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Urteil

9 U 158/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei äußerlich unauffälligem Erscheinungsbild eines Straßenbaums genügt regelmäßige fachkundige Sichtkontrolle (VTA), weitergehende Untersuchungen sind nur bei konkreten Defektsymptomen erforderlich. • Erkennbare äußere Hinweise wie Reaktionsholz, Wülste oder Rindenanomalien begründen nicht ohne Weiteres den Verdacht auf Standsicherheitsmängel; sie können Reaktions- oder Reparaturerscheinungen sein. • Eine Haftung einer Gebietskörperschaft wegen umstürzender Straßenbäume gem. § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG setzt positiven Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen gebotener Untersuchungen voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Kommune bei fehlenden äußeren Defektsymptomen an Straßenbaum • Bei äußerlich unauffälligem Erscheinungsbild eines Straßenbaums genügt regelmäßige fachkundige Sichtkontrolle (VTA), weitergehende Untersuchungen sind nur bei konkreten Defektsymptomen erforderlich. • Erkennbare äußere Hinweise wie Reaktionsholz, Wülste oder Rindenanomalien begründen nicht ohne Weiteres den Verdacht auf Standsicherheitsmängel; sie können Reaktions- oder Reparaturerscheinungen sein. • Eine Haftung einer Gebietskörperschaft wegen umstürzender Straßenbäume gem. § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG setzt positiven Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen gebotener Untersuchungen voraus. Am 3.12.1999 wurde ein Pkw auf der C Straße von einer abgebrochenen Rosskastanie getroffen. Fahrerinnen waren die Tochter des Klägers und dessen Ehefrau; beide wurden schwer verletzt, die Ehefrau verstarb 2001 infolge der Verletzungen. Die Beklagte als Straßenunterhalter hatte am 25.10.1999 eine Sichtprüfung der Bäume ohne Befund durchgeführt. Der Kläger behauptete, der Baum sei innen durch Weißfäule geschädigt gewesen und äußere Defekte hätten bereits bei sorgfältiger Kontrolle erkennbar sein müssen, sodass weitergehende Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Die Beklagte bestritt erkennbare Defektsymptome zum Kontrollzeitpunkt. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, der Senat holte ein Obergutachten ein. • Rechtliche Maßstäbe: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt regelmäßige fachkundige äußere Sichtprüfungen (z.B. VTA) der Straßenbäume; nur bei konkreten verdächtigen äußeren Symptomen sind weitergehende fachmännische Untersuchungen zu veranlassen. • Tatsächliche Feststellungen: Bei der letzten Kontrolle am 25.10.1999 waren keine Defektsymptome erkennbar, die nach sachkundiger Bewertung auf Stabilitätsmängel hingewiesen hätten. • Gutachterliche Wertung: Es bestand Gutachterstreit über Bedeutung von Reaktionsholz, Wülsten und Rindenanomalien; der Obergutachter bestätigte, dass diese Merkmale am Schadenbaum natürliche Reaktions- oder Reparaturerscheinungen und keine Hinweise auf eine durchgreifende Holzzersetzung oder Standsicherheitsgefährdung waren. • Konsequenz: Mangels erkennbarer Verdachtszeichen durfte die Beklagte bei Anwendung der VTA-Sichtprüfung von keiner Gefährdung ausgehen; weitergehende Untersuchungen waren nicht geboten. • Rechtsfolge: Das Abknicken des Baumes war nicht vorhersehbar und stellt kein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten dar; damit kein Verstoß gegen § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG festgestellt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beklagte haftet nicht für den Unfall, weil zum Zeitpunkt der letzten fachkundigen Sichtprüfung keine äußeren Defektsymptome vorlagen, die eine weitergehende Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Nach der gefestigten Rechtsprechung genügen regelmäßige VTA-Äußersichtprüfungen, und nur bei konkreten Verdachtszeichen sind weitergehende Untersuchungen anzuordnen. Die Beweisaufnahme und das Obergutachten ergaben, dass die beanstandeten Merkmale am Baum natürliche Reaktions- und Reparaturerscheinungen waren und keine Standsicherheitsmängel angezeigt haben. Damit fehlt der Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; das eingetretene Schadensrisiko ist als typisches Lebensrisiko zu bewerten und nicht der Beklagten anzulasten.