Urteil
27 U 167/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann nach § 16 ZPO bejaht werden, wenn kein zuverlässiger Wohnsitz des Beklagten im Ausland festgestellt werden kann.
• Für die Beurteilung des Wohnsitzes nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO ist nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats zu entscheiden; die Darlegungs- und Beweislast trägt die behauptende Partei.
• Die bloße steuerliche Veranlagung oder die Erteilung einer Residencia sind für sich genommen nicht hinreichend, um den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des ausländischen Rechts sicher nachzuweisen.
• Ist der frühere inländische Wohnsitz aufgegeben und lässt sich ein neuer Auslandswohnsitz nicht feststellen, begründet § 16 ZPO subsidiär die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
• Eine Klagezustellung an die Prozessbevollmächtigten ist wirksam, wenn Zustellungswille und Empfangsbereitschaft erkennbar sind (§§ 172, 174 ZPO).
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit nach § 16 ZPO bei nicht nachgewiesenem Auslandswohnsitz • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann nach § 16 ZPO bejaht werden, wenn kein zuverlässiger Wohnsitz des Beklagten im Ausland festgestellt werden kann. • Für die Beurteilung des Wohnsitzes nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO ist nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats zu entscheiden; die Darlegungs- und Beweislast trägt die behauptende Partei. • Die bloße steuerliche Veranlagung oder die Erteilung einer Residencia sind für sich genommen nicht hinreichend, um den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des ausländischen Rechts sicher nachzuweisen. • Ist der frühere inländische Wohnsitz aufgegeben und lässt sich ein neuer Auslandswohnsitz nicht feststellen, begründet § 16 ZPO subsidiär die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Eine Klagezustellung an die Prozessbevollmächtigten ist wirksam, wenn Zustellungswille und Empfangsbereitschaft erkennbar sind (§§ 172, 174 ZPO). Der Kläger verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in zwei Grundschulden gegen die Beklagte wegen Anfechtungsansprüchen. Die Grundschulden waren ursprünglich zugunsten einer AG eingetragen und wurden auf die Beklagte übertragen. Die Beklagte gab an, auf Mallorca zu wohnen; der Kläger bestritt dies in Berufung und behauptete, sie lebe tatsächlich in C (Deutschland). Die Beklagte betreibt in C ein Hausverwaltungsbüro und war bis 1998 dort polizeilich gemeldet; sie ist in Spanien steuerlich veranlagt und besitzt eine Residencia. Das Landgericht hatte die Klage als international unzuständig abgewiesen; der Senat ordnete Beweiserhebungen zum spanischen Wohnsitzbegriff an und ließ ergänzende Vorträge zu. Streitgegenstand ist, ob deutsche Gerichte international zuständig sind, insbesondere ob die Beklagte ihren Wohnsitz auf Mallorca hat. • Zustellung: Die Klage wurde wirksam am 13.06.2003 an die zuvor bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt; Zustellungswille und Empfangsbereitschaft lagen vor (§§ 172, 174 ZPO). • Anwendbarkeit EuGVVO: Die EuGVVO ist anwendbar; maßgeblich ist nach Art. 59 Abs. 2 EuGVVO spanisches Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes. Die Partei, die den Wohnsitz behauptet, trägt Darlegungs- und Beweislast. • Substantiierung des Wohnsitzvortrags: Die Beklagte hat unzureichend dargelegt, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit subjektiver Absicht auf Mallorca hatte. Objektive Indizien wie Aufenthaltsdauer über 183 Tage, steuerliche Veranlagung oder Residencia sind allein nicht ausreichend; sie können allenfalls zusammen mit weiterem substantiiertem Vortrag den Wohnsitz belegen. • Beweiswürdigung und Zweifel: Selbst bei Ansatz ausreichender Indizien bleiben ernsthafte Zweifel am Wohnsitz auf Mallorca, weil die Beklagte konkretisierende Angaben vermeidet, Zustellungen auf Mallorca nicht gelungen sind und der Ehemann unauffindbar ist; dies nährt den Verdacht der Verschleierung. • Subsidiäre Anwendung § 16 ZPO: Da ein Auslandswohnort nicht feststellbar ist und der frühere Wohnsitz in Deutschland aufgegeben wurde, findet der Auffangtatbestand des § 16 ZPO Anwendung und begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. • Ortszuständigkeit: Wegen der Wahlfeststellung zwischen § 16 und § 13 ZPO steht auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen und des Oberlandesgerichts Hamm fest. Der Senat hält die Berufung für zulässig und erklärt die Klage für zulässig. Die Zustellung der Klage an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten war wirksam. Die deutsche internationale Zuständigkeit ist gegeben, weil der Wohnsitz der Beklagten in Spanien auf Mallorca nach spanischem Recht nicht zuverlässig festgestellt werden konnte und der frühere deutsche Wohnsitz aufgegeben wurde; daher greift subsidiär § 16 ZPO. Damit sind deutsche Gerichte international zuständig, weshalb das erstinstanzliche Urteil, das die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen hatte, nicht trägt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; die Revision wird nicht zugelassen.