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Beschluss

3 Ws 10/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0113.3WS10.04.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 03.09.1998 (22 Ls 45 Js 394/98 (I 325/98)) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung verbüßt der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe seit dem 20.01.2003. 2/3 der Strafe werden am 18.01.2004 verbüßt sein. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 StPO, 57 StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt. Das Ergebnis der gemäß § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung durch die Strafvollstrekkungskammer ist nicht zu beanstanden. Die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von 2/3 kommt danach nur in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Unter Zugrundelegung dieser von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Kriterien und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Verurteilte nach der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 03.09.1998 sich mit einer Vielzahl von Straftaten als Bewährungsversager gezeigt hat. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Strafregisterauszuges vom 17.02.2003 ist er in insgesamt vier Verfahren seitdem erneut zu Geldstrafen verurteilt worden. Diese Verurteilungen, die zunächst zur Verlängerung der Bewährungszeit und alsdann zum Widerruf der Strafaussetzung geführt haben, zeigen, dass der Verurteilte nur schwerlich durch strafrechtliche Sanktionen zu beeindrucken ist. Darüber hinaus zeigt die Tat, deretwegen der Verurteilte durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg verurteilt worden ist, dass bei dem Verurteilten eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, unter der er zur Gewalttätigkeit neigt. Diese Problematik erscheint insgesamt nicht hinreichend bearbeitet zu sein. Angesichts des Ranges der bedrohten Rechtsgüter im Falle einschlägiger erneuter Straffälligkeit des Verurteilten kann ihm eine positive Prognoseentscheidung derzeit nicht gestellt werden. Dabei hat der Senat durchaus gewürdigt, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist und er sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt hat. Der Verurteilte hat jedoch eine ihm eingeräumte Bewährungschance nicht zu nutzen gewusst und eine Vielzahl von weiteren Straftaten begangen, so dass es nunmehr geboten erscheint, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe noch weiter verbüßt.