Beschluss
1 VAs 17/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht zuzustimmen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es ist auf Ermessensfehler zu prüfen.
• Bei mehrfachen Rückfällen nach zuvor durchgeführter Entzugstherapie rechtfertigt die fehlende Aussicht auf nachhaltigen Therapieerfolg die Verweigerung der Zurückstellung.
• Bei der Prüfung sind die tatsächlichen Rückfalllagen und die bisherige Therapiebilanz des Verurteilten einzubeziehen; bloße Erklärungen der Therapiebereitschaft genügen nicht.
• Die Zurückstellung der Strafvollstreckung darf nicht an reinen Krankheitssymptomen der Sucht scheitern; zugleich ist bei wiederholtem Scheitern ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bei wiederholten Rückfällen • Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht zuzustimmen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; es ist auf Ermessensfehler zu prüfen. • Bei mehrfachen Rückfällen nach zuvor durchgeführter Entzugstherapie rechtfertigt die fehlende Aussicht auf nachhaltigen Therapieerfolg die Verweigerung der Zurückstellung. • Bei der Prüfung sind die tatsächlichen Rückfalllagen und die bisherige Therapiebilanz des Verurteilten einzubeziehen; bloße Erklärungen der Therapiebereitschaft genügen nicht. • Die Zurückstellung der Strafvollstreckung darf nicht an reinen Krankheitssymptomen der Sucht scheitern; zugleich ist bei wiederholtem Scheitern ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antragsteller war wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden und hatte einen Teil der Strafe verbüßt; die Vollstreckung wurde 1999 zur Durchführung einer Drogentherapie nach § 35 BtMG zurückgestellt. Die Reststrafe wurde nach der Therapie zur Bewährung ausgesetzt, der Antragsteller beging jedoch mehrfach erneut Straftaten (Diebstähle, Drogenbesitz). Mehrere nachfolgende Verurteilungen führten zum Widerruf oder zur Nichtzustimmung weiterer Zurückstellungen; die Staatsanwaltschaft verweigerte die Zustimmung zu einer erneuten Zurückstellung. Der Generalstaatsanwalt bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, es fehle an einer verlässlichen Therapiebereitschaft und an Anhaltspunkten für eine nachhaltige Lebensänderung. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, wogegen das Gericht die Klage auf gerichtliche Entscheidung verworf. • Rechtskontrolle: Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Zurückstellung ist eine Ermessensentscheidung; gerichtliche Überprüfung ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Rechtsfehler, Ermessensüberschreitung und unvollständige Sachverhaltsaufklärung beschränkt. • Tatsächliche Feststellungen: Der Antragsteller hat sich bereits mehrfach in Entzugstherapien befunden und ist trotz Therapie rasch rückfällig geworden, was auf fehlende Stabilität und geringe Durchhaltekraft schließen lässt. • Ermessensausübung: Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft haben die Rückfallgeschichte, die Häufigkeit der erneuten Straftaten und die insgesamt geringe Erfolgsprognose für eine erneute Therapie berücksichtigt und deshalb die Zustimmung zu einer weiteren Zurückstellung ablehnt. • Suchtbedingte Rückfälle: Zwar sind Rückfälle teilweise als Krankheitssymptome der Abhängigkeit zu werten, dies entbindet die Behörde aber nicht davon, bei mehrfacher Therapieresistenz oder kurzfristigen Rückfällen einen strengen Maßstab anzulegen. • Abwägung: Die Behörden haben nachvollziehbar gewichtet, dass die Fortsetzung der Vollstreckung erforderlich ist, um mit Mitteln des Strafvollzugs die Motivation und Therapiefähigkeit zu festigen. • Rechtsnormen: Entscheidungsrelevant sind § 35 BtMG (Zurückstellung der Vollstreckung zur Therapie), §§ 23 ff. EGGVG (gerichtliche Entscheidung), § 28 Abs. 3 EGGVG (Überprüfungskriterien). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde verworfen; die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts, der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht zuzustimmen, war nicht zu beanstanden. Aus den wiederholten, zum Teil kurzfristigen Rückfällen nach vorheriger stationärer Therapie folgt eine begründete Zweifel an einer nachhaltigen Therapiefähigkeit des Antragstellers. Die Voraussetzungen für eine erneute Zurückstellung liegen nach der abgewogenen Bewertung der Behörden nicht vor, weil verlässliche Anhaltspunkte für eine dauerhafte Lebensänderung fehlen. Die weitere Vollstreckung der Strafe soll mit den Mitteln des Strafvollzugs die Motivation und Fähigkeit zur nachhaltigen Therapie unterstützen; deshalb ist das Gericht dem behördlichen Ermessen gefolgt.