Urteil
20 K 350/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0508.20K350.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr im Wege der Zwangsvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Am 17.02.2005 veranlassten Bedienstete der Beklagten in Köln, Dürener Straße, das Abschleppen eines Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 000. Das Fahrzeug wurde laut Rechnung der Firma Mauritius am 18.02.2005 durch den Kläger persönlich gegen Zahlung der Abschleppkosten abgeholt. 4 Der diesbezügliche Gebührenbescheid in Höhe von 45,00 EUR wurde an einen Herrn X. X1. , E. Straße 00 , 50321 Brühl, adressiert und kam am 20.08.2005 in den Postrücklauf mit dem Vermerk des Zustellers: Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Gleiches geschah mit einer Mahnung, welche ebenfalls an einen Herrn X. X1. adressiert worden war. Unter dem 27.01.2006 erließ die Beklagte sodann erneut einen Gebührenbescheid, welchen sie an die Adresse X. X2. , E. Straße 00 , 50321 Brühl, versandte. Dieser Bescheid gelangte nicht in den Postrücklauf. Widerspruch wurde nicht eingelegt. 5 Nachdem die Beklagte im Wege der Amtshilfe durch die Stadt Brühl die Vollstreckung der Gebührenforderung gegen den Kläger betrieb, erhob dieser Widerspruch und forderte die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen, da er keinerlei Bußgeldbescheid etc. erhalten habe. Den Eltern des Klägers sei noch erinnerlich, dass man lediglich Post zurückgesandt habe, die an einen Herrn X1. gerichtet gewesen sei. Soweit aus Informationen der Stadt Brühl ersichtlich sei, dass es um einen Abschleppvorgang am 17.02.2005 in Köln gehe, habe der Kläger von diesem Sachverhalt keine Kenntnis. Auch für die Behörden nachvollziehbar sei der Kläger weder Halter noch Fahrer des oben genannten Fahrzeuges. Deshalb habe der Kläger unter Berücksichtigung des § 25 a StVG nicht herangezogen werden dürfen. 6 Den Widerspruch des Klägers gegen das Amtshilfeersuchen wies die Beklagte als unzulässig zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 13 der Beiakte 1 verwiesen. 7 Am 03.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung einstweiligem Rechtsschutz nachgesucht, was mit Beschluss vom 29.03.2007 abgelehnt wurde (20 L 160/07). 8 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, der Gebührenbescheid vom 27.01.2006 sei mangels Bekanntgabe gemäß § 41 VwVfG NRW nicht (rechts-) wirksam. Der Kläger habe erstmals nach Zugang der Vollstreckungsankündigung der Stadt Brühl überhaupt Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Aus Sicht des Klägers sei es möglich, dass der Bescheid an seine Meldeadresse, unter der seine Eltern wohnten (E. Straße 00, 50321 Brühl) zugegangen sei. Der Kläger habe zu dieser Zeit aber nicht im Haushalt seiner Eltern gewohnt. Diese seien auch nicht als seine Empfangsboten anzusehen. 9 Im Übrigen kenne der Kläger weder das vorgenannte Fahrzeug, noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrer, Halter oder Bevollmächtigter des Halters gewesen. Die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide könnten demnach keine Rechtswirkung gegenüber dem Kläger entfalten und seien gemäß §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 3 VwVfG NRW nichtig. Selbst wenn dem Kläger der Bescheid zugegangen sei, habe er nicht zweifelsfrei darauf schließen können, dass er Adressat des Bescheides habe sein sollen. Im Gegenteil, er hätte davon ausgehen müssen, dass er gerade nicht gemeint sei, da er zu keinem Zeitpunkt das genannte Fahrzeug geführt habe. 10 Auch sei der Bescheide nichtig, da bereits offensichtlich keine Anspruchsgrundlage für eine etwaige Forderung gegen einen Nichtstörer bestehe. Ein entsprechendes Bußgeld könne nur gegen den Fahrer oder Halter des Fahrzeuges verhängt werden (vgl. § 25 a StVG). Insofern erweisen sich etwaige Verwaltungsakte jedenfalls als offensichtlich rechtswidrig, sofern nicht bereits deren Nichtigkeit anzunehmen sei. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 27.01.2006 einzustellen. Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, dass der Kläger selbst das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen Mauritius gegen Vorlage seines Personalausweises, des Kfz-Scheins und -briefs sowie Zahlung der Abschleppkosten abgeholt habe. Der Gebührenbescheid vom 27.01.2006 sei gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden. Er sei mit dem richtigen Namen des Klägers versehen und an die richtige Adresse des Klägers versandt worden. Die Verfügung enthalte einen Ab"-Vermerk, ausweislich dessen der Bescheid am 27.01.2006 auf dem Postweg gebracht worden sei. Ein Postrücklauf sei nicht erfolgt. Der Kläger sei auch der richtige Gebührenschuldner. Soweit er vortrage, er kenne weder das abgeschleppte Fahrzeug noch sei er zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrer, Halter oder Bevollmächtigter des Halters gewesen, sei dies nachweislich falsch. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte 20 L 160/07 nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 27.01.2006 einzustellen. 18 Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor, wobei er - wie sich aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - alleine geltend macht, der gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderliche Leistungsbescheid liege nicht vor. 19 Soweit der Kläger hierzu zunächst vorträgt, der Bescheid sei ihm gegenüber nicht bekannt gegeben und damit nicht wirksam, folgt dem das Gericht nicht. 20 Ein Verwaltungsakt (hier der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.01.2006) wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam in dem er ihm bekannt gegeben ist (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Gem. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. 21 Vorliegend bestreitet der Kläger den Zugang des Gebührenbescheides und trägt vor, unter dieser Adresse lebten sein Eltern. Ihm sei nur bekannt, dass Schreiben an einen Herrn X1. bei seinen Eltern angekommen seien, welche diese jedoch auf seine Bitte als Unzustellbar" zurückgeschickt habe. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse seinerzeit nicht (mehr) wohnhaft gewesen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend näher erläutert, dass der Kläger seit Jahren (spätestens seit 2001) nicht mehr bei seinen Eltern wohne und einen eigenen Hausstand gegründet habe. 22 Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.01.2006 unter der Adresse der Eltern des Klägers zugegangen ist. Hierfür spricht zum einen, dass der Bescheid (wie die Beklagte zu Recht vorträgt) einen Ab"Vermerk enthält, so dass davon auszugehen ist, dass dieser am 27.01.2006 in den Postlauf gelangt ist. Dieser Bescheid ist auch nicht in den Postrücklauf bei der Beklagten gelangt, was dafür spricht, dass dieser in den Hausbriefkasten der Eltern des Klägers gelangt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als zuvor zwei unter falscher Namensnennung versandten Schreiben (Gebührenbescheid und Mahnung) durch die Post mit dem Vermerk Empfänger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln" an die Beklagte zurückgeschickt wurden, somit von einer ordnungsgemäßen Handhabung des zuständigen Postzustellers auszugehen ist. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese gewichtigen Indizien zu erschüttern. 23 Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob mit dem Einlegen des Bescheides in den Hausbriefkasten der Eltern gleichzeitig eine ordnungsgemäße Bekanntgabe dem Kläger gegenüber erfolgt ist. Denn in analoger Anwendung des § 130 BGB ist der Bescheid dem Kläger gegenüber nur wirksam bekannt gegeben, wenn er diesem zugegangen ist. Dies ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn die empfangsbedürftige Willenserklärung bzw. hier der Gebührenbescheid so in den Machtbereich des Klägers gelangt ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, 24 vgl. nur Einsele in: Münchener Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2001, § 130 Rnr. 17 m. w. N. 25 Dies könnte vorliegend zweifelhaft sein, da der Kläger vorgetragen hat, er wohne seit Jahren nicht mehr bei seinen Eltern und habe mindestens seit 2001 einen eigenen Hausstand gegründet. Ob - wie die Beklagte meint - der diesbezügliche Vortrag des Kläger unglaubhaft ist, weil er in Bezug auf die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme wahrheitswidrig vorgetragen hat, er kenne weder das Fahrzeug noch den Halter, kann dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger seinen Wohnsitz in der maßgeblichen Zeit nicht mehr in der E. Str. 00 in Brühl hatte, muss er den Zugang des Bescheids unter dieser Adresse gegen sich gelten lassen, weil er den Anschein erweckt hat, er habe dort seinen Wohnsitz, 26 vgl. insoweit zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.2005 - 7 ME 35/05 -, NVwZ-RR 2005, 760 (760); KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2004 - 12 U 121/04 -, MDR 2005, 232 (232); Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 178, Rnr. 7 m. w. N. 27 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger unter dieser Adresse im Jahre 2006 gemeldet war, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass er dort seinen Wohnsitz hatte. Auch lagen ihr keine Hinweise vor, dass der Kläger dort nicht mehr wohnhaft sein könnte und seit einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gegen seine aus § 13 MG NRW folgende Ummeldepflicht verstoßen haben könnte. Insbesondere aber hat der Kläger die Adresse E1. Str." im Rechtsverkehr weiter verwendet und diese sowohl bei der Abholung des Autos gegenüber dem Abschleppunternehmen (Bl. 2 Beiakte 2) als auch mit anwaltlichen Schreiben vom 01.12. und 07.12.2006 an die Beklagte (Bl. 2 Beiakte 1 und Bl. 25 Beiakte 2) als seine Adresse angegeben. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.01.2006 auch nicht nichtig. Anhaltspunkte, die eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides im Sinne von § 44 VwVfG NRW ernsthaft als möglich erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen. Insbesondere die vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen materiellen Bedenken gegen die Abschleppmaßnahme bzw. seine Inanspruchnahme als Kostenpflichtiger könnten allenfalls die schlichte Rechtwidrigkeit des Bescheides zu Folge haben, aber nicht dessen Nichtigkeit. Da gegen den (wirksamen) Bescheid kein Widerspruch eingeIegt wurde ist dieser bestandskräftig, so dass ein Leistungsbescheid i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vorliegt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30