Urteil
10 U 120/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachtrlich erweiterte oder verschärfte schuldrechtliche Vereinbarung, die den durch eine früher eingetragene Vormerkung gesicherten Anspruch in seinem Kern ändert, bedarf zur Insolvenzsicherung bzw. Wirksamkeit der geänderten Sicherung einer erneuten bzw. ergänzenden Eintragung im Grundbuch.
• Eine bloße handschriftliche Vermerkung in den Grundakten ersetzt nicht die erforderliche Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.
• Die Vereinbarung einer rückübertragenden Klausel für den Fall der Insolvenzeröffnung kann insolvenzfest und nicht anfechtbar sein; fehlende Grundbucheintragung kann jedoch die Dingliche Sicherung entfallen lassen.
• Die Reichweite einer Vormerkung, die einen bedingten Anspruch sichert, umfasst regelmäßig die den Anspruch charakterisierenden Bedingungen; diese sind zum Anspruchsziel zu rechnen und dürfen nicht ohne Eintragung ausgegliedert werden.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Inhaltsänderung eines vormerkungsgesicherten Anspruchs erfordert Grundbuchseintragung • Eine nachtrlich erweiterte oder verschärfte schuldrechtliche Vereinbarung, die den durch eine früher eingetragene Vormerkung gesicherten Anspruch in seinem Kern ändert, bedarf zur Insolvenzsicherung bzw. Wirksamkeit der geänderten Sicherung einer erneuten bzw. ergänzenden Eintragung im Grundbuch. • Eine bloße handschriftliche Vermerkung in den Grundakten ersetzt nicht die erforderliche Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. • Die Vereinbarung einer rückübertragenden Klausel für den Fall der Insolvenzeröffnung kann insolvenzfest und nicht anfechtbar sein; fehlende Grundbucheintragung kann jedoch die Dingliche Sicherung entfallen lassen. • Die Reichweite einer Vormerkung, die einen bedingten Anspruch sichert, umfasst regelmäßig die den Anspruch charakterisierenden Bedingungen; diese sind zum Anspruchsziel zu rechnen und dürfen nicht ohne Eintragung ausgegliedert werden. Die Kläger übertrugen 1993 ihr selbstgenutztes Grundstück per notariellem Vertrag auf ihre Tochter H und behielten ein Wohnungsrecht; eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger wurde eingetragen. 1998 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung, wonach die Tochter bei Insolvenzeröffnung das Grundstück zurückübertragen müsse; der Notar reichte die Ergänzung zu den Grundakten ein, stellte aber keinen Eintragungsantrag. 2005 wurde über das Vermögen der Tochter das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger forderten Rückübertragung und Löschung der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkung; die Insolvenzverwalterin lehnte ab mit der Begründung, die ursprüngliche Vormerkung sichere nicht die 1998 hinzugefügten Ansprüche. Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Der Berufungsspruch ist unbegründet: Die Ergänzungsvereinbarung von 05.05.1998 hat den ursprünglichen, durch die Vormerkung vom 26.11.1993 gesicherten Rückübertragungsanspruch in seinem Kern erweitert, indem sie einen Rückübertragungsfall bei Insolvenzeröffnung einfügte. • Nach §§ 883, 885 BGB setzt die Wirksamkeit einer Vormerkung neben dem schuldrechtlichen Übertragungsanspruch auch die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch voraus; eine wirksame Bewilligung der Betroffenen ist gegeben, doch fehlt es hier an der erforderlichen Eintragung für die geänderte Vereinbarung. • Die handschriftliche Vermerkung in den Grundakten durch die Rechtspflegerin ersetzt nicht die öffentliche Eintragung der geänderten Vormerkung; damit fehlt die dingliche Sicherung des insolvenzabhängigen Rückübertragungsanspruchs. • Die Entscheidung des BGH vom 26.11.1999 (V ZR 432/98) steht dem nicht entgegen: Bei einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten dinglichen Anspruch sichert, sind die Bedingungen (als anspruchsindividualisierende Merkmale) Bestandteil des Anspruchsziels; eine solche nachträgliche Erweiterung ist daher eintragungspflichtig und kann nicht durch bloße Bezugnahme auf die ursprüngliche Vormerkung gedeckt werden. • Die Ergänzungsvereinbarung ist materiell nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und der Rückübertragungsanspruch nicht anfechtbar; es fehlt allein an der notwendigen dinglichen Sicherung durch Eintragung, sodass gegenüber der Insolvenzverwalterin kein dinglicher Durchsetzungsanspruch besteht. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; sie haben gegen die Insolvenzverwalterin weder Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks noch auf Bewilligung der Löschung der Insolvenzeintragungen, weil die 1998 vorgenommene inhaltliche Erweiterung des vormerkungsgesicherten Anspruchs keiner Eintragung im Grundbuch unterzogen wurde. Zwar ist die insolvenzbezogene Rückübertragungsklausel materiell zulässig und nicht anfechtbar, doch fehlt die erforderliche dingliche Sicherung durch eine entsprechende Vormerkungseintragung, weshalb der Anspruch gegenüber der Insolvenzverwalterin nicht durchsetzbar ist. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt; die Revision wurde zugelassen.