Urteil
9 U 70/03
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0923.9U70.03.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.020,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2002 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.020,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2002 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Am 05.02.2002 befuhr der Zeuge I mit dem PKW BMW 320 i des Klägers in H2 die H3-Straße aus Richtung O kommend in Richtung H2Innenstadt. Vor ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz 190 D in dieselbe Richtung. In seinem Fahrzeug befanden sich als Mitfahrer die Zeugen Y und J. Etwa 50 Meter vor dem Ortseingangsschild fuhr der Zeuge I mit dem BMW auf das Heck des Mercedes auf. Grund und genauer Hergang des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig. Durch den Unfall entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von 6.040,81 Euro. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei vor dem Ortseingangsschild unter Verringerung seiner Geschwindigkeit auf eine Linksabbiegerspur gefahren und sodann unvermutet ohne Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers wieder nach rechts auf die Geradeausspur gewechselt. Dem Zeugen I sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, eine Kollision zu vermeiden. Mit seiner Klage hat der Kläger vollen Ersatz seines Schadens begehrt. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers und behaupten, der Beklagte zu 1) sei unverändert auf der Geradeausspur in Richtung H2Innenstadt verblieben. Der Zeuge I habe die Kollision durch überhöhten Geschwindigkeit und Unachtsamkeit verschuldet. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmungen und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für ein schuldhaftes Auffahren des Zeugen I bejaht und diesen Anschein als nicht entkräftet angesehen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach §§ 7 Abs.1 StVG, 3 PflVG die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen. 1. Keine der Parteien hat den Beweis erbringen können, dass der Unfall für ihren Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dargestellt hat und damit eine Einstandspflicht für die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeuges vollständig entfällt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung der an der Kollision beteiligten Fahrzeugführer kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass jeder von ihnen den Unfall bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätte vermeiden können. Es ist aber auch keiner Partei gelungen, einen Verstoß des Unfallgegners gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt zu beweisen und damit den Nachweis für eine bei der Kollision wirksam gewordene erhöhte Betriebsgefahr des gegnerischen Kraftfahrzeuges mit der Folge eines ihr günstigeren Abwägungsergebnisses nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zu erbringen. 1. Der Senat ist abweichend von der Beurteilung des Landgerichts der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zugunsten der Beklagten nicht vorliegen und der Unfallhergang im Ergebnis nicht aufgeklärt werden kann. Die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Verkehrsunfällen setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Allein das Kerngeschehen eines "Heckanstoßes" als solches reicht dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der aufgefahren ist, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann also stets nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH VersR 1986, 343 <344>;1996, 772 <773>). Scheitert die Anwendung des Anscheinsbeweises bereits an der Typizitätsgrundlage, kommt es auf die Frage nach seiner Erschütterung nicht mehr an. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt die gebotene Gesamtbetrachtung aller bekannten Sachverhaltsumstände in dem vorliegenden Fall, dass nicht die typische Konstellation des nach allgemeiner Lebenserfahrung schuldhaft verkehrswidrigen Auffahrens vorliegt. Besondere – unstreitige – Umstände sind insofern gegeben, als sich in dem Unfallbereich eine Linksabbiegespur befindet, der ortsunkundige Beklagte zu 1) nach dem richtigen Weg suchte und aus diesem Grunde seine Geschwindigkeit erheblich vermindert hatte. Bereits diese Umstände lassen die strittigen Spurwechsel des Beklagten zu 1) zumindest als nicht fernliegend erscheinen. Hinzu kommt, dass eine ursprüngliche Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1) nach links plausibel erscheint, da er auf diesem Wege sein Fahrziel S zügig erreichen konnte. Die Möglichkeit einer solchen Fahrweise gewinnt dadurch noch wesentlich an Gewicht, dass die behaupteten Spurwechsel nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H aus technischer Sicht zeitlich und räumlich gut nachvollziehbar ist. Bei dieser Sachlage fehlt es an der Typizitätsgrundlage für einen Anscheinsbeweis. 2. Der hiernach erforderliche Vollbeweis für ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten der an dem Unfall beteiligten Fahrzeugführer nach § 286 ZPO hat von keiner der Parteien erbracht werden können. Auch eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO untersagte "starke Bremsung" des vorausfahrenden Beklagten zu 1) hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Damit ist es keiner Partei gelungen, den Nachweis für eine durch verkehrswidriges Fahrverhalten bewirkte unfallursächliche Erhöhung der "einfachen" Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs zu führen. 3. Bei der Abwägung der verbleibenden "einfachen" Betriebsgefahren der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein Übergewicht einer dieser Gefahren nicht ersichtlich. Dies führt im Ergebnis zur Schadensteilung. 4. Der von dem Kläger in Rechnung gestellte Schaden von 6.040,81 Euro ist der Höhe nach unstreitig. Hieraus folgt unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsquote der Beklagten ein Schadenersatzanspruch von 3.020,41 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.