihrem Balkon einbildete, welche sie dazu veranlasste, sich über die Brüstung zu beugen. 20 Diese Überzeugung beruht auf einer Zusammenschau der Begleitumstände. 21 Für das Vorliegen von Wahnvorstellungen am Abend des 08.08.1998 spricht zunächst, dass die Klägerin gegen 22.35 Uhr mit einem Messer und einer Gaspistole in den Händen bei ihrem Nachbarn erschien. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gegeben. Sie hat vielmehr berichtet, sie sei allgemein ängstlich, es habe schon am Nachmittag mehrmals bei ihr geklingelt, und schräg über ihr wohnten Aussiedler, welche viel Besuch hätten. Diese Umstände machen es aber nicht verständlich, warum die Klägerin mit einem offen getragenen Messer und einer offen getragenen Gaspistole ihren Nachbarn aufsuchte. Die Klägerin hat eine weitere Erläuterung für ihr Verhalten nicht gegeben. 22 Für das Vorliegen von Wahnvorstellungen auch bis zu dem Sturz spricht sodann der Umstand, dass die Klägerin sowohl bei ihrer Entdeckung am Morgen des 09.08.1998 als auch am Folgetage - wenn auch mit Unterschieden im Detail - berichtete, es wäre jemand in ihrer Wohnung gewesen. Der Sachverständige Professor Dr. B hat dazu vor dem Senat erläutert, dass diese Angaben, da der Sturz nicht zu einer ernsthaften Kopfverletzung geführt habe, nicht auf einer durch den Sturz verursachten Verwirrung beruhen könnten, sondern dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin vor dem Sturz entsprechende Wahnvorstellungen gehabt habe. Der Senat schließt sich hierzu wie auch im Folgenden den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen. 23 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Schwester der Klägerin gegenüber der Polizei angegeben hat, die Klägerin leide zeitweise an Verfolgungswahn und panischer Angst, insbesondere in der dunklen Tageszeit. Auch wenn es sich dabei um die Angaben einer medizinischen Laiin handelt, ergibt sich daraus doch, dass die Schwester der Klägerin bei dieser schon zuvor Wahnvorstellungen beobachtet hatte, bei welchen sich die Klägerin die Existenz eines oder mehrerer Verfolger einbildete. Dafür dass die Schwester der Klägerin insoweit Tatsachen verdreht oder stark übertrieben hätte, spricht nichts. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dieser Angabe ihrer Schwester angehört. Die Klägerin hat dazu keine Erklärung abgegeben. 24 Ebenso ist die weitere Angabe der Schwester zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr gegenüber nach dem Sturz erklärt habe, sie sei beim Ausschütteln eines Bettlakens vom Balkon gefallen. Diese Erklärung der Klägerin lässt erkennen, dass sie gegenüber ihrer Schwester die wahre Ursache des Sturzes nicht nennen wollte. Wiederum besteht kein Anlass, an der Aussage der Schwester zu zweifeln. Die Klägerin hat dazu vor dem Senat zunächst erklärt, sie könne sich diese Aussage ihrer Schwester nicht erklären; die Schwester müsse etwas missverstanden haben, möglicherweise habe die Klägerin berichtet, sie habe am Nachmittag ein Bettlaken ausgeschüttelt. Auf weitere Frage hat die Klägerin aber keine Erklärung dafür gegeben, wie es sein könne, dass ihre Schwester in einem so wichtigen Punkt etwas missverstanden hätte. 25 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Erklärung, wie sie die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, unglaubhaft ist. Die Klägerin hat vor dem Senat angegeben, sie sei zwar verängstigt gewesen, aber nicht etwa in ihrer Geistestätigkeit gestört; es habe vor dem Unfall mehrmals das Telefon geläutet; es habe auch an der Tür geläutet und geklopft; außerdem habe sie etwas unter ihrem Balkon gehört. Es ist nicht plausibel, dass sich eine verängstigte, aber eben nicht unter Fehlvorstellungen stehende Frau in einer solchen Situation nachts im Dunklen auf den Balkon der ersten Etage hinauswagt, sich auf eine - umgedrehte - Plastikbadewanne stellt und dann so weit über die Balkonbrüstung beugt, dass sie auf den darunter liegenden Balkon schauen kann. 26 Schließlich hat der Sachverständige vor dem Senat erläutert, dass die gesamten Umstände darauf schließen lassen, dass die Klägerin gerade auch im Zeitpunkt des Sturzes unter wahnhaften Vorstellungen litt. Die - von der Schwester und dem Nachbarn Töws - wiederholt beobachtete Verfolgungsangst, das Auftreten mit offen getragenem Messer und offen getragener Pistole, das Verbarrikadieren der Wohnung und das in jedem Fall höchst gefährliche Verhalten auf dem Balkon fügten sich passend zusammen zu dem Bild einer Wahnvorstellung mit Verlust der Realitätskontrolle. Aus sachverständiger Sicht gebe es für das Verhalten der Klägerin keine andere plausible Erklärung. 27 Nach alledem hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Sturzes unter einer der oben genannten Wahnvorstellungen litt. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass tatsächlich in der Zeit unmittelbar vor dem Sturz jemand mehrmals bei der Klägerin anrief und an der Tür läutete sowie klopfte und dass tatsächlich Geräusche unter dem Balkon zu hören. Nach der Überzeugung des Senats ist aber solchen theoretischen Zweifeln vorliegend Schweigen geboten. Eine absolute Gewissheit ist für die Tatsachenfeststellung gemäß § 286 ZPO nicht erforderlich (vgl. nur BGH, NJW 1993, 935, 937 unter 3 a). 28 2. 29 Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass bei der Klägerin im Zusammenhang mit den oben genannten Wahnvorstellungen in der Zeit bis zum Sturz eine krankhafte Geistesstörung vorlag. 30 Der Sachverständige hat dazu vor dem Senat erläutert, es habe bei der Klägerin ein paranoid psychotischer Zustand vorgelegen, bei welchem sie die Grenze zum Verlust der Realitätskontrolle überschritten habe; dieser Zustand sei eine ernstzunehmende psychopathologische Störung; er sei als krankhafte Geistesstörung zu bezeichnen. 31 Der Sachverständige hat - auch insofern für den Senat überzeugend - ausgeführt, dass es für die oben dargestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erörterten Gesamtumstände keine andere plausible medizinische Erklärung gebe. Es sei umgekehrt gerade typisch für Zustände eines krankhaften Verfolgungswahns, dass der Patient auch in Bezug auf sein eigenes Handeln die Realitätskontrolle verliere. Zeichen eines solchen Verlustes seien im Streitfall, dass die Klägerin mit offen getragenen Waffen zum Nachbarn gegangen sei und sich dann in höchst gefährlicher Weise über die Balkonbrüstung zumindest gebeugt habe. 32 Sofern er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt habe, der Unfall sei "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht, beruhe dies darauf, dass er die Begleitumstände nicht sämtlich als gesichert angesehen habe und dass immerhin die Beurteilung dadurch erschwert sei, dass in den Tagen nach dem Sturz keine psychiatrische Untersuchung erfolgt sei. Es sei aber in der Tat so, dass es aus sachverständiger Sicht keine andere Erklärung für das Verhalten der Klägerin gebe. 33 Gegen seine Beurteilung spreche nicht, dass keine Hinweise auf eine ursprüngliche paranoide Erkrankung, auf eine schwere affektive Störung oder auf eine Schyzophrenie vorlägen. Die Erkrankung sei nämlich ohne weiteres als Folge eines Alkoholabusus zu erklären. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass diese Ursache nicht etwa dadurch in Zweifel gezogen sei, dass der die Klägerin unmittelbar nach dem Sturz behandelnde Neurochirurg Dr. T lediglich über ein "Durchgangssyndrom" berichtet habe, welches nach seiner - Dr. T' - Einschätzung zwar auf ein Alkoholentzugsdelir hindeute, aber auch ein posttraumatisches Stress-Syndrom habe sein können. Aus psychiatrischer Sicht habe es sich bei dem von Dr. T beschriebenen Psychosyndrom mit deliranter Halluzination, Kaltschweiss und Tremor um ein Alkoholentzugsdelir gehandelt; durch posttraumatischen Stress seien diese Symptome nicht zu erklären. Die Beurteilung werde durch die - von dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachte - Angabe der Klägerin bestätigt, sie habe in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen. Die Beurteilung werde ferner dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch am Tag des Sturzes schon vormittags oder mittags - jedenfalls in gewissem Umfang - Alkohol getrunken habe. 34 Der Senat folgt dem Sachverständigen aus diesen Gründen auch darin, dass die Klägerin am Tage des Sturzes unter den Folgen eines Alkoholabusus litt. Erhebliche Umstände, welche gegen das Vorliegen eines Alkoholabusus sprechen würden, hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst ersichtlich. Dass ihre Wohnung aufgeräumt war und dass keine alkoholischen Getränke, Flaschen etc. offen herumstanden, erlaubt keinen Schluss darauf, ob eine Alkoholabhängigkeit vorlag oder nicht. Unerheblich ist auch, ob - was die Klägerin bestritten hat - vor dem Sturz durch ihren Hausarzt und dann während des Aufenthalts der Klägerin ab dem 20.08.1998 in der Reha-Klinik H durch die dortigen Ärzte psychische Auffälligkeiten beobachtet wurden, kommt es nicht an. Eine solche Beobachtung war, wie der Sachverständige erläutert hat, nicht zwingend zu erwarten. 35 Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei der Klägerin aufgrund der beschriebenen Geistesstörung die dem Menschen normalerweise innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, diese geistig zu verarbeiten und darauf richtig zu reagieren, mindestens ernstlich gefährdet war; diese Fähigkeit war, wie dargetan, sogar erheblich gestört. Es lag somit eine Geistesstörung gerade auch im Sinne des § 2 I Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen vor (vgl. hierzu BGHZ 18, 311 (313); 23, 76 (85); Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 2 Rn. 7 m.w.N.). 36 3. 37 Der Sturz ist durch die krankhafte Geistesstörung und die damit zusammenhängenden Wahnvorstellungen verursacht. Es steht aus den oben unter 1 genannten Gründen zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht vom Balkon gestürzt wäre, wenn sie nicht die oben beschriebenen Wahnvorstellungen gehabt hätte. Sie hätte dann nicht versucht, entweder über den Balkon zu flüchten oder durch weites Hinabbeugen über die Balkonbrüstung nach einer bestimmten eingebildeten Störung auf dem unten liegenden Balkon zu schauen. 38 Der Sturz ist der krankhaften Geistesstörung hiernach auch im rechtlichen Sinne zuzurechnen. Es liegt nicht etwa so, dass die Geistesstörung lediglich eine bestimmte Kausalkette angestoßen hätte und es dabei nur rein zufällig zu einer Schädigung der Klägerin gekommen wäre. Vielmehr bewirkte, wie der Sachverständige vor dem Senat erläutert hat, die Geistesstörung den Verlust der Realitätskontrolle und brachte das typische Risiko mit sich, dass sich die Klägerin in besonders gefährliche Situationen begab. Damit jedenfalls ist der nach Sinn und Zweck des § 2 I Abs. 1 Satz 1 der Versicherungsbedingungen erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben (vgl. dazu BGHZ 23, 76 (82) und - ohne Erwähnung besonderer Anforderungen - BGH, VersR 1982, 463 ff. unter I 2). 39 4. 40 Ob ein Anspruch gegen die Beklagte auch wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin - durch falsche Angaben zu dem Sturz und dem vorausgegangenen Alkoholgenuss - ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben. 41 III. 42 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.