Beschluss
7 U 100/17
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2018:0130.7U100.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers vom 9. November 2017 gegen das am 23. Oktober 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 3.709,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Am 24. Januar 2017 befuhr der Kläger mit dem Pkw Opel Combo, amtl. Kennzeichen ..., die B … vom Ortsausgang M in Richtung B. Es kam zu einem Auffahrunfall auf das vor dem Kläger fahrende und von dem Beklagten zu 1) geführte sowie bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug VW Passat, amtl. Kennzeichen ... . Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger begehrt die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.778 € (Wiederbeschaffungswert 4.000 € abzgl. Restwert 1.222 €) sowie eine Nutzungsausfallentschädigung seit dem Unfall in Höhe von 35 €/Tag. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich eine Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln nicht leisten können. 2 Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn bereits in der Mer Stadtmitte durch extrem dichtes Auffahren bedrängt. Unmittelbar hinter dem Ortsausgang M habe der Beklagte zu 1) zunächst versucht, ihn zu überholen, was wegen Gegenverkehrs aber nicht möglich gewesen sei. Unmittelbar vor der Kollision sei es ihm jedoch gelungen den Kläger zu überholen, anschließend habe er grundlos eine sofortige Vollbremsung durchgeführt. Dadurch sei es zu dem Auffahrunfall gekommen. 3 Der Kläger hat beantragt, 4 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.418 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen und 5 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ... in Höhe von 650,34 € freizustellen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hat angegeben, sich an einen Überholvorgang nicht mehr erinnern zu können. Er habe am Unfalltag keinen Zeitdruck gehabt. Erst nachdem er einen Schlag am Heck gespürt habe, sei er angefangen zu bremsen. Daraufhin sei der Kläger ein zweites Mal gegen sein Fahrzeug gefahren. 9 Im Rahmen des gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht Meldorf (Az.: … OWi .../…) ist ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 21.08.2017 (Anlage K 2, Bl. 72 - 75 GA) eingeholt worden. Der Sachverständige I hat ausgeführt, dass beide - durch den Kläger und den Beklagten- vorgetragenen Unfallversionen zu den festgestellten Beschädigungen an den jeweiligen Unfallfahrzeugen passen könnten. Der Pkw Opel sei zu dem Pkw VW leicht nach links versetzt gewesen, eine leichte Schrägstellung der Fahrzeuge bei dem Anstoßgeschehen könne aus sachverständiger Sicht ebenfalls zugeordnet werden. Eine Eingrenzung, ob der Beklagte zu 1) eine Vollverzögerung seines Fahrzeugs durchgeführt habe und es aufgrund dessen zu einem Erstkontakt gekommen sei oder ob der Kläger auf das gleichförmig fortbewegte Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei, könne anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht näher eingegrenzt werden. 10 Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zu Lasten des Klägers spreche der Anscheinsbeweis, dass er entweder unaufmerksam gewesen oder aber den gebotenen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO) nicht eingehalten habe. 11 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vorlägen. Dies setze nämlich voraus, dass beide unfallbeteiligten Fahrzeuge unstreitig oder aber erwiesenermaßen solange in einer Spur hintereinander hergefahren seien, dass sich beide Fahrzeuge auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Der Kläger beansprucht deshalb im zweiten Rechtszug nunmehr noch hälftigen Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.10.2017 zu ändern und 14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.709 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2017 zu zahlen und 15 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ... in Höhe von 413,64 € freizustellen. 16 Die Beklagten haben bislang noch keinen Antrag angekündigt. 17 Der Senat hat den Kläger mit einstimmigem Beschluss vom 4. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass seine Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 18 Der Kläger meint jedoch, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich sei (§ 543 Abs. 2 ZPO). II. 19 Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darauf hat der Senat die Parteien bereits mit einstimmigem Beschluss vom 4. Januar 2018 wie folgt hingewiesen: 20 Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2017 rechtfertigen keine andere Entscheidung. 21 Im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 StVG spricht der Anscheinsbeweis gegen den Kläger. Beim Auffahrunfall kann der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann sprechen, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war (§ 1 Abs. 1 StVO) oder aber nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO). Der Anscheinsbeweis gilt immer bei typischen Geschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt (so bereits BGH NJW 1957, 1230). Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen oder es aber unstreitig an der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Typizität der Unfallkonstellation fehlt, z. B. bei einem grundlosen Abbremsen durch den Vordermann oder bei nachgewiesenem bzw. feststehendem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall (vgl. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 4 Rn. 36 m. w. N.). 22 Hier ist zwischen den Parteien streitig, ob es überhaupt im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall zu einem vorherigen Überholmanöver des Beklagten zu 1) gekommen ist und/oder dieser sein Fahrzeug zuvor ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Die Rechtsprechung des BGH zu Auffahrunfällen auf mehrspurigen Autobahnen (BGH, Urteil vom 30.11.2010, NJW 2011, 685 - 686; BGH, Urteil vom 13.12.2011, NJW 2012, 608 - 609) bezieht sich jeweils auf einen streitigen, dem Auffahrunfall vorangegangenen Spurwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, sie betrifft mithin nicht die hier streitgegenständliche Konstellation eines Auffahrunfalls auf einer einspurigen Bundesstraße. 23 Durch den streitigen Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1) habe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall sein Fahrzeug überholt und sodann auf freier Strecke eine „Vollbremsung hingelegt“, ist der vom Landgericht angenommene Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Für die Behauptung des Klägers gibt es weder Zeugen noch Anknüpfungstatsachen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen I gibt es auch keine Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit des von dem Kläger geschilderten atypischen Geschehensablaufs. Schließlich hat das Landgericht auch die Darstellung des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 24.07.2017 für plausibel und nachvollziehbar gehalten. Danach soll das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zweimal von dem klägerischen Pkw am Heck angestoßen worden sein. Zumindest dieser wiederholte Kontakt der unfallbeteiligten Fahrzeuge konnte von dem Sachverständigen I „zweifelsfrei nachvollzogen werden“ (vgl. S. 4 des Gutachtens vom 21. August 2017, Bl. 75 d. A.). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Nur vermutete Tatbeiträge oder aber die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Behauptung eines vorangegangenen Überholmanövers mit anschließender abrupter Vollbremsung durch den Beklagten zu 1) beweisfällig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten. 24 Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 25 Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung liegt nicht vor. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, der seinen Schwerpunkt in der Bewertung des tatsächlichen Geschehens hat. 26 Die Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2018 rechtfertigen weder die Zulassung der Revision noch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlich. Der BGH hat in den bereits zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 30.11.2010, VI ZR 15/10, NJW 2011, 685-686; BGH, Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, NJW 2012, 608-609 = DAR 2012, 137-139) die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises zulasten des Auffahrenden - im Zusammenhang mit einem vorherigen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf eine Autobahn - festgelegt. Danach reicht das „Kerngeschehen“ als solches als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn schließlich muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Dies kann nur bei einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Geschehensablaufs beurteilt werden (BGH, Urteil vom 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 7 und 11). 27 Hier steht gerade nicht fest, ob überhaupt ein Spurwechsel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) (VW Passat) unmittelbar vor dem Auffahrunfall stattgefunden hat. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 24.07.2017 erklärt, dass „ er sicher sei, am Ortsausgang M kein Überholmanöver durchgeführt zu haben “ (vgl. S. 3 des Protokolls vom 24.07.2017). Im Übrigen habe er - so der Beklagte - zwischen H und M sicherlich auch Autos überholt, ob er den allerdings auch Kläger überholt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern (vgl. S. 2 des Protokolls vom 24.07.2017). 28 Die obergerichtliche Rechtsprechung, die bei Auffahrunfällen eine hälftige Schadensteilung annimmt, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat, ist hier deshalb nicht einschlägig. Außerdem handelt es sich hier nicht um einen Auffahrunfall auf einer Autobahn (so aber jeweils die Fälle BGH Urteil vom 30.11.2010, VI ZR 15/10 a. a. O.; BGH Urteil vom 13.12.2011, VI ZR 177/10, a. a. O.; OLG Naumburg Urteil vom 17.12.2002, 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809-810). 29 Aus den anderen, vom Kläger zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, dass dort nicht die für einen Anscheinsbeweis erforderliche typische Konstellation des schuldhaft verkehrswidrigen Auffahrens vorlag. Dem Sachverhalt des Urteils OLG Hamm vom 23.09.2003 (Az. 9 U 70/03, VersR 2005, 1303 = NJW-RR 2004, 172-173) lagen unstreitige atypische Umstände zugrunde, weil sich in dem Unfallbereich eine Linksabbiegespur befand und der ortsunkundige Beklagte nach dem richtigen Weg suchte und aus diesem Grund seine Geschwindigkeit erheblich vermindert hatte. In der Entscheidung des KG Berlin vom 26.08.2004 (Az. 12 U 195/03, DAR 2005, 157 = VRS 108, 25-26) war unstreitig, dass vor dem Auffahrunfall ein Fahrstreifenwechsel der Klägerin durchgeführt worden ist, streitig war lediglich, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt wurde (die Klägerin behauptete, sie habe vor dem Anstoß 30-40 Sekunden an einer Ampel gestanden). 30 Hier hingegen steht gerade nicht fest, ob der Beklagte zu 1) den Kläger vor dem Auffahrunfall überhaupt überholt hat. Die Beklagten haben dies in Abrede gestellt. Für ein vorausgegangenes Überholmanöver wäre der Kläger jedoch beweispflichtig gewesen. Ein entsprechender Beweis ist nicht angeboten worden. Auch aus dem Sachverständigengutachten I ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) unmittelbar vor der Kollision. Dies geht zulasten des Klägers. 31 Die Rechtssache hat im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Abweichung von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Unfall ereignete sich auf einer einspurigen Bundesstraße, ein vorheriges Überholmanöver des Beklagten zu 1) ist weder unstreitig noch ist dem Kläger der entsprechende Beweis gelungen. Es handelt sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, der seinen Schwerpunkt in der Bewertung des tatsächlichen Geschehens hat. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.