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Beschluss

2 Ws 36/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein versuchter tätlicher Angriff eines Zuhörers auf einen Angeklagten im Sitzungssaal stellt objektiv eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. • Ordnungshaft nach § 178 GVG kann auch noch am folgenden Verhandlungstag angeordnet werden, wenn die Ungebühr in einer mehrtägigen Hauptverhandlung begangen wurde und rechtliches Gehör zuvor nicht gewährt werden konnte. • Für die Annahme der Schuld ist nicht ausreichend, dass der Betroffene emotional betroffen ist; eine affektive Ausnahmesituation, die Schuld ausschlösse, liegt nicht ohne weiteres vor. • Die Wahl und Dauer des Ordnungsmittels sind bei einem tätlichen Angriff, der zu Verzögerungen und Verletzungen führte, nicht unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Ordnungshaft wegen versuchten tätlichen Angriffs eines Zuhörers auf Angeklagten • Ein versuchter tätlicher Angriff eines Zuhörers auf einen Angeklagten im Sitzungssaal stellt objektiv eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. • Ordnungshaft nach § 178 GVG kann auch noch am folgenden Verhandlungstag angeordnet werden, wenn die Ungebühr in einer mehrtägigen Hauptverhandlung begangen wurde und rechtliches Gehör zuvor nicht gewährt werden konnte. • Für die Annahme der Schuld ist nicht ausreichend, dass der Betroffene emotional betroffen ist; eine affektive Ausnahmesituation, die Schuld ausschlösse, liegt nicht ohne weiteres vor. • Die Wahl und Dauer des Ordnungsmittels sind bei einem tätlichen Angriff, der zu Verzögerungen und Verletzungen führte, nicht unverhältnismäßig. In einer mehrtägigen Hauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts Hagen nahm der als Zeuge geladene Beschwerdeführer im Zuhörerbereich Platz. Beim Betreten des Sitzungssaals stürmte er plötzlich auf die Anklagebank zu und versuchte, den Angeklagten H tätlich anzugreifen. Justizbeamte konnten ihn festhalten; dabei stürzte eine Justizhauptwachtmeisterin und verletzte sich an der Hand. Zeitgleich versuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers, auf den Angeklagten loszugehen; ein weiterer Zuhörer wurde ebenfalls am Vorrücken gehindert, wobei ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verletzt wurde. Die Sitzung verzögerte sich und wurde vorzeitig beendet. Der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen und aus dem Saal entfernt. Nach Unterbrechung der Verhandlung wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; er machte keine Angaben. Die Strafkammer setzte daraufhin nach § 178 Abs. 1, 2 GVG sofort vollziehbare Ordnungshaft von drei Tagen fest. • Objektive Ungebühr: Der Beschwerdeführer hat durch den Versuch, den Angeklagten tätlich anzugreifen, einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung, den Gerichtsfrieden und die Würde des Gerichts begangen, sodass objektiv eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG vorliegt. • Schuldhaftigkeit: Eine schuldhafte Ungebühr ist gegeben. Eine bloße starke Erregung reicht nicht aus, um Schuld auszuschließen; eine krankhafte oder tiefgreifend bewusstseinsstörende Affektsituation nach § 20 StGB liegt hier nicht vor, zumal der Vorfall geplant und nicht spontan war. • Zeitliche Erfassung der Ungebühr: Die Ungebühr umfasst auch die Phase des Sich-Einfindens vor Sitzungsbeginn; daher war die Tat bereits dem Sitzungsablauf zuzurechnen, obwohl die Richter noch nicht im Saal waren. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung: Gemäß § 178 Abs. 1 GVG ist Ordnungshaft bis zu einer Woche möglich. Vor dem Hintergrund der Verzögerung der Sitzung, der vorzeitigen Beendigung und der Verletzung einer Justizbediensteten war die Festsetzung dreitägiger Ordnungshaft nicht rechtsfehlerhaft oder unverhältnismäßig. • Verfahrensrechtlich: Die Protokollierungspflicht nach § 182 GVG wurde beachtet. Die Anordnung der Ordnungshaft konnte nach Unterbrechung am folgenden Verhandlungstag erfolgen, weil der Betroffene wegen seiner vorläufigen Festnahme zuvor nicht angehört worden war. • Rechtsfolge: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ordnungshaft ist unbegründet; auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde gegenstandslos. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung von drei Tagen sofort vollziehbarer Ordnungshaft gemäß § 178 Abs. 1, 2 GVG wird verworfen. Die Tat des Beschwerdeführers stellte objektiv und schuldhaft eine erhebliche Ungebühr dar, weil er versuchte, den Angeklagten tätlich anzugreifen, wodurch der Sitzungsverlauf erheblich gestört, die Sitzung verzögert und eine Justizbedienstete verletzt wurde. Die Kammer durfte nach Fortsetzung der Verhandlung die Ordnungshaft noch am folgenden Verhandlungstag anordnen, da rechtliches Gehör zuvor nicht möglich war. Die gewählte Maßnahme und deren Dauer sind angesichts der Schwere des Verhaltens verhältnismäßig, weshalb die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.