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Beschluss

2 Ws 164/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn eine bei unzuständiger Behörde eingegangene Rechtsmittelschrift dort so rechtzeitig eingeht, dass das unzuständige Gericht wegen drohender Fristversäumung außerordentliche Maßnahmen (z. B. Faxweiterleitung) ergreifen muss und diese unterlässt. • Die Einreichung einer Wiederaufnahmeantragschrift durch den Betroffenen selbst genügt nach § 366 Abs. 2 StPO nicht; sie muss durch einen Anwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. • Auch bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann die sofortige Beschwerde in der Sache ausgeschlossen sein, wenn der zugrunde liegende Antrag formell unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Einreichung der Beschwerde bei unzuständigem Gericht; formelle Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn eine bei unzuständiger Behörde eingegangene Rechtsmittelschrift dort so rechtzeitig eingeht, dass das unzuständige Gericht wegen drohender Fristversäumung außerordentliche Maßnahmen (z. B. Faxweiterleitung) ergreifen muss und diese unterlässt. • Die Einreichung einer Wiederaufnahmeantragschrift durch den Betroffenen selbst genügt nach § 366 Abs. 2 StPO nicht; sie muss durch einen Anwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. • Auch bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann die sofortige Beschwerde in der Sache ausgeschlossen sein, wenn der zugrunde liegende Antrag formell unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Körperverletzung und weiterer Delikte verurteilt worden. Er stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme, den das Landgericht Hagen als unzulässig verworfen hat. Gegen diesen Beschluss richtete sich seine sofortige Beschwerde, die er an das Landgericht Hagen adressiert, aber in einem Umschlag an das Amtsgericht Dortmund sandte. Die Beschwerde ging dort am vorletzten Tag der Frist ein und wurde nicht an das Landgericht Hagen weitergeleitet; beim zuständigen Landgericht ging die Beschwerde verspätet ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde sowie die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich statthaft nach § 372 StPO; die Frist der §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1, 43 StPO war jedoch versäumt. • Wiedereinsetzung: Nach §§ 44, 45 StPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden an Fristwahrung gehindert war. Obwohl das Fehladressieren regelmäßig verschuldet ist, rechtfertigt das Unterlassen weiterleitender, außerordentlicher Maßnahmen durch das unzuständige Gericht in Fällen, in denen aus dem Schriftstück sofort erkennbar ist, dass die Frist unmittelbar bevorsteht, die Wiedereinsetzung. • Verantwortlichkeit des unzuständigen Gerichts: Das Amtsgericht Dortmund hätte wegen der deutlichen Angaben in der Eingabe (Bezeichnung als sofortige Beschwerde und Zustellungsdatum des angefochtenen Beschlusses) erkennen müssen, dass die Frist am folgenden Tag ablief, und deshalb die Beschwerdeschrift per Telefax an das zuständige Landgericht weiterleiten müssen. Unterlassen dieser Maßnahme ist amtliches Verschulden und rechtfertigt Wiedereinsetzung. • Materielle Entscheidung zur Wiederaufnahme: Die sofortige Beschwerde war in der Sache unbegründet, weil der Wiederaufnahmeantrag formell unzulässig war. Nach § 366 Abs. 2 StPO muss ein Wiederaufnahmeantrag von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden; die eigenhändig unterschriebene Eingabe des Beschwerdeführers genügte nicht. • Kosten: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 und 7 StPO. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt, weil das unzuständige Amtsgericht trotz erkennbarer Dringlichkeit keine außerordentliche Weiterleitung (z. B. per Fax) veranlasste und damit amtliches Verschulden traf. Die sofortige Beschwerde wird jedoch in der Sache verworfen, weil der Antrag auf Wiederaufnahme formell unzulässig war: Ein solcher Antrag muss nach § 366 Abs. 2 StPO durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden, was hier nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts Hagen hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs materiell bestehen, obwohl die Verfahrensvoraussetzungen für die Wiedereinsetzung formal erfüllt wurden.