Urteil
3 U 174/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0121.3U174.03.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist Mutter und Erbin der im Jahre 1962 geborenen X, die am 18.11.2002 durch einen Selbstmord aus dem Leben geschieden ist. Die Tochter der Klägerin litt seit längerer Zeit unter Alkoholproblemen und wurde am 12.11.2002 infolge einer Alkoholintoxikation in das Krankenhaus der Beklagten zu 3) eingeliefert und dort behandelt. In einem neurologischen psychologischen Konsil des Beklagten zu 1) vom 15.11./18.11.2002 wird auf die depressiven Episoden der Tochter der Klä-gerin hingewiesen. Nach der Untersuchung vom 18.11.2002 nahm sie eine größere Menge Alkohol zu sich und begab sich gegen 21.30 Uhr in den Raucherraum der Klinik in die 7. Etage. Von dort gelangte sie durch eine offene Tür auf den dortigen Balkon, kletterte über die 1 m hohe Brüstung und sprang sodann in den Tod. Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 3.806,42 Euro in Anspruch genommen und behauptet, daß durch die gebotenen - insbesondere organisatorischen - Maßnahmen die Selbsttötung der Tochter der Klägerin hätte verhindert werden können. Die Beklagten haben behauptet, eine erkennbare Selbstmordgefährdung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Das Landgericht hat die Klage – ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil auf zuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen; unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 3.806,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Senat hat das Urteil gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben, weil es an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, aufgrund dieses Mangels eine voraussichtlich umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und die Klägerin die Zurückweisung beantragt hat. Der wesentliche Verfahrensmangel liegt darin, daß die Kammer über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin keinen (Sachverständigen-) Beweis erhoben hat. Das bedeutet einen Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilprozesses und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (vgl. zuletzt Urteile vom 04.08.2003 – 3 U 19/03 und vom 02.07.2003 – 3 U 101/03 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 538 Rdn. 5 m. w. N.; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 538 Rdn. 11). Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, wird der Richter im Arzthaftungsprozeß in aller Regel nicht aus eigener Sachkunde und Erfahrung entscheiden können. Normalerweise kann er nicht beurteilen, ob das konkrete ärztliche Verhalten einen Verstoß gegen die zu fordernde ärztliche Sorgfalt darstellt. Der Sorgfaltsmaßstab des Arztes bemißt sich weitgehend nach dem jeweiligen Standard des konkreten Fachgebiets, der dem Richter in aller Regel nicht bekannt ist und und den er nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen darf. Will das Gericht entgegen diesen Grundsätzen im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es in den Entscheidungsgründen im einzelnen darzulegen, woher es seine Sachkunde bezieht. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Suizidgefahr nicht hinreichend abgeklärt worden ist. Zudem seien auch nicht die hinreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Diese Fragen werden durch ein neurologisches Gutachten und ggfls. durch ein weiteres internistisches Gutachten unter Auswertung der Krankenunterlagen zu klären sein. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 20.000,-- Euro.