Urteil
3 U 19/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0804.3U19.03.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden die Urteile vom 30. Oktober 2002 und vom 8. Januar 2003 der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers werden die Urteile vom 30. Oktober 2002 und vom 8. Januar 2003 der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzureichender neurologi­scher Diagnostik nach Überweisung in das Krankenhaus der Beklagten zwecks An­fertigung eines CT zur Abklärung einer Subarachnoidalblutung (SAB). Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststel­lun­gen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht den Aufgabenkreis des auf Seiten der Beklagten tätig gewordenen Chefarztes Dr. y2 zu eng gezogen habe. Er behauptet, dass es Dr. y2 oblegen hätte, angesichts der Ergebnislosigkeit des CT weitere Untersuchungen zur endgültigen Abklärung durchzuführen, wie z. B. die cerebrale Vier-Gefäß-Angiographie, eine Spiral-CT, eine MR-Angiographie und/oder eine 3-D-Konstruktion. Zumindest hätte er eine Lumbalpunktion veranlassen müs­sen. Darauf, dass eine solche durch das überweisende Krankenhaus K nach Zurückverlegung des Klägers erfolgen werde, habe er sich nicht verlassen dürfen. Der Kläger rügt die ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgte Sachaufklärung durch das Landgericht als verfahrensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, die am 30. Oktober 2002 und am 08. Januar 2003 verkündeten Urteile der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufzuheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die o. g. Urteile abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.192,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2002 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht un­ter 5.000,-- € liegt, zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus der Behandlung in der C-Klinik am 20. Januar 1999 entstanden ist, zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte behauptet, dass sich ihre Ver­antwortung lediglich auf die Maßnahme beschränke, zu deren Durchführung sie hin­zugezogen worden sei, nämlich die Anfertigung eines CT. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt gewesen. II. Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als dass das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben war, weil es an einem wesentlichen Verfah­rensmangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Be­weisaufnahme notwendig ist und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat. Die Feststellung des Landgerichts, wonach ein Behandlungsfehler des auf Sei­ten des Beklagten tätigen Chefarztes Dr. y2, für den die Beklagte gemäß §§ 823, 847, 31 (analog) BGB einzustehen habe, nicht erkennbar sei, ist auf unzureichen­der Grundlage getroffen worden. a) Nicht frei von Bedenken ist bereits die Feststellung des Landgerichts zum Umfang des der Beklagten erteilten Überweisungsauftrages. Insofern ist das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen y zu dem Ergebnis gelangt, dass die Über­weisung nicht nur zur Anfertigung eines CT erfolgte, sondern eine umfassende klini­sche neurologische Untersuchung erfolgen sollte. Bereits insofern war es allerdings ge­boten, die Original-Behandlungsunterlagen der Beklagten anzufordern, in denen sich der von dem Zeugen y ausgestellte Konsilschein befinden muss. Ob dieses Versäumnis bereits einen wesentlichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Ge­richts zur Sachverhaltsaufklärung im Arzthaftungsprozess begründet (vgl. Stef­fen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 580 ff.), kann aber dahinstehen, weil durch dieses Versäumnis der Kläger nicht beschwert ist und sich die Aufhebung des Urteils aus anderen Gründen rechtfertigt. b) Denn jedenfalls hat das Landgericht einerseits an die Substanziierungspflicht des Klägers zu strenge Maßstäbe angelegt, andererseits hinsichtlich der Feststellung des einzuhaltenden ärztlichen Standards versäumt, einen Sachverständigen hinzuziehen. Maßgeblich für die Entscheidung des Falles ist nämlich die Frage, ob Dr. y2 an­gesichts des zunächst gefertigten und unstreitig unergiebigen CT weitere dia­gnos­ti­sche Maßnahmen vorzunehmen oder anderweitig anzuraten oder zu veranlas­sen hatte. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zunächst zutreffend, dass sich nämlich die Pflichten des hinzugezogenen Arztes im Wesentlichen auf die Leistung erstrecken, wegen der er hinzugezogen wurde. Eine eigenmächtige Erwei­terung des Untersuchungsauftrages ohne Einholung eines Einverständnisses des überweisenden Arztes ist ihm grundsätzlich nicht gestattet. Gleichwohl übernimmt der hinzugezogene Arzt durch die Überweisung aber auch eigenständige Pflichten. So muss er prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ob sie ärztlich sinnvoll ist und damit der Auftrag von dem überwei­senden Arzt richtig gestellt ist und dem Krankheitsbild entspricht (vgl. BGH, NJW 1994, Seite 797, 798). Aus diesem Grunde kann es erforderlich sein, dass der hinzu­gezogene Arzt Untersuchungs- oder Hinweispflichten hat, die über den eigentlichen Überwei­sungsauftrag hinausgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich – wie im vorlie­genden Fall – der überweisende Arzt an einen Spezialisten bzw. an eine Klinik we­gen einer Leistung wendet, die er selbst nicht erbringen kann. Insofern begegnet es Bedenken, wenn das Landgericht den die Überweisung veran­lassenden Zeugen y als sachverständig ansieht, um den erforderlichen Um­fang einer klinischen neurologischen Untersuchung durch Dr. y2 zu beurteilen. Zudem darf dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht weiter verein­zelt hat, welche Versäumnisse Dr. y2 bei der von ihm übernommenen Untersu­chung unterlaufen sein sollen. Denn von dem Patienten wie auch von seinem Anwalt kann weder eine genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen, noch das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfkliktstoffes verlangt werden, weshalb an die Substanziierungspflicht nur maßvolle und verständige Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn. 580 m. w. N.). Ob daher ein Behandlungsfehler vorliegt, konnte das Landgericht – wie regelmäßig in Arzthaftungsprozessen – nicht aus eigener Sachkunde und Erfahrung entschei­den. Der Sorgfaltsmaßstabs des Arztes bestimmt sich weitgehend nach dem jeweili­gen Standard des konkreten Fachgebietes, der dem Richter in aller Regel nicht be­kannt ist und den er nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener recht­licher Beurteilung hinaus festlegen darf. Will das Gericht entgegen diesen Grundsät­zen im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es daher in den Entscheidungsgründen im Einzelnen darzulegen, woher es seine Sach­kunde bezieht. Versäumt das Gericht hingegen die Hinzuziehung eines Sachver­ständigen, ohne dass – wie im vorliegenden Fall – die eigene Sachkunde dargelegt wird, so begründet dies einen Verstoß gegen Grundprinzipien des Zivilprozesses und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senates einen wesentlichen Man­gel des Verfahrens dar (vgl. etwa Urteil des Senats vom 05.06.2002, Aktenzeichen 3 U 54/02 = LG Siegen, Aktenzeichen 5 O 342/00; Urteil des Senats vom 13.11.2002, Aktenzeichen 3 U 159/02 = Landgericht Siegen, Aktenzeichen 5 O 126/99; Baum­bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 538 Rdn. 5 m. w. N.). Das Landgericht wird daher den Sachverständigen zu befragen haben, ob bei dem von ihm zuvor festgestellten Umfang der Überweisung die durchgeführten Untersu­chungsmaßnahmen unzureichend waren. Insbesondere wird es den schon in der Klageschrift erhobenen Behauptungen des Klägers, dass Dr. y2 eine cerebrale Vier-Gefäß-Angiographie, eine Spiral-CT, eine MR-Angiographie, eine 3-D-Konstruk­tion oder eine Lumbalpunktion hätte durchführen, veranlassen oder zumindest an­raten müssen, nachzugehen haben. Auch die Frage, ob die von Dr. y2 erhobene Anamnese des Klä­gers ausreichend war, wird zu klären sein. Ggfls. wird der Sach­verständige auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob ein etwaiges Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten ist, welches Ergebnis ggfls. nicht erhobene Be­funde mit Wahrscheinlichkeit erbracht hätten und ob es ggfls. unverständlich gewe­sen wäre, auf ein derartiges Befundergebnis nicht zu reagieren (vgl. hierzu Stef­fen/Dressler, a.a.O., Rdn. 551, 554 m. w. N.). Darüber hinaus ist nur durch die Hin­zuziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Kläger schon am 20.01.1998 eine SAB vorhanden war oder ob diese noch zu verhindern war, welcher abweichende Behandlungsverlauf sich ggfls. bei Feststellung eines pathologischen Befundes durch die ärztlich zu veranlassenden Untersuchungen ergeben hätte und ob sich ggfls. der Gesundheitszustand des Klägers bei sachgerechter Behandlung günstiger dargestellt hätte. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es einer umfangreichen und aufwändigen Beweis­aufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der Senat berücksichtigt dabei neben der Vielzahl der klärungsbedürftigen Punkte u. a. auch den Erfahrungssatz, dass es in Arzthaftungssachen bei einem derart umfangreichen und komplexen Sachverhalt häufig nicht nur der Einholung eines schriftlichen Gutachtens, sondern auch der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen bedarf, sich aus den Aus­führungen des Sachverständigen zudem häufig auch weitere Gesichtspunkte erge­ben, die eine ergänzende, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare Be­weiserhebung erfordern. Darüber hinaus wird die Einzelrichterin des Landgerichts zu prüfen haben, ob sie den Rechtsstreit nicht gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegt. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Sache um eine originäre Einzelrichtersache gemäß § 348 Abs. 1 ZPO, weil bei dem Landgericht Sie­gen nach Kenntnis des Senats keine Kammer gebildet wurde, der nach dem Ge­schäftsverteilungsplan die Arzthaftungssachen im Sinne des § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO zugewiesen wurden. Bereits die gesetzliche Regelung macht aber deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Arzthaf­tungsrecht um eine Spezialmaterie handelt, die häufig mit besonderen Schwierigkei­ten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden ist. Dies gebietet bei der originären Zuständigkeit des Einzelrichters jedenfalls re­gelmäßig eine Prüfung, ob nicht die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einschlägig sind. Nebenentscheidungen waren nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beschwert die Be­klagte mit mehr als 20.000,-- Euro.