Urteil
20 U 89/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Wirbelsäulenbruch bemisst sich die Invaliditätsentschädigung nach § 7 I Nr. 2 c AUB 94; die Gliedertaxe ist bei Wirbelsäulenschäden nicht anwendbar.
• Vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen, die mitgewirkt haben, sind nach § 8 AUB 94 anteilig zu berücksichtigen; beträgt der Mitwirkungsanteil mehr als 25 %, ist entsprechend zu kürzen.
• Psychisch bedingte Krankheitsfolgen sind nach § 2 IV AUB 94 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie sich nur psychogen erklären lassen; körperlich vermittelte Folgen bleiben versichert.
• Ein vom Gericht eingeholtes fachärztliches Gutachten ist verwertbar, auch wenn frühere Parteigutachten in wesentlichen Punkten übereinstimmen; formelle Einwendungen gegen das Gutachten wurden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Invaliditätsleistung nach Wirbelfraktur: Kürzung wegen Vorerkrankung und Ausschluss psychogener Folgen • Bei einem Wirbelsäulenbruch bemisst sich die Invaliditätsentschädigung nach § 7 I Nr. 2 c AUB 94; die Gliedertaxe ist bei Wirbelsäulenschäden nicht anwendbar. • Vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen, die mitgewirkt haben, sind nach § 8 AUB 94 anteilig zu berücksichtigen; beträgt der Mitwirkungsanteil mehr als 25 %, ist entsprechend zu kürzen. • Psychisch bedingte Krankheitsfolgen sind nach § 2 IV AUB 94 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie sich nur psychogen erklären lassen; körperlich vermittelte Folgen bleiben versichert. • Ein vom Gericht eingeholtes fachärztliches Gutachten ist verwertbar, auch wenn frühere Parteigutachten in wesentlichen Punkten übereinstimmen; formelle Einwendungen gegen das Gutachten wurden zurückgewiesen. Der Kläger erlitt am 29.09.2000 beim Abkuppeln eines Anhängers eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und forderte von der Beklagten (Unfallversicherung nach AUB 94) eine weitergehende Invaliditätsentschädigung. Die Versicherung zahlte zunächst auf Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % unter Berücksichtigung eines Mitwirkungsanteils von 50 % einen Teilbetrag. Der Kläger behauptete dagegen eine mindestens 80%ige Invalidität, schilderte anhaltende Schmerzen, Sensibilitätsstörungen, Gehschwierigkeiten und Inkontinenz sowie die Notwendigkeit weiterer Zahlungen. Landgericht und OLG ließen orthopädische und neurologische Gutachten einholen; orthopädisch wurde ein Ausgangsinvaliditätsgrad von 20 % ermittelt. Wegen vorbestehender Knochenkalksalzminderung (Osteoporose) schätzten die Ärzte die Mitwirkung der Vorerkrankung auf 50 %, sodass sich eine zu vergütende orthopädische Invalidität von 10 % ergab. Neurologische Unfallfolgen wurden nicht festgestellt. Der Kläger berief sich zusätzlich auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach eine Somatisierungsstörung vorliege; das OLG stellte fest, dass psychische Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. • Anspruchsgrundlage und Bemessung: Anspruch auf Invaliditätsentschädigung ergibt sich aus §§ 7 I Nr.1, Nr.2 c AUB 94; bei Wirbelsäulenschäden ist Maßstab die medizinische Beeinträchtigung nach § 7 I Nr.2 c AUB 94. • Feststellung des Invaliditätsgrades: Nach eingehender Beweisaufnahme einschließlich ergänzender Anhörung des Sachverständigen beträgt die unfallbedingte Beeinträchtigung auf orthopädischem Gebiet im Ausgangswert 20 %; diese Feststellung stützt sich auf nachvollziehbare, widerspruchsfreie Gutachtensausführungen. • Kürzung wegen Vorerkrankung: Nach § 8 AUB 94 ist die Ausgangsinvalidität zu kürzen, wenn Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Vorbestehende Wirbelkörperveränderungen infolge Knochenkalksalzminderung begründen hier einen Mitwirkungsanteil von 50 %, damit ist die Invalidität um 50 % zu kürzen und auf 10 % festzusetzen. • Neurologische Folgen: Das neurologische Gutachten ergab keine unfallbedingten neurologischen Dauerschäden; diese Feststellungen werden vom Kläger nicht angegriffen und sind damit verbindlich. • Psychische Folgen und Ausschlussklausel: Nach § 2 IV AUB 94 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ausgeschlossen. Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert eine Somatisierungsstörung, deren Symptome psychogenen Ursprungs sind und daher nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst werden. • Verwertbarkeit der Gutachten: Formelle und materielle Einwendungen gegen das orthopädische Gutachten wurden zurückgewiesen; der Sachverständige hat seine Feststellungen verantwortet und Ergänzungen nachvollziehbar begründet. • Rechtsfolgen: Bei einer Versicherungssumme von 145.000 DM entspricht ein Invaliditätsgrad von 10 % einer Leistung von 14.500 DM; nach Anrechnung bereits gezahlter Beträge verbleibt ein noch zu leistender Betrag von 7.250 DM (= 3.706,87 € Restforderung). Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet; das Landgerichtsurteil ist im Ergebnis zutreffend. Dem Kläger steht eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.500,00 DM zu, woraus nach Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen ein verbleibender Anspruch von 7.250,00 DM folgt, wovon noch 3.706,87 € zu zahlen sind. Orthopädisch wurde ein Ausgangsinvaliditätsgrad von 20 % festgestellt, dieser wurde jedoch gemäß § 8 AUB 94 wegen einer vorbestehenden Knochenkalksalzminderung zu 50 % gekürzt. Neurologische Unfallfolgen wurden nicht festgestellt; weitergehende Beschwerden, die auf eine Somatisierungsstörung zurückzuführen sind, fallen unter den Ausschluss des § 2 IV AUB 94 und sind daher nicht zu vergüten. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %; die Revision wurde zugelassen.