Beschluss
III-1 VAs 39-42/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0706.III1VAS39.42.10.00
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Tenor
1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gewährt.
2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
3.) Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gewährt. 2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. 3.) Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: I. Der vielfach im Zusammenhang mit der bei ihm seit 1995 bestehenden Heroinabhängigkeit vorbestrafte Betroffene ist in den derzeit laufenden Vollstreckungsverfahren wie folgt verurteilt worden: durch Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 06.09.2001 (76 Ls 29/01) wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur – zwischenzeitlich widerrufenen - Bewährung ausgesetzt wurde. durch Urteil des Amtsgerichts E vom 01.07.2003 (76 LS 76 – 121 – 02) wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Daneben wurde die Einweisung des Betroffenen in eine Entziehungsanstalt angeordnet. durch Urteil des Amtsgerichts E vom 10.05.2005 (76 Ls 172/04) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. durch Urteil des Amtsgerichts E vom 16.07.2008 (766 Ls 46/08) wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Seit dem 19.11.2009 wird die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 16.07.2008 vollstreckt. Ausweislich der Vollstreckungsübersicht sollen anschließend die Restfreiheitsstrafen aus den übrigen Urteilen bzw. dem Strafbefehl vollstreckt werden. Strafende ist auf den 06.01.2014 notiert. Der Betroffene hat in der Vergangenheit bereits mehrfach, jedoch jeweils ohne Erfolg, versucht, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. Eine erste Zurückstellung der Strafvollstreckung in den vorliegenden Vollstreckungsverfahren wurde dem Betroffenen beginnend ab dem 03.11.2003 gewährt. Er trat sodann am 10.11.2003 eine Therapie in dem Therapiezentrum X in I an, die er am 14.04.2004 regulär beendete. Das Amtsgericht E und setzte daraufhin mit Beschlüssen vom 03.05.2004 und 10.05.2004 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl vom 06.09.2001 und dem Urteil des Amtsgerichts E vom 01.07.2003 zur Bewährung aus. Mit Beschluß vom 22.02.2005 widerrief das Amtsgericht E die gewährte Strafaussetzung, weil der Betroffenen nach einem Rückfall in seine Drogensucht erneut straffällig geworden war. Im August 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund erneut die Strafvollstreckung zur Durchführung einer Therapie im Therapiezentrum X zurück. Zum Antritt der Therapie kam es jedoch nicht, da der Betroffene bereits die vorgeschaltete Entgiftung in der Westfälischen Klinik in E abbrach. Zu der anschließend von dem Betroffenen beabsichtigten teilstationären Therapie in der Tagesklinik I3 in C2 kam es in der Folgezeit nicht, so dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 06.12.2005 die bewilligte Zurückstellung widerrief. Noch im Dezember 2005 beantragte der Betroffene erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Aufnahme in der bereits zuvor avisierten teilstationären Tagesklinik I3 in C2. Da der Betroffene keine Gründe darlegte, warum er keine stationäre Therapie machen wollte und auch keine Kostenzusage einreichte, erfolgte eine Zurückstellung nicht. Nachdem das Amtsgericht E im Hinblick auf die erfolglosen Therapiebemühungen des Betroffenen mit Beschluß vom 13.03.2006 angeordnet hatte, dass die Strafe vor der verhängten Maßregel zu vollziehen sei, tauchte Betroffene unter, mit der Folge, dass am 31.03.2006 ein Vollstreckungshaftbefehl erging. Der Betroffene wurde sodann am 10.04.2006 festgenommen. Bereits am 18.04.2006 stellte der Betroffene erneut einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung. Die Staatsanwaltschaft Dortmund gab dem Betroffenen mit Bescheid vom 16.05.2006 auf, eine etwaige Therapie durch Verlegung auf die therapievorbereitende Station der Justizvollzugsanstalt E1 einzuleiten. Da der Betroffene jedoch in die Justizvollzugsanstalt I als Einweisungsanstalt verlegt wurde, kam es hierzu nicht. Im Dezember 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund erneut die Strafvollstreckung zurück. Die Therapie in der Einrichtung X2 in C3 trat der Betroffene jedoch nicht an; vielmehr tauchte er erneut unter, so dass am 23.01.2007 die Zurückstellung widerrufen und erneut ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen wurde. Dieser Haftbefehl wurde wegen einer am 15.05.2007 erfolgten Aufnahme zur Entgiftung in der Westfälischen Klinik in E ausgesetzt. Auch diese Entgiftung brach der Betroffene ab. Nachdem er erneut untergetaucht war, konnte er erst am 28.02.2008 festgenommen werden. Bereits unter dem 09.03.2008 stellte der Betroffene wiederum einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung, die ihm mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.06.2008 für die Durchführung einer ambulanten Therapie in der Einrichtung I3 in C2 bewilligt wurde. Nachdem der Betroffene die vorgeschaltete Entgiftung vorzeitig abgebrochen hatte, nahm ihn die Therapiestelle nicht auf, da er nicht "clean" war. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat daraufhin die Zurückstellung im August 2008 widerrufen. Der zwischenzeitlich abermals untergetauchte Betroffene wurde am 1. September 2008 in den Niederlanden festgenommen und am 03.09.2008 in die Bundesrepublik überstellt. Mit Schreiben vom 13.09.2009 beantragte der Betroffene die Zurückstellung der Strafvollstreckung für eine Therapie im Y in F, die von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.09.2009 abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorlägen, da in dem Verfahren 115 Js 871/07 (Urteil des Amtsgericht E vom 16.07.2008) noch mehr als zwei Jahre zu vollstrecken waren. Mit Schreiben vom 14.10.2009 beantragte der Betroffene erneut für alle vier Verfahren die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Therapie in der Einrichtung "Y" in F; mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 hat der Betroffene diesen Antrag wiederholt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat mit Bescheid vom 25.11.2009 die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Betroffene habe durch sein bisheriges Verhalten deutlich seine mangelnde Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie gezeigt. Zudem sei die gewählte Therapieeinrichtung als niederschwellige Einrichtung ohne fachärztliche Begleitung für die schwere Suchtproblematik des Betroffenen nicht geeignet. Erst nach Durchlaufen der therapievorbereitenden Abteilung der JVA C2 für die Dauer von mindestens sechs Monaten würde ein Zurückstellungsantrag Erfolg haben. Die hiergegen gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 02.12.2009, mit der er sich auf geänderte persönliche Lebensverhältnisse berief, wies der Generalstaatswalt in Hamm mit Bescheid vom 24.02.2010 mit der Begründung zurück, dass bei dem Betroffenen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine ernstliche Therapiebereitschaft vorlägen. Gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, die dem Betroffenen am 01.03.2010 zugestellt worden ist, hat er mit Schreiben vom 07.04.2010, beim Oberlandesgericht eingegangen am 09.04.2010, auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und beteuert erneut seine Therapiemotivation. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Er genüge bereits nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. Darüber hinaus ist der Generalstaatsanwalt der Auffassung, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls unbegründet sei. II. 1.) Soweit der Betroffene die einmonatige Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht eingehalten hat, war ihm gemäß § 26 Abs. 3 Satz 4 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Der Antragsteller war ohne sein Verschulden gehindert, die Antragsfrist einzuhalten, da dem Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 24.02.2010 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Zwar rechtfertigt – worauf der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 08.06.2010 zu Recht hingewiesen hat – das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht ohne weiteres die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da in diesem Verfahren die Rechtsvermutung des § 44 Satz 2 StPO nicht gilt (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 483). Der Senat stimmt jedoch mit dem Generalstaatsanwalt darin überein, dass dem Betroffenen die Rechtsmittelfrist unverschuldet unbekannt war, da er weder anwaltlich vertreten ist noch von ihm derart detaillierte Rechtskenntnisse erwartet werden konnten, die Anlaß gegeben hätten, sich selbständig über die Rechtsmittelfristen zu informieren. 2.) Der nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG - der entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts noch den Anforderungen an die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt - hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen staatsanwaltlichen Entscheidungen sind für den Senat nur eingeschränkt überprüfbar. Denn bei der Frage, ob einem Verurteilten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zum Zwecke einer stationären Entzugstherapie zu gewähren ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484, Senatsbeschluß vom 22.06.2006 – 1 VAs29/06). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde die Bewilligung der Zurückstellung mit Blick auf eine fehlende Therapiemotivation des Betroffenen verweigert hat. Zwar darf nicht übersehen werden, dass ein Scheitern der Therapie nicht immer Ausdruck einer Therapieresistenz oder mangelnder Therapiebereitschaft ist, sondern häufig nur Symptom der Sucht. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung darf nicht an Verhaltensweisen scheitern, die als Krankheitssymptome der Sucht anzusehen sind und durch die Therapie erst behoben werden sollen. Der Weg aus der Sucht verläuft niemals geradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist – wovon schon der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm in seinem Bescheid vom 24.02.2010 zutreffend ausgegangen ist - ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben (vgl. Körner NStZ 1998, 227, 232). Der Generalstaatsanwalt wie auch die Staatsanwaltschaft Dortmund haben jedoch aus dem seit dem Jahre 2003 gezeigten Verhalten des Betroffenen den Schluß gezogen, dass die nunmehr wiederum bekundete Therapiebereitschaft nicht ausreichend sei, um einen neuen Therapieversuch Erfolgsaussicht beimessen zu können. Diesen Erwägungen tritt der Senat uneingeschränkt bei. Die Erfolglosigkeit von in der Vergangenheit durchgeführten stationären Therapien gebietet es, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine neue Rückstellung der Strafvollstreckung anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 08.08.1996 - 1 VAs 41/96 und 22.04.2003 – 1 VAs 17/03). Der Betroffene hat sich seit Ende des Jahres 2003 in einer Vielzahl von Fällen um eine Therapie beworben, die er jedoch mit Ausnahme der ersten – durchgestandenen, aber letztlich durch einen Rückfall in die Drogensucht erfolglosen - Therapie gar nicht erst angetreten hat, weil er bereits die vorgeschalteten Entgiftungen nicht durchgestanden hat. Das Nichtantreten der Therapien zeigt, dass der Betroffene ihm gebotene Resozialisierungsangebote nicht zu nutzen vermochte. Aus seinem Verhalten wird deutlich, dass der Antragsteller in seiner Persönlichkeit nicht genügend gefestigt ist und nicht über die nötige Antriebskraft verfügt, eine stationäre Therapie anzutreten und durchzustehen. Vielmehr zeigt sich hieran, dass der Betroffene offensichtlich nicht gewillt ist, die Mühen einer Drogentherapie zu den Bedingungen der Therapieanstalten auf sich zu nehmen, sondern vielmehr eigene persönliche Belange in den Vordergrund stellt. Seine gegenteiligen Beteuerungen hinsichtlich der bei ihm angeblich bestehenden Therapiemotivation überzeugen den Senat nicht. Bereits der Generalstaatsanwalt hat in seinem Beschwerdebescheid vom 24.02.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die vielfachen Beteuerungen des Betroffenen – u.a. in seinen Schreiben vom 28.11.2005, 18.04.2006, 05.11.2006, 10.11.2006, 05.01.2007, 15.01.2007, 09.03.2008, 11.04.2008, 19.05.2008, 15.01.2009, 20.04.2009 und 13.09.2009 – er bäte nur noch um eine einzige und letzte Möglichkeit zu einer Therapie, um ein straf- und drogenfreies Leben führen und sich seiner Familie widmen zu können, als nicht tragfähig erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund sowie den bisher gezeigten Therapieverläufen erschließt sich dem Senat nicht, warum die neuerlichen Beteuerungen nachhaltiger sein sollten. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde die von dem Betroffenen angestrebte Therapie in der Einrichtung "Y" für ungeeignet angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist dabei nicht ausschlaggebend, dass die Einrichtung Y als Therapieeinrichtung staatlich anerkannt ist. Damit ist lediglich eine Entscheidung darüber getroffen, ob die Therapieeinrichtung grundsätzlich den staatlichen Anforderungen an eine der Rehabilitation dienenden Stätte genügt, nicht aber, ob diese Einrichtung auch im konkreten Einzelfall für den jeweils betroffenen Drogenabhängigen zur Behandlung geeignet ist. Ziel der Regelung des § 35 BtMG ist es, den drogenabhängigen Straftäter unter Mitwirkung der Justiz einer wirksamen Drogentherapie zuzuführen. Vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung und dem Beginn der Therapie ist grundsätzlich abzuwägen, welche Therapieform am ehesten Erfolg verspricht. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung erfolgt im Hinblick auf eine bestimmte der Rehabilitation des Verurteilten dienenden Behandlung. Ob die Behandlung diesen Zweck erfüllen kann, muss die Vollstreckungsbehörde prüfen und entscheiden. Die Methoden und Organisationsformen der Drogentherapie sind so vielfältig und unterschiedlich, dass die Frage, ob die von dem Verurteilten vorgeschlagene Drogentherapieeinrichtung den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG entspricht, nur aufgrund einer besonders sorgsamen Prüfung zu entscheiden ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, 294). Allerdings lässt sich durch die Justizbehörden nur schwer beurteilen, ob die geplante Behandlung für die Rehabilitation des konkreten Verurteilten wirklich geeignet ist. Justizbehörden sollen sich daher nicht als "Therapieexperten" oder "Therapiedetektive" betätigen und bei der Beurteilung der Eignung den Fachleuten den Vortritt lassen (Weber, BtMG, § 35 Rdnr. 96). Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Vollstreckungsbehörden zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller an der Eignung für eine Therapiemaßnahme bei der Einrichtung Y mangelt. Bei dieser Therapieeinrichtung handelt es sich um eine – wie die Staatsanwaltschaft Dortmund zutreffend festgestellt hat – um eine niedrigschwellige Einrichtung für drogen- und alkoholabhängige Menschen, die ihre Therapie ausschließlich an der Therapiebereitschaft der Probanden ausrichtet. Das von dem Betroffenen bisher gezeigte Therapieverhalten zeigt überdeutlich, dass ein erfolgreicher Therapieabschluss in einer auf Selbstverantwortlichkeit ausgerichteten Therapie nicht zu erwarten steht. Die Vollstreckungsbehörden haben demgemäß zu Recht eine Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen war. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG war nicht veranlasst.