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Urteil

12 U 121/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlerhafter tierärztlicher Ankaufsuntersuchung kann der Sachverständige Schadensersatz nach §§ 280, 634 BGB verlangen. • Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Kaufsache und Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter stehen nebeneinander und begründen keine Rangfolge; beide können Gesamtschuldner sein. • Wird der Kaufvertrag später rückabgewickelt, entfällt die Grundlage der Zahlungsklage; eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist dann zulässig. • Bei Schadensberechnung ist die ersparte Vergütung für ein mangelfreies Gutachten als schadensmindernder Vorteil zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz des tierärztlichen Gutachters neben Rückabwicklung des Pferdekaufs • Bei fehlerhafter tierärztlicher Ankaufsuntersuchung kann der Sachverständige Schadensersatz nach §§ 280, 634 BGB verlangen. • Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Kaufsache und Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter stehen nebeneinander und begründen keine Rangfolge; beide können Gesamtschuldner sein. • Wird der Kaufvertrag später rückabgewickelt, entfällt die Grundlage der Zahlungsklage; eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist dann zulässig. • Bei Schadensberechnung ist die ersparte Vergütung für ein mangelfreies Gutachten als schadensmindernder Vorteil zu berücksichtigen. Die Klägerin kaufte ein Pferd aufgrund einer vom beklagten Tierarzt erstellten Ankaufsuntersuchung und zahlte 30.000 € Kaufpreis sowie 667,06 € für das Gutachten. Später stellte sich heraus, dass die Untersuchung fehlerhaft war; der Kaufvertrag wurde rückabgewickelt. Die Klägerin verlangte vor Gericht Zahlung und Schadensersatz vom Gutachter; dieser berief sich auf Untergang bzw. Minderung des Anspruchs durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Streitgegenstand war insbesondere, ob und in welcher Höhe der Gutachter wegen der fehlerhaften Untersuchung haftet und ob die Klage wegen Erledigung durch Rückabwicklung abzuweisen ist. • Die Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg; die Klage ist in Höhe von 667,04 € nebst Zinsen abzuweisen, sonst ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen. • Der Beklagte führte die vereinbarte Ankaufsuntersuchung fehlerhaft durch; nach § 280 Abs. 1 BGB wird Verschulden vermutet, und die Klägerin hatte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. • Der Schadensersatz zielt darauf ab, die Klägerin so zu stellen, wie bei fehlerfreier Untersuchung; sie hätte das Pferd nicht erworben, zugleich wäre für ein mangelfreies Gutachten eine angemessene Vergütung angefallen und ist als ersparter Aufwand zu berücksichtigen. • Daraus folgt: Bemessungsgrundlage war der Kaufpreis von 30.000 € abzüglich der ersparten Vergütung in Höhe von 667,06 €, so dass dieser Betrag nicht zusätzlich geltend gemacht werden kann; daher die Abweisung insoweit. • Die parallele Haftung des Verkäufers (wegen Mängelhaftung und Rückabwicklung) und des Gutachters besteht nebeneinander; beide können als Gesamtschuldner angesehen werden, der Geschädigte kann wählen, wen er in Anspruch nimmt. • Feststellungsinteresse bestand für die Erledigung der Hauptsache und hinsichtlich Annahmeverzugs sowie zur Regelung der bis zur Übergabe entstandenen Unterhaltskosten des Pferdes. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 97, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Die Klage wird insoweit abgewiesen, als 667,06 € nebst Zinsen begehrt wurden, weil diese bereits als ersparter Aufwand bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, da durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags die Grundlage der Zahlungsklage weggefallen ist. Der Beklagte haftet für den durch die mangelhafte Ankaufsuntersuchung verursachten Schaden nach §§ 280, 634 BGB; der Schadensersatzanspruch war überwiegend begründet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.