Urteil
26 O 235/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0120.26O235.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin schloss bei der Beklagten zum 01.05.1996 einen Unfallversicherungsvertrag (Nr. 0000/8) unter Geltung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 94/1 (im Folgenden: AUB 94) ab. Gemäß Nachtrag vom 01.05.2007 (Bl. 20 d.A.) betrug die Versicherungsgrundsumme 100.500,00 € mit einer Progressionsstaffel von 500 % bei Vollinvalidität. Zudem war u.a. eine monatliche Unfallrente in Höhe von 510,00 € vereinbart (vgl. Bl. 38 d.A.). Gemäß der besonderen Bedingungen/Zusatzbedingungen besteht unabhängig vom Lebensalter bei einer unfallbedingten Invalidität von über 50 % Anspruch auf eine lebenslange Unfallrente (Bl. 37 d.A.). Gemäß der besonderen Bedingungen ist für die Bemessung der Invaliditätsleistung von folgenden Invaliditätssummen auszugehen: Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads von der einfachen Invaliditätsfallsumme, für den 25, nicht aber 50 % übersteigenden Teil von der dreifachen Invaliditätsfallsumme und für den 50 % übersteigenden Teil von der vierfachen Invaliditätsfallsumme. Führt der Unfall […] zu einer Invalidität von mindestens 90 %, erbringt der Versicherer die fünffache Invaliditätsleistung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 20 d.A.) sowie die AUB 94 (Bl. 32-40 d.A.) Bezug genommen. Nach § 1 III. der AUB 94 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (wortgleich mit § 178 Abs. 2 S. 1 VVG). Für eine Leistungspflicht der Beklagten ist gemäß § 7 I (1) AUB 94 u.a. erforderlich, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) ist. Gemäß § 2 IV. AUB 94 besteht ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für „krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind“. Die Invalidität muss gemäß § 7 I. (1) AUB 94 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Am 06.10.2007 wurde die Klägerin in Peine Opfer eines sexuellen Übergriffes, durch welchen sie einen Scheidenriss erlitt und in der Folge eine erhebliche Menge Blut verlor. Vom 06.10.2007 bis zum 09.10.2007 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Die Beklagte erstattete Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld (vgl. Bl. 47 d.A.). Mit Attest vom 08.06.2009 (Bl. 70, 71 d.A.) bescheinigte der Facharzt für innere Medizin Dr. S das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms mit Bewegungseinschränkungen, einen Verlust der Sexualität, eine Muskelschwäche sowie Migräne mit Schwindel, Übelkeit und Bluthochdruck. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Frau Dr. L unter dem 01.06.2011 ein fachgynäkologisches Gutachten (Bl. 74-79 d.A.) und kam zu dem Ergebnis, dass eine Invalidität von 10 % im Hinblick auf die Verletzungen im Intimbereich der Klägerin vorliege. Frau Dr. M erstattete unter dem 09.05.2011 ein fachinternistisches Gutachten (Bl. 80-87 d.A.) und stellte fest, dass auf internistischem Fachgebiet keine unfallbedingte Invalidität vorliege. Auf Basis der Gutachten bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2011 (Bl. 96 d.A.) eine unfallbedingte Invalidität von 10 % und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 10.050,00 € aus. Eine darüber hinausgehende Invalidität lehnte die Beklagte ab und verweigerte weitere Zahlungen. Die Klägerin behauptet, dass sie unfallbedingt an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkungen, einer Angststörung, einem Verlust der Sexualität, einer Muskelschwäche sowie Migräne mit Schwindel, Übelkeit und Bluthochdruck leide. Es handele sich nicht um eine psychische Reaktion auf den Unfall, so dass der Ausschlussgrund gemäß § 2 IV. AUB 94 nicht eingreife. Vielmehr stellten sich die Beschwerden der Klägerin als Folgen der erheblichen organischen Schädigung aufgrund des Unfalls, die die Klägerin miterlebt habe, dar. Zudem sei die Wirksamkeit dieser Klausel zu hinterfragen, die bei Traumata sei das Auftreten von psychischen Dauerbeschwerden sehr wahrscheinlich. Die Invalidität betrage mindestens 90 %. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Invaliditätsleistung in Höhe von 246.225,00 € abzüglich am 07.10.2011 gezahlter 10.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 aus 236.175,00 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Rente in Höhe von 510,00 € für den Monat April 2010 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 3.686,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2016 (Bl. 517R d.A.) hat die Klägerin den Klageantrag Ziffer 2 erhöht und die Zahlung einer Rente von April 2010 bis einschließlich März 2017 in Höhe von 42.840,00 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 (Bl. 534 d.A.) hat die Klägerin den Klageantrag Ziffer 1 erhöht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen. Die Klägerin beantragt zuletzt (mündliche Verhandlung vom 16.12.2019, Bl. 661 d.A), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 492.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Rente von April 2010 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 47.430,00 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 3.686,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund unfallbedingter Verletzungen an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkungen, einer Angststörung, einem Verlust der Sexualität, einer Muskelschwäche sowie Migräne mit Schwindel, Übelkeit und Bluthochdruck leide. Eine unfallbedingte Invalidität liege lediglich in Höhe von maximal 10 % vor; eine Vollinvalidität sei nicht gegeben. In jedem Fall greife der Ausschluss § 2 IV. AUB 94 ein. Die behaupteten Erkrankungen beruhten ausschließlich auf einer psychischen Reaktion. Es fehle an einem organischen Dauerschaden. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2015 (Bl. 147 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachgynäkologische Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S1 vom 18.08.2015 (Bl. 225-228 d.A.) sowie ihr fachgynäkologisches Zusatzgutachten vom 11.12.2015 (Bl. 256-257 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat die Klage mit Urteil vom 06.06.2016 (Bl. 269 ff. d.A.) abgewiesen. Mit Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 326 ff. d.A.) hat das OLG Köln das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache an die Kammer zurückverwiesen. In der Folge hat die Kammer weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 21.03.2017 (Bl. 315 d.A.), 16.07.2018 (Bl. 524 d.A.), 12.12.2017 (Bl. 465 d.A.) und 16.08.2019 (Bl. 641, 642 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt die Kammer Bezug auf das psychiatrische Sachverständigengutachte des Prof. Dr. G vom 01.11.2017 (Bl. 395 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 25.04.2018 (Bl. 496 ff d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 (Bl. 514 d.A.) sowie die weitere ergänzende Stellungnahme vom 06.06.2019 (Bl. 610 ff. d.A.). Weiter nimmt die Kammer Bezug auf das gynäkologische Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S2 vom 30.01.2019 (Bl. 561 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2019 (Bl. 660, 661 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass die Klägerin betreffend den relevanten Prognosezeitpunkt (06.10.2010) unfallbedingt eine Invalidität von 90 % (vgl. u.) erlitten hat. Diesbezüglich greift aber der Ausschluss des § 2 IV. AUB 94 („Psychoklausel“) ein (s.u.). 1. Hinsichtlich des Prognosezeitpunktes stellt die Kammer auf den 3-Jahres-Zeitpunkt nach dem Unfall ab. Grundsätzlich kommt es für die Erstbemessung von Grund und Höhe der Invalidität auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den AUB vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier 12 Monate) an, während die 3-Jahres-Frist für die Neubemessung gilt (grundlegend BGH, Urteil vom 18.11.2015, IV ZR 124/15). Im Rahmen der Erstbemessung kommt die 3-Jahres-Frist nur zur Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf dieser Frist seine Ansprüche klageweise geltend macht. Denn in diesem Fall gehen die Beteiligten davon aus, dass der Streit insgesamt in dem Prozess ausgetragen werden soll. Erfolgt die Klageerhebung - wie vorliegend - erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist (Unfall: 06.10.2007, Klageerhebung: 04.06.2014) gilt für die Erstbemessung damit grundsätzlich die Invaliditätseintrittsfrist. Allerdings hat die Beklagte die Erstbemessung erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist abgeschlossen, so dass der Klägerin ein fristgerechter Antrag auf Neubemessung (§ 11 IV. AUB 88, § 188 Abs. 1 VVG), nämlich bis spätestens zum Ablauf der 3-Jahres-Frist, nicht möglich war. Würde man auch in derartigen Fällen auf die Invaliditätseintrittsfrist abstellen, würde dies dem System von Erst- und Neubemessung zuwiderlaufen. Denn grundsätzlich sieht dieses System vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben, den Grad der Invalidität zum 3-Jahres-Zeitpunkt prüfen zu lassen, sei es im Rahmen der Erstbemessung oder im Rahmen der Neubemessung. Dies ist auch deshalb sachgerecht, weil regelmäßig die Beurteilung des Invaliditätsgrades zum 3-Jahres-Zeitpunkt deutlich verlässlicher und aussagekräftiger möglich ist, als zum Zeitpunkt des Ablaufs der deutlich kürzeren Invaliditätseintrittsfrist (wie auch in diesem Fall, s.u.). Zudem könnte eine Partei durch Verzögerung der Entscheidung über die Erstbemessung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt „nach vorne verlegen“. Selbst wenn man annähme, dass bei unterbliebener Erstbemessung im Rahmen der 3-Jahres-Frist die Frist der § 11 IV AUB 88, § 188 VVG nicht gelte, wäre ein Abstellen auf die Invaliditätseintrittsfrist nach den Kriterien der zitierten Grundsatzentscheidung des BGH nicht sachgerecht. Denn dann würde die Klägerin dazu gezwungen, Jahre nach Ablauf der 3-Jahres-Frist im Klageverfahren den Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist von 12 Monaten nach dem Unfall feststellen zu lassen, um dann anschließend die Neubemessung zu betreiben. Dagegen sprechen neben prozessökonomischen Erwägungen auch die großen praktischen Probleme von prognostischen Begutachtungen bezogen auf Zeitpunkte, die bereits Jahre zurück liegen. Zudem würde so der Abschluss des Bemessungsverfahrens, anders als von § 11 IV. AUB 88, § 188 VVG intendiert, weiter hinausgeschoben. Insofern gehen auch in diesen Fallkonstellationen die Beteiligten davon aus, dass der Streit insgesamt in einem Prozess ausgetragen werden soll. In Fällen, in denen die Erstbemessung während des 3-Jahres-Zeitraums erfolgt, hat es der Versicherungsnehmer dagegen durch die Wahl des Zeitpunktes der Klageerhebung selbst in der Hand, ob die gerichtliche Prüfung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist oder die 3-Jahres-Frist abstellen soll und er ggf. parallel die Neubemessung durchführt. 2. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist aber weder der Nachweis eines unfallbedingten physischen Dauerschadens noch der Beweis unmittelbar physisch bedingter psychischer Beeinträchtigungen gelungen. Dass die bei der Klägerin vorliegenden krankhaften Störungen, insbesondere die Unterleibsschmerzen, zum Prognosezeitpunkt bereits nicht mehr durch Verletzungen im Intimbereich hervorgerufen wurden und nicht physisch bedingt sind, ergibt sich aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. S2. Dieser hat anschaulich dargelegt, dass - im Gegensatz zu einigen Vorbefunden - bei der Klägerin eindeutig nur ein oberflächlicher Scheidenriss (Läsion) vorgelegen habe und keine Perforation der Gebärmutter o.ä.. Es habe sich nicht um eine schwere Verletzung gehandelt, der große Blutverlust sei wesentlich auf die relativ lange Zeitspanne zwischen Eintritt der Verletzung und Durchführung der ärztlichen Behandlung zurückzuführen. Eine solche Läsion heile aufgrund der guten Durchblutung des betroffenen Gewebes regelmäßig binnen einiger Wochen aus und sei spätestens nach einigen Monaten vollständig verschwunden und nicht mehr sichtbar. Sonstige körperliche Dauerschäden seien nicht ersichtlich. Dafür, dass bei der Klägerin im Intimbereich keine Verletzungsfolgen verblieben seien, spreche auch eindeutig, dass in der Vergangenheit gynäkologische Untersuchungen, insbesondere die Vaginalsonographie, durchgeführt werden konnten. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass der Verlust der Libido eine reine psychische Reaktion darstelle und es keine körperlichen Ursachen dafür gebe. Soweit die Klägerin Probleme im Zusammenhang mit der Regelblutung erwähnt habe, beruhe dies ebenfalls nicht auf dem Unfall. Auf gynäkologischen Fachgebiet sei bei der Klägerin zum Prognosezeitpunkt, aber auch bereits 12 Monate nach dem Unfall, keine Invalidität nachweisbar gewesen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 in eigener Wertung an und macht sie sich zu Eigen. 3. Aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G steht zur Überzeugung der Kammer aber fest, dass die Klägerin aufgrund des als bedingungsgemäßen Unfall zu wertenden sexuellen Übergriffes vom 06.10.2007 zum 3-Jahres-Zeitpunkt unter erheblichen dauerhaften psychischen Beschwerden leidet, die eine Invalidität von 90 % begründen. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat im Einzelnen ausgeführt, dass sich bei der Klägerin nach dem Unfall vor allem eine Angstsymptomatik sowie eine Schmerzsymptomatik entwickelt habe, welche aber zum 12-Monats-Zeitpunkt noch nicht prognostisch festzustellen gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Invalidität auf 0 % festzusetzen gewesen, weil die Frage der Dauerhaftigkeit der psychischen Folgen vollkommen offen gewesen sei. Daneben bestehe eine leichtgradige depressive Verstimmung (F 32.0), die sich vor allem in einer Antriebsminderung zeige und wahrscheinlich aus einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgegangen sei. Zudem habe sich im Rahmen der Begutachtung eine leichtgradige Intelligenzminderung (F 70.0) bestätigt. Aufgrund der unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung (F 45.41) nehme die Klägerin Schmerzen im Genitalbereich wahr, die organisch nicht erklärbar seien. Es handele sich um eine psychosomatische Beschwerdesymptomatik, die ohne den Unfall aus dem Jahr 2007 nicht so entstanden wäre. Es sei im Übergang zu den körperlichen Schmerzen zu der Ausbildung einer Schmerzstörung gekommen. Allerdings seien die körperlichen Schmerzen keine Voraussetzung für die Schmerzstörung. Sexuelle Traumata könnten unabhängig von körperlichen Verletzungen zu entsprechenden psychischen Störungen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es vorliegend sehr unwahrscheinlich, dass die bestehende Schmerzstörung auf körperlichen Schmerzen aufgebaut habe. Dafür spreche, dass die körperlichen Schmerzen nach einigen Tagen/Wochen abgeklungen seien, die Schmerzstörung aber nunmehr für einen Zeitraum von über 10 Jahren bestehe. Die generalisierte Angststörung (F 41) führe bei der Klägerin dazu, dass sie kaum Sozialkontakte pflege und auch keinen Kontakt mit Männern haben könne. Die Klägerin leide auch in Alltagssituationen unter Ängsten. Der Sachverständige hat sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen als auch im Rahmen der Anhörung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er von wahrheitsgemäßen Angaben der Klägerin ausgehe und es keinen Anhaltspunkt für Aggravation oder Simulation gebe. Dabei sei auch die Intelligenzminderung zu berücksichtigen, die es zusätzlich äußerst unwahrscheinlich mache, dass die Klägerin über einen derart langen Zeitraum entsprechende Beschwerden konsequent und überzeugend vortäuschen könne. Angst- und Schmerzsymptomatik seien unter Einbeziehung der sonstigen psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere der leichtgradigen depressiven Verstimmung, mit jeweils 45 % Invalidität zu bemessen. Möglicherweise leide die Klägerin auch unter Migräne, welche aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Insofern ist der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Unfallkausalität nicht gelungen. 4. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden, dauerhaften und erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin krankhafte Störungen infolge einer psychischen Reaktion i.S.v. § 2 IV. AUB 94 darstellen. Diese sog. „Psychoklausel“, deren Voraussetzungen die Beklagte nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO darlegen und beweisen muss, hält der AGB-Kontrolle stand (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03). Die Klausel ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch benachteiligt der Ausschluss psychischer Reaktionen den Versicherungsnehmer unangemessen (nunmehr § 307 Abs. 2 BGB). Die Regelung schützt das Interesse des Versicherers an kalkulierbaren Tarifkosten und einer zeitnahen Leistungsprüfung mit einem vertretbaren Kostenaufwand, welches auch im Interesse des Versicherungsnehmers liegt. Der Versicherungsnehmer wird im Hinblick auf diese Regelung davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn es an einem körperlichen Trauma fehlt oder die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, aaO.). Die „Psychoklausel“ führt auch nicht zu einer Aushöhlung des Leistungsumfangs. Dies wäre wohl anzunehmen bei einem Unfallversicherungsvertrag, der speziell Schutz bei erlittenen Straftaten oder sonstigen traumatischen Erlebnissen bietet. In diesem Fall wäre mit dem Ausschluss von psychischen Reaktionen ein erheblicher, wahrscheinlich sogar deutlich über 50 % liegender, Anteil an möglichen dauerhaften Beeinträchtigungen wieder ausgeschlossen, obwohl bei traumatischen Erlebnissen typischerweise psychische Reaktionen im Vordergrund stehen. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen allgemeinen privaten Unfallversicherungsvertrag. Dieser greift bei Unfällen aller Art ein und erfasst mithin einen Großteil der zu erwartenden Dauerschäden. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass die „Psychoklausel“ nicht greife, wenn es sich um eine psychische Reaktion ohne Fehlverarbeitung handele, also die psychische Reaktion aufgrund der erheblichen Schwere der eingetretenen Körperschäden nachvollziehbar sei (so OLG Celle, Urteil vom 25.05.2015, 8 U 199/14), ist fraglich, ob diese Rechtsprechung in Einklang mit der Grundsatzentscheidung des BGH steht; dagegen spricht aber, dass mit einer derartigen Auslegung das vom BGH hervorgehobene Interesse an einer klaren Abgrenzung erheblich ausgehöhlt würde. Soweit ersichtlich würde nach den Kriterien des OLG Celle in der genannten Entscheidung vorliegend aber auch die „Psychoklausel“ eingreifen. In dem dortigen Fall war der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlverarbeitung vorliege, sondern die psychische Störung direkt an die organischen Unfallfolgen anknüpfe. Aufgrund katastrophaler körperlicher Verletzungen bei einem Motorradunfall, die der dortige Kläger bis zur Operation miterlebt habe, könnten die psychischen Folgen nicht allein durch ihre psychogene Natur erklärt werden, sondern beruhten auch auf den körperlichen Verletzungen. Vorliegend hat der Sachverständige Prof. Dr. G aber eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass die psychischen Dauerschäden auf einer Fehlverarbeitung der Erlebnisse beruhten. Dies ergebe sich auch maßgeblich aus den Schilderungen der Klägerin im Rahmen der Begutachtung. Dabei habe die Klägerin weder die körperlichen Verletzungen noch die Schmerzen in den Vordergrund gestellt. Weder die Angstsymptomatik noch die Schmerzsymptomatik beruhten auf den erlittenen Schmerzen oder der Verletzungen im Intimbereich, zumal die Klägerin selbst auch nicht von einer erheblichen Schwere der Verletzungen ausgegangen sei. Maßgeblicher Aspekt bei der Fehlverarbeitung des Geschehens sei, dass die Klägerin, die auch in ihrem Selbstbewusstsein stark eingeschränkt sei, sich im Hinblick auf ihr naives Verhalten Vorwürfe mache. Dies betreffe sowohl den Umstand, dass sie überhaupt in die Wohnung des Mannes mitgekommen sei, als auch den Umstand, dass es ihr nicht gelungen sei, verbal oder sonstwie diesem gegenüber entschlossener deutlich zu machen, dass sie kein Interesse an der Durchführung von Geschlechtsverkehr habe und das Ansinnen ablehne (insofern wurde auch das Strafverfahren gegen den Mann wegen einer Straftat nach § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung gültig bis 09.11.2016 mangels hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren eingestellt; wobei der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf vergleichbare „Überraschungs- und Ausnutzungsfälle“ die Nachfolgeregelung des § 177 Abs. 2 StGB eingeführt hat). Auch nach den Maßstäben des OLG Hamm (Urteil vom 25.01.2006, 20 U 89/05) griffe vorliegend die „Psychoklausel“ wohl ein. Danach sei bei rein psychischen Störungen eine Anwendbarkeit der Klausel jedenfalls dann gegeben, wenn der Unfall (lediglich) als auslösendes Moment einer bereits vor dem Unfall bestehenden Vulnerabilität zu bewerten sei. Vorliegend sei die Klägerin nach den Erläuterungen des Sachverständigen aufgrund ihrer vorbestehenden Intelligenzminderung nur eingeschränkt zur - insbesondere spontanen - Interaktion mit anderen Menschen in der Lage gewesen und habe schnell eine Überforderung empfunden. Auch aufgrund des geringen Selbstbewusstseins sei es ihr kaum möglich gewesen, sich gegenüber anderen Personen zu behaupten. Diese Umstände, gepaart mit ihrer damit einhergehenden Naivität, hätten bei der Tat selbst sowie der anschließenden Fehlverarbeitung eine entscheidende Rolle gespielt. Die Einschätzungen des Sachverständigen finden auch Bestätigung in der protokollierten polizeilichen Zeugenaussage der Klägerin. Danach habe sie, als der Mann sie aufgefordert habe, sich auszuziehen, erwidern wollen „so haben wir nicht gewettet“, es aber (aus Angst) nicht gesagt und sich stattdessen ausgezogen. Währenddessen habe sie „schon ihre Panikattacken“ bekommen (Bl. 176 d.A.). Auch wenn der psychiatrische Sachverständige mangels ärztlicher Unterlagen nicht mehr eindeutig beurteilen konnte, inwieweit die Klägerin schon zum Zeitpunkt des Unfalls unter leichten psychischen Beeinträchtigungen litt, spricht jedenfalls alles dafür, dass die Fehlverarbeitung maßgeblich von den bei der Klägerin vorbestehenden Umständen (s.o.) mitbeeinflusst wurde. Diese Frage wurde mit dem Sachverständigen ausführlich erörtert, der eingehend ausgeführt hat, dass neben dem - aus ihrer Sicht erzwungenen - Sexualkontakt die Naivität und der Umstand, dass sie keine Hilfe geholt habe, entscheidend zu der Fehlverarbeitung geführt habe. Sie habe sich von dem Mann drängen und ausnutzen lassen. Die Schmerzen nach der Verletzung oder auch der Anblick des Blutes o.ä. seien klar von untergeordneter Bedeutung bei der Verarbeitung des Vorfalls gewesen. Es habe sich um eine Fehlverarbeitung gehandelt, die bei der Klägerin - auch mangels Therapie - zu schwerwiegenden dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen wie auch dem Verlust der Libido geführt habe. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen in eigener Wertung an und macht sie sich zu Eigen. Im Ergebnis ist in der vorliegenden Konstellation die „Psychoklausel“ einschlägig, so dass die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin, die mit einer Invalidität von 90 % zu bemessen sind, von einer Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sind. Aufgrund der eindeutigen Bewertung der „Psychoklausel“ durch den BGH als grundsätzlich wirksam und insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Argumente des BGH sind an das Nichteingreifen der „Psychoklausel“ bei rein psychischen Reaktionen ohne körperliche Grunderkrankung/Ursache sehr hohe Anforderungen zu stellen, sofern man diesen Ansatz überhaupt befürwortet. Dass die „Psychoklausel“ aus Billigkeitsgesichtspunkten bei traumatischen Erlebnissen nicht greife, ist nicht überzeugend. Die ggf. vorliegende besondere Verwerflichkeit einer Straftat hat mit dem Versicherungsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer nichts zu tun. Diesbezüglich bestehen Ansprüche direkt gegen den Schädiger, auch wegen psychischer Folgen. Im Rahmen eines deliktischen Anspruchs hat der Schädiger selbstverständlich sämtliche kausalen Schäden zu ersetzen, unabhängig davon, wie vulnerabel der Geschädigte war. Die Beklagte verspricht dagegen u.a. Invaliditätsleitungen für den Fall eines Unfalls und nimmt im Rahmen der Vertragsfreiheit aus plausiblen Gründen (vgl. BGH aaO.) Einschränkungen im Leistungsumfang vor. Eine derartige Auslegung aus Billigkeitsgesichtspunkten widerspricht eindeutig der vertraglichen Vereinbarung. Würden unfallbedingte Dauerschäden im Zusammenhang mit einem traumatischen Erlebnis (sexuelle oder gewalttätige Übergriffe, schwere Unfälle, starke Schmerzen usw.), welches nur bzw. hauptsächlich psychische Folgen hat, wieder in den Leistungsbereich fallen, würden sich im Bereich der Unfallversicherung bzgl. der Kosten sowie des Umfangs der Leistungsprüfung insgesamt erhebliche Veränderungen/Mehrbelastungen für die gesamte Versicherungswirtschaft und damit auch das Kollektiv der Versicherten ergeben (dazu umfassend OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 4/16). Der Anwendungsbereich der Klausel würde erheblich verkleinert. Zudem ergeben sich durch derartige Einschränkungen der Anwendbarkeit der „Psychoklausel“ kaum handhabbare Bewertungsprobleme. Daher muss eine entsprechende Nichtanwendung der Klausel auf enge Ausnahmefälle begrenzt bleiben, wie dies in dem Fall des OLG Celle aber auch gegeben war. Dort stellte sich das Unfallgeschehen selbst und dessen Erleben - unabhängig von den gesundheitlichen Voraussetzungen des dortigen Klägers - offensichtlich als so außergewöhnlich schwerwiegend dar, dass der dortige Sachverständige eine Fehlverarbeitung ablehnte und letztlich die psychischen Folgen als aus den schwersten körperlichen Schäden und deren Miterleben resultierend bewertete. In Übereinstimmung hiermit wird daher überwiegend eine physische Verursachung der psychischen Beschwerden gefordert (so u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013, 10 U 987/12). Das Nichteingreifen der „Psychoklausel“ setzt in derartigen Konstellationen nach Auffassung der Kammer also voraus, dass das Unfallgeschehen objektiv zu derart schwerwiegenden körperlichen Schäden führt, dass unabhängig von der Person des Geschädigten der Eintritt der dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen praktisch sicher zu erwarten ist (so auch Jacob, Unfallversicherung, 2. Auflage, Ziff. 5.2.6 Rn 7, der von einer „nicht vermeidbaren Begleiterscheinung“ spricht). Stellte man dagegen bei der Bewertung auf die konkrete psychische Konstitution des Versicherungsnehmers zum Unfallzeitpunkt oder gar darauf ab, wie hypothetisch eine andere Person (z.B. ohne Intelligenzminderung usw.) in der Situation der Klägerin gehandelt hätte und wie sie das Geschehen verarbeitet hätte, befände man sich im Bereich reinster Hypothese. Man würde sich genau den praktisch nicht auflösbaren Bewertungs- und Beweisproblemen aussetzen, die der BGH (neben anderen Aspekten) gerade zum Anlass genommen hat, die Wirksamkeit der Klausel zu begründen. Würde man die Kriterien des OLG Celle (nachvollziehbare Reaktion wegen Schwere des Unfalls) ohne die soeben genannten objektiven Einschränkungen anwenden, also insbesondere auch Fälle der psychischen Fehlverarbeitung je nach (emotionaler) Bewertung einbeziehen, würde dies zu den genannten erheblichen Unklarheiten und ggf. auch Wertungswidersprüchen führen. Eine derartige Auslegung ist abzulehnen (so auch Mangen in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Auflage, 2015, § 46 Rn. 107, der eine organische (Dauer-) Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen fordert). Die Frage, wann eine Reaktion auf ein traumatisches Erlebnis nachvollziehbar (für wen?) ist und wann nicht, ist kaum fassbar. Zudem ist für die Bejahung einer unfallbedingten Invalidität - natürlich auch bei psychischen Beschwerden - sowieso eine Verneinung von Aggravation und Simulation bereits Voraussetzung. Es ist daher unklar, wie man bei Vorliegen kausaler psychischer Schäden nach einem traumatischen Erlebnis - abgesehen von Bagatellen - zu dem wertenden Schluss kommen wollte, die Reaktion sei (menschlich) nicht nachvollziehbar. Auch vorliegend handelt es sich wertend betrachtet unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Klägerin um eine nachvollziehbare Fehlverarbeitung nach einem Trauma. Eine entsprechende Bewertung würde maßgeblich die individuelle Fähigkeit der Erlebnisverarbeitung in den Vordergrund stellen sowie Billigkeitsgesichtspunkte. Dafür ist im Bereich der privaten Unfallversicherung eine Grundlage nicht ersichtlich. Gegebenenfalls vorliegende „Besonderheiten“ bei der versicherten Person sind im Rahmen von Vorinvalidität oder Mitwirkung von Krankheiten/Gebrechen zu berücksichtigen, wobei auch dies in Bezug auf psychische Beschwerden kaum praktisch fassbar ist. Intention der privaten Unfallversicherung ist die Deckung objektiver Unfallrisiken, also Unfallrisiken, die von der besonderen Veranlagung der versicherten Person unabhängig sind (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 4/16). Dies ist bei der Fähigkeit zur Erlebnisverarbeitung und generell psychischen Erkrankungen gerade nicht der Fall, welche regelmäßig in höchstem Maße von subjektiven Faktoren abhängen und ohne detaillierte fachärztliche Dokumentation (wie auch vorliegend) rückblickend kaum sicher beurteilbar sind. Dazu kommt, dass selbst fachärztliche Bewertungen betreffend psychische Erkrankungen viel häufiger strittig sind, als z.B. orthopädische Beurteilungen, die regelmäßig auf bildgebenden Befunden aufbauen. Im Ergebnis hat der psychiatrische Sachverständige - im Gegensatz zu dem Fall des OLG Celle - aus den oben genannten Gründen eine Fehlverarbeitung seitens der Klägerin bejaht. Dabei hat er nachvollziehbar und verständlich die Angaben der Klägerin im Rahmen der Begutachtung als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die entsprechende Bewertung herangezogen. Die Angaben der Klägerin stünden in Einklang mit den sonstigen Erkenntnissen zu ihrer Persönlichkeit und seinen langjährigen Erfahrungen bei der Behandlung von Patienten mit ähnlichen Erlebnissen. Auf Grundlage der Auffassung der Kammer, dass grundsätzlich eine organische (Dauer-) Schädigung als Ursache für die psychischen Beeinträchtigungen erforderlich ist und nur in absoluten Ausnahmefällen (s.o.) hiervon abgesehen werden kann, greift die Ausschlussklausel ein. Das konkrete Unfallgeschehen war als sexueller Übergriff für die Klägerin sehr schwerwiegend und hat zu erheblichen, dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich einer Invalidität von 90 % zum 3-Jahres-Zeitpunkt, geführt. Es handelte sich aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G eindeutig nicht um ein Geschehen, welches ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit der Klägerin und ihrer persönlichen Vorgeschichte den Eintritt der oben dargestellten psychischen Beeinträchtigungen als praktisch sicher oder auch nur als wahrscheinlich erwarten ließ. Die psychischen Beeinträchtigungen waren gerade nicht Folge der körperlichen Verletzungen, die in der Wahrnehmung der Klägerin sowohl am Unfalltag als auch in der Folge von untergeordneter Bedeutung waren. Sie stellen sich als Folge der psychischen Reaktion dar, die maßgeblich durch die Besonderheiten in der Persönlichkeit der Klägerin bestimmt wurde. 4. Mangels Vorliegens eines Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis zum 25.06.2018: 236.685,00 € bis zum 21.08.2018: 279.015,00 € bis zum 16.12.2019: 545.340,00 € danach: 539.880,00 €