Beschluss
23 W 222/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet; die erstinstanzliche Gebührenfestsetzung war zutreffend.
• Bei Beendigung eines Verfahrens durch Anerkenntnisurteil kann nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG die Gerichtskostenpauschale auf 1 Gebühr ermäßigt werden.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; Gerichtsgebührenfreiheit kann angeordnet werden und außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Entscheidungsgründe
Ermäßigung der Gerichtskosten bei Anerkenntnisurteil auf 1 Gebühr • Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet; die erstinstanzliche Gebührenfestsetzung war zutreffend. • Bei Beendigung eines Verfahrens durch Anerkenntnisurteil kann nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG die Gerichtskostenpauschale auf 1 Gebühr ermäßigt werden. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; Gerichtsgebührenfreiheit kann angeordnet werden und außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet. Die Klägerin beanstandete einen Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006. Das Landgericht hatte den Ansatz wegen der Beendigung des Ausgangsverfahrens durch ein Anerkenntnisurteil unter Verweis auf Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG auf 1 Gebühr reduziert. Ein Beteiligter (Beteiligter zu 2) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Die Beschwerde war nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig und wurde vom Oberlandesgericht geprüft. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Landgerichts wurden vom Oberlandesgericht für zutreffend gehalten. Die Kostenentscheidung sah vor, dass die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat die Gebührenermäßigung zu Recht vorgenommen. • Rechtliche Grundlage für die Gebührenermäßigung ist Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG in Verbindung mit der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil. • Die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 13. September 2006 sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG, wonach die Gerichtskostenregelung festgesetzt wurde. • Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Landgerichts. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hatte zu Recht den Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006 wegen des Anerkenntnisurteils nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG auf 1 Gebühr reduziert. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG. Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Änderung der Kostenfestsetzung.