Beschluss
30 W 113/25
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0908.30W113.25.00
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Leitsätze
1. Dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostelast abgegeben wird, steht der Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1211 Nr 2 GKG KV nicht entgegen.
2. Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestetzungsverfahren beachtlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2025 -2-05 O 193/21 - dahingehend abgeändert, dass der von der Beklagten zu erstattende Betrag 1.785 € (statt 2.375 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.05.2025 beträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 590 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostelast abgegeben wird, steht der Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1211 Nr 2 GKG KV nicht entgegen. 2. Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestetzungsverfahren beachtlich. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2025 -2-05 O 193/21 - dahingehend abgeändert, dass der von der Beklagten zu erstattende Betrag 1.785 € (statt 2.375 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.05.2025 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 590 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2025 hat das Landgericht die aufgrund des Urteils vom 03.04.2025 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.375 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.05.2025 festgesetzt. Antragsgemäß hat das Landgericht die gezahlten Gerichtskosten i.H.v. 885 € hinzugesetzt. Gegen diesen Beschluss, der der Beklagten am 15.05.2025 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 30.05.2025, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Rechtsstreit sei per Anerkenntnisurteil beendet worden. Insoweit reduzierten sich die Gerichtskosten von einer 3,0 auf eine 1,0-Gebühr. Mithin hätte lediglich ein Betrag von 295 € den Kosten des Klägers hinzugesetzt werden dürfen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Nr.1211 KV GKG i.V.m. § 93 ZPO lägen nicht vor, da die Beklagte Anlass zur Klage gegeben habe. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung war hinsichtlich der Gerichtskosten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der zu erstattenden Gerichtskosten greift durch. Anstelle der berücksichtigten 885 € waren nur 295 € an Gerichtskosten festzusetzen, da nur eine Gerichtsgebühr geschuldet wird und der insoweit abweichende Kostenansatz über drei Gerichtsgebühren unzutreffend ist. Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich (KG BeckRS 2020, 35055 Rn. 13). Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs.1 Satz 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (BGH NJW 2013, 2824 Rn. 8 m.w.N.). Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH NJW-RR 2012, 311 Rnr. 8). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH NJW 2007, 2257 Rn. 12). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs.1 Satz 1 GKG korrigieren zu lassen (BGH NJW 2013, 2824 Rn. 9). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Ermäßigungstatbestand nach KV 1211 des GKG einschlägig. Der Umstand, dass die Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hat, lässt den Ermäßigungstatbestand nicht entfallen. Gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1211 ermäßigt sich die Gebühr 1210 auf 1,0 bei „Beendigung des gesamten Verfahrens durch (…) Anerkenntnisurteil (…)“. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da aufgrund des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen ist. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. aa) Ein Teil der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält den Protest gegen die Kostenlast für schädlich hinsichtlich des Ermäßigungstatbestandes (vgl. u.a. KG NJOZ 2019, 684 Rn. 9; KG BeckRS 2017, 136267; OLG München, Beschluss vom 29. November 2022 - 11 W 642/22 -, juris; OLG Hamburg BeckRS 2011, 17378; OLG Dresden BeckRS 1997, 12648 Rn. 5; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, KVGKG § 1211 Rn. 24; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 37; Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 307 Rn. 21; Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 307 Rn. 5; Herget, MDR 1995, 1097; BeckOK KostR/Dörndorfer, 48. Ed. 1.2.2025, GKG KV 121). (1) Diese Auffassung argumentiert, in einem solchen Fall könne schon nicht von einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis gesprochen werden, denn ein Anerkenntnisurteil müsse stets ohne jede Sachprüfung ergehen (OLG Hamburg BeckRS 2011, 17378; OLG Dresden BeckRS 1997, 12648 Rn. 5). Dies sei bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast gerade nicht der Fall. Das Verfahren sei noch nicht vollständig beendet, weil das Gericht noch über die Kosten entscheiden müsse (KG NJOZ 2019, 684 Rn. 8; Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 307 Rn. 21). Die Kostenvorschriften sollten die Berechnung möglichst einfach handhabbar gestalten. Eine einfache Handhabung sei jedoch nicht mehr darin zu erblicken, wenn Ausnahmen von den postulierten Grundsätzen in die Vorschriften hineingelesen würden, für die sich keine sonstigen Anhaltspunkte böten (OLG Hamburg BeckRS 2011, 17378). (2) Auch der Zweck der Regelung spreche für diese Auslegung. Die Ausnahmevorschrift des Nr. 1211 KV GKG diene insbesondere der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung des richterlichen Arbeitsaufwandes (vgl. Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, KVGKG § 1211 Rn. 24). Erfolge das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast, habe sich das Gericht mit dem Sach- und Streitstand unter dem Blickwinkel auseinander zu setzen, ob der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe, und dies in einer begründeten Entscheidung niederzulegen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 379). Diese Begründung sei aber meist genauso schwierig wie die ganze Entscheidung bei einem Endurteil (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Zimmermann, 6. Aufl. 2025, KVGKG § 1211 Rn. 24). Deshalb setze die Gebührenbegünstigung voraus, dass das Verfahren infolge des Anerkenntnisses insgesamt ende und keine streitige Kostenentscheidung zu treffen sei (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 37). Anderenfalls wäre das Anerkenntnisurteil systemwidrig der einzige Fall, bei dem trotz streitiger Kostenentscheidung eine Gebührenbegünstigung einträte (OLG München NJW-Spezial 2023, 59). (3) Diese Auffassung stehe auch mit den gesetzgeberischen Zweckvorstellungen, die mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verfolgt worden seien, im Einklang. Durch dieses Gesetz sei die Gebührenermäßigung auf eine Klagerücknahme und die Erledigung der Hauptsache in den Fällen erstreckt worden, in denen entweder keine Entscheidung über die Kosten nach § 91a, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ergehe oder eine solche einer Einigung der Parteien bzw. einer Kostenübernahmeerklärung folge. Dies sei ausdrücklich mit dem Zweck geschehen, dem damit entfallenden Begründungsaufwand Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 159 f.). Diese Erwägung sei auf die Entscheidung nach Anerkenntnis zu übertragen. Auch in diesem Fall sei eine Gebührenermäßigung nur bei einem Fortfall des Begründungsaufwands gerechtfertigt. Eine streitige Kostenentscheidung nach Anerkenntnis sei aber zu begründen, gegebenenfalls sei über die Frage der Veranlassung des Verfahrens sogar Beweis zu erheben, da - anders als nach § 91a, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - das Gericht nicht auf der Grundlage des „bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ entscheide (KG NJOZ 2019, 684 Rn. 9; Herget, MDR 1995, 1097) (4) Auf der Grundlage der Gegenansicht entstehe ein Wertungswiderspruch, wenn das Gericht bei fehlender Entscheidungsreife über die Kosten zunächst Anerkenntnisteilurteil erlasse und nachfolgend über die Kosten entscheide. Diese das Verfahren abschließende Entscheidung ergehe nicht über die Kosten aufgrund Anerkenntnisses, sei kein Anerkenntnisurteil und erfülle auch sonst keinen Ermäßigungstatbestand, so dass es bei der vollen Gebühr bleibe. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung, die außerdem allein von dem Vorgehen des Gerichts abhinge, sei aber nicht erkennbar (KG NJOZ 2019, 684 Rn. 9, Herget MDR 2018, 494, 495). bb) Demgegenüber vertritt der Senat mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass die Anwendung des KV 1211 Nr. 2 GKG kein Anerkenntnis im Kostenpunkt voraussetzt. Der Ermäßigungstatbestand kommt auch dann zum Tragen, wenn das Anerkenntnisurteil infolge streitiger Kostenanträge zu begründen ist (vgl. KG BeckRS 1996, 9467; OLG München NJW-RR 1998, 720; OLG Karlsruhe BeckRS 1997, 1236; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11 -, Rn. 3, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 6 W 13/04 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 W 1117/01 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2006 - 23 W 222/06 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 4 WF 11/02 -, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 8 W 34/09 -, juris; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 ZPO, Rn. 14; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1211 Rn. 20; NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu §3 Abs.2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG Nr.1211 Rn. 58, beck-online) Seggewiße MDR 2018, 511, 512; Schneider NJW-Spezial 2021, 156). Dafür sprechen neben dem Wortlaut des Gesetzes vor allem teleologische und systematische Argumente. (1) Nicht überzeugend argumentiert die Gegenauffassung mit dem Wortlaut. Vielmehr ermäßigt sich nach dem klaren Wortlaut der Norm die Gerichtsgebühr auf eine Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet wird. Nr. 2 stellt nur auf die Entscheidung als solche, nicht aber auf den Inhalt der vorausgehenden prozessualen Erklärung ab (NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu §3 Abs.2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG Nr.1211 Rn. 57). Eine Differenzierung danach, ob das Anerkenntnisurteil wegen gegensätzlicher Kostenanträge begründet werden muss, enthält die genannte Vorschrift ebenso wenig wie eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Anerkenntnisurteilen, nämlich solche mit Gründen oder ohne Gründe (OLG München NJW-RR 1998, 720; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11 -, Rn. 3, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 ZPO, Rn. 14; Seggewiße MDR 2018, 511, 512). Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast führe wegen der vom Gericht nach § 93 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nicht zur "Beendigung des gesamten Verfahrens" im Sinne von Nr. 1211 KV. Denn die Kostenentscheidung ist Bestandteil des Anerkenntnisurteils, sodass mit dessen Verkündung bzw. Zustellung das Verfahren grundsätzlich im Ganzen beendet ist (OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 4 WF 11/02 -, Rn. 4, juris). Der Beklagte kann nur anregen, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen. Über die Kosten muss das Gericht auch bei § 93 ZPO ohnehin nach § 308 Abs.2 ZPO von Amts wegen befinden (Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1211 Rn. 20). (2) Für diese Auslegung spricht auch ein Umkehrschluss zu den Ermäßigungstatbeständen der Nr. 1211 Nr. 1 und 4 GKG KV. Dass dem Gesetzgeber die Problematik einer streitigen Kostenentscheidung bekannt war, ergibt sich daraus, dass er sowohl bei einer Klagerücknahme als auch bei einer Hauptsacheerledigung die Gerichtskostenermäßigung ausgeschlossen hat, wenn noch streitig über die Kosten entschieden werden muss. Bei einem Anerkenntnis hat er dieses Erfordernis aber gerade nicht aufgestellt (Schneider NJW-Spezial 2023, 59). Dies spricht deshalb im Umkehrschluss dafür, dass im Falle der Nr. 1211 Nr. 2 GKG die noch zu treffende Kostenentscheidung einer Ermäßigung nicht im Wege steht (NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu §3 Abs.2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 KV GKG Nr.1211 Rn. 58). (3) Nicht zutreffend ist das Argument der Gegenauffassung, dass das Anerkenntnisurteil systemwidrig der einzige Fall wäre, bei dem trotz streitiger Kostenentscheidung eine Gebührenbegünstigung einträte. Auch im Fall der Nr. 1211 Nr. 2 GKG KV (Urteil nach § 313 a Abs.2 ZPO) ergeht eine streitige Kostenentscheidung, die privilegiert ist (Schneider NJW-Spezial 2023, 59). (4) Eine Übertragung der für § 91a ZPO geregelten Rechtsfolgen auf den Fall des § 93 ZPO ist bereits wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe nicht gerechtfertigt (OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511), zumal erst eine solche Auslegung dazu führen würde, eine “eindeutige Regelung” unklar werden zu lassen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe BeckRS 1997, 1236; OLG München NJW-RR 1998, 720; OLG Rostock BeckRS 2007, 4829 im Gegensatz zu Herget, MDR 1995, 1097). Bei § 91 a ZPO muss das Gericht prüfen, wie der Rechtsstreit vermutlich ausgegangen wäre, so dass es in jedem Fall den gesamten Streitstoff zu prüfen hat. Dies trifft für das Anerkenntnisurteil nicht zu. Es ist vielmehr an das Unterliegen kraft Anerkenntnisses gebunden (Schneider NJW-Spezial 2023, 59). Somit geht es einzig darum, ob der Beklagte keinen Anlass zur Klage geboten und rechtzeitig anerkannt hat (OLG Karlsruhe BeckRS 1997, 1236). (5) Dass der Gesetzgeber trotz seiner ausweislich der amtlichen Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BT-Dr 12/5962, S. 69f.) erklärten Absicht, den Umfang richterlicher Tätigkeiten beim Anfall der Gebühren zu berücksichtigen, keine Differenzierung innerhalb des Anerkenntnisurteils hinsichtlich des Begründungszwangs für die Kostenentscheidung vorgenommen hat, erscheint auch konsequent, denn der zu erbringende Arbeitsaufwand richtet sich eben nicht nur nach jenem Begründungszwang (OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1511). Unter Umständen kann schon das Erreichen eines materiellen Anerkenntnisses einen erheblichen Arbeitsaufwand auslösen. Dass aber bei KV 1211 GKG die eventuellen Schwierigkeiten, in der Sache ein Anerkenntnis zu erzielen, zu berücksichtigen wären, behauptet auch die Gegenansicht nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung bestimmter Gebührenermäßigungstatbestände dafür entschieden, nicht auf den Aufwand im Einzelfall, sondern auf eine typisierte Betrachtung abzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 W 1117/01 -, Rn. 7, juris). So verursacht beispielsweise die Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO typischerweise größeren Aufwand als die ihr nahestehende Klagerücknahme. Bei dem Ausschluss der Gebührenermäßigung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO bleibt es deshalb etwa auch dann, wenn im Einzelfall ein messbarer Aufwand mit der Kostenentscheidung nicht verbunden ist (OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 W 1117/01 -, Rn. 7, juris). Gleichsam spiegelbildlich verursacht das Anerkenntnis typischerweise einen geringen, etwa mit dem nach Klagerücknahme anfallenden vergleichbaren Aufwand. So ist es konsequent, das Anerkenntnis - ohne nähere Beleuchtung des im Einzelfall mit der Kostenentscheidung verbundenen Aufwandes - als vom Katalog der Parteihandlungen, die zur Gebührenermäßigung führen, umfasst anzusehen. Eine solche typisierte Betrachtung, nämlich das Abstellen auf die Entscheidung durch Anerkenntnisurteil als einfach fassbare Voraussetzung einer Gebührenermäßigung, ist im Massengeschäft des Kostenansatzes nicht zuletzt auch aus Gründen der Handhabbarkeit und auch aus solchen der Durchschaubarkeit geboten (OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2001 - 3 W 1117/01 -, Rn. 7, juris; OLG Rostock BeckRS 2007, 4829). (6) Im Übrigen kann der Überlegung, ob die Prüfung des § 93 ZPO "einfacher" ist als die in Anwendung von § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung oder aber - wie die Gegenauffassung meint - eine vergleichbare Auseinandersetzung mit dem Streitstoff erfordert, ohnehin keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn die kostenrechtliche Privilegierung einzelner verfahrensbeendender Prozesshandlungen durch Nr. 1211 KV steht nicht in einem zweifelsfreien Verhältnis zum "Arbeitsaufwand" des Gerichts und stellt auch nicht durchgehend darauf ab, ob und ggfls. in welchem Umfang materiell-rechtliche Fragen seitens des Gerichts zu prüfen waren (OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 4 WF 11/02 -, Rn. 4, juris). Das Versäumnisurteil führt nicht zur Gebührenermäßigung. Dagegen ist der Vergleich privilegiert, obwohl er erheblich mehr Arbeitsaufwand erfordern kann. Um einen Vergleich herbeizuführen ist es dagegen erforderlich, dass sich das Gericht zuvor unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten mit dem Vorbringen der Parteien befasst hat. Dies zeigt, dass die Regelung in 1211 KV keine einheitliche Zweckrichtung ergibt, so dass eine formelle Anknüpfung an den Wortlaut der Vorschrift angebracht erscheint (LG Münster MDR 1998, 1503, 1504). (7) Letztendlich hat der Gesetzgeber auch in Kenntnis der schon viele Jahre bestehenden Streitfrage im Rahmen der Novellierung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) die Vorschrift der Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG gerade nicht geändert bzw. ergänzt, obwohl er sie an anderen Stellen geändert hat. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber die hier zu treffende Kostenentscheidung auch nicht als Hindernis für eine Gerichtskostenermäßigung ansieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11 -, Rn. 4, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 ZPO, Rn. 14; Schneider ErbR 2023, 202). 3. Da die Beschwerde Erfolg hat, trifft die Klägerin nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kostenlast. 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr.2 ZPO). 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Betrag, in dessen Höhe der Beklagte eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt hat.