Beschluss
15 VA 8/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0918.15VA8.03.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Justizverwaltungsakt vom 20.06 2003 wird aufgehoben.
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 29.04.2003 auf Überlassung von Abschriften aus der Verfahrensakte 73 IN 84/02 Amtsgericht Münster unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Der Geschäftswert wird auf 600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Justizverwaltungsakt vom 20.06 2003 wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 29.04.2003 auf Überlassung von Abschriften aus der Verfahrensakte 73 IN 84/02 Amtsgericht Münster unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Geschäftswert wird auf 600,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 1) hat nach ihrem Vorbringen gegen die oben näher bezeichnete Firma I mbH eine Forderung in Höhe von 2.296,80 Euro. Ein von den Geschäftsführern dieser Gesellschaft am 02.08.2002 gestellter Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin ist am 29.08.2002 mangels Masse abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) die Übersendung von Kopien des Eröffnungsantrags sowie des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Am 20.06.2003 hat der Beteiligte zu 2), der die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 2 ZPO dem zuständigen Dezernenten der Insolvenzabteilung übertragen hat, was dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, "das Gesuch um Akteneinsicht" zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Bescheid wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG vom 26.06.2003, der am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Mit ihrem Antrag macht sie zur Begründung ihres Interesses an der Akteneinsicht geltend, ihr müsse ermöglicht werden zu überprüfen, ob das Insolvenzgericht zu Recht die Verfahrenseröffnung abgelehnt habe und ob ihr die Aufbringung eines Massekostenvorschusses möglich sei, um ggf. auf einen eigenen Antrag die Insolvenzeröffnung herbeizuführen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 EGGVG zulässig; auch die Antragsfrist aus § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt. Die Beteiligte zu 1) hat das Insolvenzverfahren gegen die Firma I mbH nicht beantragt. Sie ist somit Dritte im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rdn. 6). Über das Gesuch auf Akteneinsicht bzw. Erteilung von Abschriften hat daher zu Recht nach § 299 Abs. 2 ZPO der Vorstand des Gerichts entschieden, der diese Entscheidung dem jeweiligen Dezernenten der Insolvenzabteilung übertragen hat. Versagt der Vorstand des Gerichts einem Dritten die Gewährung von Einsicht in eine zivilrechtliche Akte oder die Erteilung von Abschriften aus derselben, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG statthaft ist. Der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 24 Abs. 2 EGGVG) bedarf es nicht, weil die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Abschriften nicht der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegt. Da die Beteiligte zu 1) geltend macht, durch die Versagung von Abschriften in ihren Rechten verletzt zu sein, ist der Antrag auch sonst zulässig ( § 24 Abs. 1 EGGVG ). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Der Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 20.06 2003, mit dem dieser das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat, ist rechtswidrig und verletzt die Beteiligte zu 1) in ihrem Rechten, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann einem Dritten ohne Einwilligung der Parteien Akteneinsicht gewährt werden, wenn der Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 29.04.2003 ist seiner Formulierung nach auf die Erteilung von Abschriften des Eröffnungsantrags und des Gutachtens des Insolvenzverwalters gerichtet. In dieser Fassung kann dem Antrag bereits im Ausgangspunkt nicht entsprochen werden. Denn ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften besteht auch unter den Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 299, Rdnr. 6). Dieser Gesichtspunkt steht jedoch einer sachgerechten Auslegung des Antrags als eines solchen, der auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist, nicht entgegen. Denn wenn ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, steht es im freien Ermessen des Gerichtsvorstandes, über die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht zu entscheiden, die auch in der Form der Übersendung von Abschriften erfolgen kann. Der Sache nach ist der Antrag der Beteiligten zu 1) daher auf eine hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht dem Grunde nach gebundene, hinsichtlich der Form der Informationserteilung dem Ermessen des Beteiligten zu 2) unterliegende Entscheidung gerichtet. In dieser Weise hat der Beteiligte zu 2) ihn auch verstanden, indem er durch seinen Bescheid vom 20.06.2003 das Gesuch um Einsicht in die Gerichtsakte zurückgewiesen hat. Mit dieser Maßgabe hat der Antrag der Beteiligten zu 1) auch in der Sache Erfolg, weil sie ein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht dargetan hat. Darunter ist ein Interesse zu verstehen, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt (vgl. BGHZ, 4, 323, 325; KG OLGZ 1988, 190 = NJW 1988, 1738; Senat, Beschluss vom 28.08.1996, NJW-RR 1997, 1489). Das Gesetz will mit diesem Begriff, den es in verschiedenen Rechtsnormen gebraucht, Eingriffe Dritter in die Interessengebiete anderer Personen vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Welche Voraussetzungen dies sind, ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der jeweiligen Norm zu bestimmen (vgl. Senat a.a.O.), hier also des § 299 Abs. 2 ZPO. Diese Norm dient ersichtlich zum einen dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung der in den Akten über sie aufgezeichneten Angaben und zum anderen dem Interesse der Rechtspflege an einem ungestörten Geschäftsablauf. Letzteres Interesse wiegt gering, wenn - wie hier - ein Anwalt erkennbar für nur kurze Zeit Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens verlangt. Dagegen wiegt das Interesse der Verfahrensbeteiligten daran, dass die in den Akten enthaltenen Angaben über sie nicht an außerhalb des Verfahrens Stehende weitergegeben werden, nicht gering, zumal dieses Interesse als Ausfluss des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" seinen Ursprung in der Verfassung, nämlich Art. 2 Abs. 1 in Verb. Art. 1 Abs. 1 GG hat (vgl. BVerfG NJW 1988, 2031 und 3009). Indessen besagt das nicht, dass diesem Recht von vornherein der Vorrang vor dem auf eine umfassende und sachgerechte Interessenabwägung gerichteten Informationsrecht des Dritten zukäme, sondern nur, dass an das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO hohe Anforderungen zu stellen sind. Deshalb wird man bei der Gewährung von Einsicht in die gesamten Akten eines Prozesses - anders als dies etwa bei der Erteilung "geschwärzter" Entscheidungsabschriften der Fall sein mag - eine nur mittelbare Berührung zwischen dessen Verfahrensgegenstand und dem eigenen Rechtskreis des Dritten grundsätzlich nicht als ausreichend ansehen können. Auch wird das rechtliche Interesse im Allgemeinen verneint, wenn der Dritte mit der Akteneinsicht Fakten über eine verfahrensfremde Person ermitteln will, und der Auskunftssuchende sein rechtliches Interesse auf ein rechtliches Verhältnis zu einem Dritten – so z.B. auf einen möglichen Anspruch gegen eine von der Schuldnerin verschiedene Person – stützt (vgl. OLG Brandenburg NZI 2000, 485 [486]). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze hat die Beteiligte zu 1) sehr wohl ein berechtigtes rechtliches Interesse an der von ihr erstrebten Akteneinsicht dargetan. Das Insolvenzverfahren dient der Feststellung, ob zur Zeit der Antragstellung eine Zahlungsunfähigkeit besteht (§ 17 InsO) oder droht (§ 18 InsO) und das Vermögen voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO). Als berechtigtes rechtliches Interesse kann dabei auch angesehen werden, wenn die Beteiligte zu 1) durch die Akteneinsicht Erkenntnisse über noch vorhandenes Vermögen der Schuldnerin gewinnen will, um gegen diese selbst vorzugehen (vgl. hierzu OLG Köln MDR 1988, 502; OLG Braunschweig Rpfleger 1997, 229; OLG Naumburg MDR 1997, 474; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; Schmeel MDR 1997, 437). Das Interesse der Beteiligten zu 1) ist in Fällen dieser Art nicht lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet, die zum Insolvenzverfahren keinen unmittelbaren Bezug haben (OLG Köln, JMBl. NRW 1997, 262; OLG Celle NZI 2000, 319; OLG Brandenburg a.a.O.). Davon zu unterscheiden sind Fallkonstellationen, in denen mit dem Akteneinsichtsbegehren lediglich das Ziel verfolgt wird, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, aus denen sich ggf. eine Haftung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ableiten lässt. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass seine von dem Amtsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung nur Fälle der letztgenannten Art betrifft. Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1) in der Begründung ihres Einsichtsbegehrens hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um die Feststellung noch vorhandenen Vermögens der Insolvenzschuldnerin geht. Dafür reicht ihre Absicht aus, die Erfolgsaussichten eines eigenen Insolvenzeröffnungsantrags prüfen zu können, sei es auch nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufbringung eines ggf. anzufordernden Massekostenvorschusses (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO) für sie lohnend erscheint. Da mithin der Beteiligten zu 1) die Akteneinsicht aus nicht aufrecht zu erhaltenden Gründen versagt worden ist, war der Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 20.06. 2003 aufzuheben. Hingegen ist die Sache zur abschleißenden Entscheidung über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Antrag auf Erteilung von Abschriften noch nicht spruchreif (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). Denn der Beteiligte zu 1) hat bislang von dem ihm zustehenden Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung noch keinen Gebrauch gemacht. Dazu muss ihm durch die gem. § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG getroffene Entscheidung des Senats noch Gelegenheit gegeben werden. Unter Ausübung des ihm gem. § 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG zustehenden Ermessens hat der Senat davon abgesehen, die Erstattung der der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Die Erstattungsanordnung stellt im Rahmen der Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG den Ausnahmefall dar, so dass die Anordnung der Erstattung nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht kommt. Allein der Umstand, dass dem Antrag der Beteiligten zu 1) weitgehend entsprochen worden ist, rechtfertigt es dabei nicht, eine Erstattungsanordnung zu treffen. Weitere Umstände, die eine Erstattungsanordnung gebieten würden, sind nicht hervorgetreten. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.