Beschluss
86/07, 86 A/07
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0526.86.07.0A
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Leitsätze
1a. Nach Art 14 Abs 1 Verf BE wird die Meinungsäußerungsfreiheit - anders als in Art 5 Abs 1 GG - nur "innerhalb der Gesetze" geschützt. Das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht. Eine derartige „schrankendivergente Parallelverbürgung“ von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Verf BE zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht (Art 5 Abs 1 S 1 GG) und damit der Anwendung durch den VerfGH Berlin nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 23.05.2006, 37/04 = NJW-RR 2006, 1704 <1705>). (Rn.17)
1b. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. (Rn.18)
1c. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerf-GE 93, 266 <292f, 296>). (Rn.18)
1d. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird beschränkt durch Gesetze, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen des Zivilrechts gehören. Allerdings müssen die grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht zur Geltung kommen kann (vgl BVerfG, 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 <280>). (Rn.19)
1e. Daher ist eine Gewichtung und Abwägung der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 7 iVm Art 6 Verf BE) geschützten persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite erforderlich, bei der alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl BVerfG, BVerfGE 93, 266 <300>). (Rn.19)
1f. Die Meinungsfreiheit muss zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, denn diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. (Rn.19)
1g. Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. (Rn.19)
1h. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <294>). (Rn.19)
2a. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der VerfGH Berlin hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt regelmäßig erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. (Rn.20)
2b. Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. (Rn.20)
2c. Ausnahmsweise sind daher auch Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen vom VerfGH Berlin in vollem Umfang überprüfbar, wenn es um den Schutz der Meinungsfreiheit geht, da dieser nicht unzuträglich verkürzt werden darf (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <294>). (Rn.20)
2d. Hält ein Fachgericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <294>). (Rn.20)
2e. Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fachgericht unzutreffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl BVerfG, 24.05.2006, 1 BvR 49/00, NJW 2006, 3769 <3771>). (Rn.21)
3. Hier: Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, da die Entscheidung des KG auf der fehlerhaften Annahme beruht, die Äußerungen des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er verurteilt wurde, seien sämtlich Schmähungen: (Rn.22)
a. Die Äußerung, Teile „dieser“ Szene sammelten fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus ist schon wortlautmäßig keine gegen den Beteiligten zu 3 gerichtete persönliche Diffamierung in Form einer Schmähkritik. Denn sie steht in keinem erkennbaren Bezug zu seiner Person. Im Übrigen fehlt es an dem Merkmal einer völlig unangemessenen persönlichen Kränkung, so dass von einer Schmähung nicht die Rede sein kann (vgl BVerfG, 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 <750>). (Rn.24)
b. Auch der zweite Teil der Äußerung, es entpuppe sich als knallharte Gewalt-Politik mit klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen, was der Regierende Bürgermeister im Abgeordnetenhaus von Berlin als angeblich harmlose Fetisch-Verkleidung angepriesen habe, ist keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik (wird ausgeführt). (Rn.26)
c. Schließlich stellt auch der dritte Teil der Äußerung, zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba’athistischen und deutschen Terrorismus sei dabei die Zeitschrift „Box“, die mit dem Beteiligten zu 3 und dem Verein ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik dar (wird ausgeführt). (Rn.28)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Februar 2007 - 10 U 120/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf
freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin), soweit in ihm die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 9. Mai 2006 - 27 O 1139/05 - hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. a) zurückgewiesen wird. Er wird insoweit und im
Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach Art 14 Abs 1 Verf BE wird die Meinungsäußerungsfreiheit - anders als in Art 5 Abs 1 GG - nur "innerhalb der Gesetze" geschützt. Das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht. Eine derartige „schrankendivergente Parallelverbürgung“ von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Verf BE zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht (Art 5 Abs 1 S 1 GG) und damit der Anwendung durch den VerfGH Berlin nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 23.05.2006, 37/04 = NJW-RR 2006, 1704 ). (Rn.17) 1b. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. (Rn.18) 1c. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerf-GE 93, 266 ). (Rn.18) 1d. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird beschränkt durch Gesetze, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen des Zivilrechts gehören. Allerdings müssen die grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht zur Geltung kommen kann (vgl BVerfG, 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 ). (Rn.19) 1e. Daher ist eine Gewichtung und Abwägung der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 7 iVm Art 6 Verf BE) geschützten persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite erforderlich, bei der alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl BVerfG, BVerfGE 93, 266 ). (Rn.19) 1f. Die Meinungsfreiheit muss zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, denn diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. (Rn.19) 1g. Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. (Rn.19) 1h. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 ). (Rn.19) 2a. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der VerfGH Berlin hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt regelmäßig erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. (Rn.20) 2b. Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. (Rn.20) 2c. Ausnahmsweise sind daher auch Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen vom VerfGH Berlin in vollem Umfang überprüfbar, wenn es um den Schutz der Meinungsfreiheit geht, da dieser nicht unzuträglich verkürzt werden darf (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 ). (Rn.20) 2d. Hält ein Fachgericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 ). (Rn.20) 2e. Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fachgericht unzutreffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl BVerfG, 24.05.2006, 1 BvR 49/00, NJW 2006, 3769 ). (Rn.21) 3. Hier: Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, da die Entscheidung des KG auf der fehlerhaften Annahme beruht, die Äußerungen des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er verurteilt wurde, seien sämtlich Schmähungen: (Rn.22) a. Die Äußerung, Teile „dieser“ Szene sammelten fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus ist schon wortlautmäßig keine gegen den Beteiligten zu 3 gerichtete persönliche Diffamierung in Form einer Schmähkritik. Denn sie steht in keinem erkennbaren Bezug zu seiner Person. Im Übrigen fehlt es an dem Merkmal einer völlig unangemessenen persönlichen Kränkung, so dass von einer Schmähung nicht die Rede sein kann (vgl BVerfG, 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 ). (Rn.24) b. Auch der zweite Teil der Äußerung, es entpuppe sich als knallharte Gewalt-Politik mit klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen, was der Regierende Bürgermeister im Abgeordnetenhaus von Berlin als angeblich harmlose Fetisch-Verkleidung angepriesen habe, ist keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik (wird ausgeführt). (Rn.26) c. Schließlich stellt auch der dritte Teil der Äußerung, zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba’athistischen und deutschen Terrorismus sei dabei die Zeitschrift „Box“, die mit dem Beteiligten zu 3 und dem Verein ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik dar (wird ausgeführt). (Rn.28) 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Februar 2007 - 10 U 120/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin), soweit in ihm die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2006 - 27 O 1139/05 - hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. a) zurückgewiesen wird. Er wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Äußerungen, die den Beteiligten zu 3 betreffen. Der Beteiligte zu 3 ist Vorstandsmitglied des Folsom Europe e.V.; dieser veranstaltete unterstützt von der Zeitschrift "Box" im September 2005 in Berlin zum zweiten Mal ein Straßenfest der sog. Leder- und Fetischszene. Vorbild ist das in San Francisco seit 1984 veranstaltete Straßenfest "Folsom Street Fair". Der Beschwerdeführer veröffentlichte unter anderem im Internet auf einer Seite des "Berliner Instituts für Faschismus-Forschung und Antifaschistische Aktion e. V." (BIFF) unter Bezugnahme hierauf Artikel, gegen die der Beteiligte zu 3 gerichtlich vorging. Auf die Klage des Beteiligten zu 3 erließ das Landgericht Berlin das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil. Darin wurde der Beschwerdeführer verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Beteiligten zu 3 und dessen Eigenschaft als Vorstandsmitglied des Vereins sinngemäß oder wörtlich zu behaupten oder zu verbreiten, (a) während Klaus Wowereit zustimmend aus einem Brief des Folsom-Vorsitzenden, des Beteiligten zu 3, zitiere, sammelten Teile dieser Szene fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus, was Wowereit gegenüber den Abgeordneten als angeblich harmlose Fetisch-Verkleidung angepriesen habe, entpuppe sich als knallharte Gewalt-Politik mit klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen, zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus sei dabei die Zeitschrift, die mit dem Beteiligten zu 3 und dem Verein ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, und (b) der Beteiligte zu 3 wohne im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation, am Kottbusser Tor in Kreuzberg. Das Landgericht führte in den Gründen aus, dem Beteiligten zu 3 stehe wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Weil der Beteiligte zu 3 einen Unterlassungsanspruch geltend mache, sei im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien unzulässig. Bei den vorstehend unter (a) wiedergegebenen Äußerungen handele es sich um Werturteile. Beim ersten Teil überwögen die Elemente des Meinens und Dafürhaltens, auch wenn der Tatsachenkern enthalten sei, dass Mitglieder der "Szene fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus" sammelten. Es hänge aber wesentlich von der subjektiven Einordnung des Beschwerdeführers ab, wie er die Szene bestimme und wen er ihr zuschlage. Auch die im zweiten Teil enthaltene Aussage, wonach es sich um Gewaltpolitik mit klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen handele, sei ein Werturteil. Wie die schillernden Begriffe "knallhart" und "Gewaltpolitik" deutlich machten, überwögen auch hier die Elemente des Wertens und Dafürhaltens. Gleiches gelte angesichts des wenig greifbaren Begriffs "Drehscheibe" für den dritten Teil der Äußerung. Es hänge maßgeblich von der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers ab, welche Qualität der Verbindung zum Terrorismus damit dargestellt werden solle. Die Äußerungen stellten sich als Schmähkritik dar. Im Interesse der Meinungsfreiheit dürfe dieser Begriff zwar nicht weit ausgelegt werden. Eine Meinung werde nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene oder selbst ausfällige Kritik mache für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Dabei sei hinsichtlich der Einordnung des Gesamturteils als vertretbar oder unvertretbar der Standpunkt des Urhebers oder Verbreitenden bedeutsam. Geschützt sei auch eine an sich falsche Meinung. Nur wenn die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos erfolge, d. h. willkürlich sei, deute dies auf eine Diffamierung hin, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine sachlichen Anknüpfungspunkte vorlägen, die die Bewertung auch bei großzügiger Betrachtung noch verständlich erscheinen ließen. Es handele sich hier zwar grundsätzlich um eine Debatte von öffentlichem Interesse. Der Beschwerdeführer nenne aus seiner Sicht auch bestehende Anknüpfungspunkte für sein Urteil massiver Verbindungen und von Gewaltpolitik mit angeblich klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen. Diese bezögen sich jedoch allein auf Redakteure der Zeitschrift, mit der der Beteiligte zu 3 zusammenarbeite. Allein diese Zusammenarbeit stelle aber auch bei sehr großzügigem Verständnis keinen vernünftigen Anhaltspunkt dafür dar, dass auch der Beteiligte zu 3 und sein Verein Verbindungen zum Terrorismus unterhielten. Denn auch der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass diese Zusammenarbeit auf derartige Inhalte ausgerichtet sei und nicht lediglich kommerzielle und ideelle Ziele, so die Förderung der vom Verein des Beteiligten zu 3 vertretenen sexuellen Neigungen zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer mache selbst nicht geltend, dass der Beteiligte zu 3 antidemokratische oder antisemitische Bestrebungen hege oder verfolge. Er führe keinen Beleg dafür an, weshalb er den Schluss ziehe, dass der Beteiligte zu 3 Gewaltpolitik betreibe. Der aus der Sicht des Beschwerdeführers gerechtfertigte Vorwurf sei, dass sich der Beteiligte zu 3 nicht von Personen distanziere, die den Solidaritätsaufruf für den irakischen Widerstand unterzeichnet haben. Aus einem bloßen Schweigen zum Handeln Dritter lasse sich aber nicht dessen Billigung entnehmen. Dem Beteiligten zu 3 müsse nicht bekannt sein, dass die erwähnten Personen den Aufruf unterzeichnet hätten. Es habe aus Sicht des Beteiligten zu 3 auch kein Anlass zur Distanzierung bestanden. Die erwähnten Personen seien keine Vereinsmitglieder und seien nicht im Namen des Vereins aufgetreten. Auch die Adresse des Beteiligten zu 3 könne selbst bei großzügigster Betrachtung kein Indiz für dessen Denkweise sein. Ebenso begründe die Darstellung der "Gewalt-Sex-Szenen" durch den Verein des Beteiligten zu 3 keine derartigen Anknüpfungspunkte. Denn diese Szenen, die Ausdruck bestimmter sexueller Vorlieben seien, seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Anliegen des Beschwerdeführers sei es aber, jenseits der sexuellen Vorlieben einen Zusammenhang zu Terrorismus, Antisemitismus und zu antidemokratischen Tendenzen nachzuweisen. Gleiches gelte auch für die Beurteilung, dass "Teile dieser Szene" fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus sammeln. Auch insoweit beziehe sich die Beurteilung vom Wortlaut her im Wesentlichen auf den Verein, wenn von einer "Gewalt-Sex-Szene um Folsom Europe e.V." die Rede sei. Der Leser beziehe die Äußerung nicht auf einen vom Verein abgegrenzten Teil der Szene, weil der Beschwerdeführer gerade eine Verbindung zwischen dem vom Regierenden Bürgermeister von Berlin unterstützten Verein und den Terrorismusunterstützern darstellen wolle. Nach der späteren Darstellung des Beschwerdeführers liefere er lediglich Belege für eine Verbindung der Redaktion der Zeitschrift, die er als Teil dieser Szene ansehe. Gleichzeitig sei aber pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem Verein des Beteiligten zu 3 und der Redaktion der Zeitschrift "Box" die Rede, diese diene als Presse- und Öffentlichkeitsorgan der "Folsom-Gewaltsex-Szene". Hierdurch werde beim Leser, der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe, der Eindruck erweckt, es gebe auch bestimmende Verbindungen zwischen dem Verein und der Zeitschrift, diese seien praktisch eine Gruppe, der Verein bestimme Inhalte der Zeitschrift und sei letztlich auch für Terroraufrufe mitverantwortlich. Dies werde noch dadurch betont, dass die Zeitschrift als Drehscheibe zwischen "Sex-Spaß" und Terrorismus bezeichnet werde, was dem Leser den Eindruck vermittele, hier gebe es direkte Einflussnahmen und Kontakte, die Zeitschrift werde lediglich als Forum zur Verdeckung der wahren Bestrebungen genutzt. Dass dies der Fall sei, behaupte auch der Beschwerdeführer nicht. Danach gebe es aber auch aus seiner Sicht keine Rechtfertigung, mit bewusster Betonung auf den Beteiligten zu 3 und seinem Verein vom Sammeln von Geld und Unterstützern für den irakischen und palästinensischen Terrorismus zu sprechen. Es handele sich auch nicht um bloße, im Meinungskampf hinzunehmende überspitzte polemische Bemerkungen. Die Äußerungen hätten einen den Beteiligten zu 3 und seinen Verein in besonderem Maße herabwürdigenden Charakter. Er werde in eine Ecke mit Terrorismus-Unterstützern gestellt, wenn nicht nur von Verbindungen, sondern von "massiven Verbindungen" die Rede sei. Dem Beteiligten zu 3 werde die Qualität als Partner öffentlicher Institutionen abgesprochen, wenn er als wesentlicher Unterstützer von Terrorismus dargestellt und zugleich in die Ecke des Antisemitismus gestellt werde. Die Äußerungen wögen für ihn umso schwerer, als er "als im öffentlichen Leben stehender Verein" wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer komme es gerade auf die diffamierende Wirkung in Bezug auf den Beteiligten zu 3 und seinen Verein an. Ihm gehe es offensichtlich nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen, sondern allein um das Erheischen öffentlichen Interesses durch das Aufstellen völlig haltloser Verbindungen im Hinblick auf den Regierenden Bürgermeister, zu dessen Zweck der Beschwerdeführer möglichst grell und undifferenziert in die Ecke des Terrorismus gestellt und herabgewürdigt werde. Die Äußerungen seien auch nicht als Gegenschlag gerechtfertigt. Schließlich bestehe auch Wiederholungsgefahr, die aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Berufung ein. Das Kammergericht teilte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Der veröffentlichte streitgegenständliche Artikel verletze den Beteiligten zu 3 in seinem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG geschützten zivilen Ehrschutz. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien nicht durch sein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Zwar genieße dieses Recht höchsten Verfassungsrang, weil es eine der wesentlichen Grundlagen der demokratischen Gesellschaft darstelle, es finde jedoch schon seinem Wortlaut nach seine Grenze im Ehrschutz der anderen bzw. in den allgemeinen Gesetzen, zu denen u. a. §§ 1004, 823 BGB, §§ 186 f. StGB gehörten; das Recht auf freie Rede habe immer dann zurückzutreten, wenn durch die Meinungsäußerung gleich- oder höherwertige Rechtsgüter anderer berührt würden. Ob diese Grenze erreicht oder überschritten sei, müsse stets im Einzelfall durch umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen festgestellt werden. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Beschwerdeführers mögen gegenüber einem Teil der Szene, die sich um den Verein gruppiere, und möglicherweise auch gegen den Verlag oder einzelne Redakteure der Zeitschrift "Box" berechtigt sein, sie stellten sich aber dem Beteiligten zu 3 gegenüber als unzulässige Schmähkritik dar, die nicht von Art. 5 GG geschützt werde. Der Begriff der Schmähkritik sei zwar eng auszulegen. Solange ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Äußerung erkennbar sei, falle sie unter den Schutz des Art. 5 GG. Erst wenn der Anwurf auch aus der Sicht des Äußernden jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre und damit allein die Herabsetzung und Diffamierung im Vordergrund stehe, sei eine unzulässige Schmähkritik anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen der Berufungsbegründung keine Tatsachen vorgetragen, die die angegriffenen Äußerungen als im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmende sachbezogene Kritik erscheinen lassen würden. Er habe zwar dargelegt, dass es durchaus Anhaltspunkte für mögliche Verbindungen "des Umfelds" des Vereins und Redakteuren der Zeitschrift "Box" zur rechtsradikalen und islamistischen Gewaltszene gebe. Sein Anliegen, hinsichtlich der sexuellen Emanzipationsbewegung in Deutschland die Einfallstore für rechtsextreme und gewalttätige Politikkonzepte darzustellen und davor zu warnen, sei auch nachvollziehbar. Die angegriffenen Äußerungen seien keine im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmende sachliche Kritik. Zwar sei zumindest eine ästhetische Verbundenheit zwischen Teilen der "Leder-Fetisch-Szene" und der Symbolik des Nationalsozialismus nicht von der Hand zu weisen. Es gebe auch durchaus Anhaltspunkte für Verbindungen des Umfelds des Vereins und von Redakteuren der Zeitschrift zur rechtsradikalen und islamistischen Gewaltszene. Das Anliegen des Beschwerdeführers, hinsichtlich der sexuellen Emanzipationsbewegung in Deutschland die Einfallstore für rechtsradikale und gewalttätige Politikkonzepte darzustellen und davor zu warnen, sei auch nachvollziehbar. Dies rechtfertige jedoch nicht die schmähenden Angriffe gegen den Beteiligten zu 3. Dass die "Gewaltszene" vom Verein aktiv unterstützt werde, sei nicht ersichtlich. Erst recht gelte dies für den Beteiligten zu 3. Soweit die Zeitschrift als zentrale Drehscheibe zwischen dem "scheinbaren Sex-Spaß" und dem "islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus" bezeichnet werde, die mit dem Beteiligten zu 3 und dessen Verein ebenso eng verbunden sei wie mit Terror-Sympathisanten, werde dem Leser suggeriert, dass auch der Beteiligte zu 3 zu diesen Unterstützern gehöre. Die angegriffenen Äußerungen wiesen damit nicht nur auf Verbindungen zu rechtsextremen oder terroristischen Gruppen hin, sondern stellten den Beteiligten zu 3 als deren Unterstützer dar. Da es auch aus Sicht des Beschwerdeführers hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe, habe das Landgericht die Kritik mit zutreffenden Erwägungen als unzulässige Schmähkritik angesehen. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen vorgetragen, die die angegriffenen Äußerungen als im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmende sachbezogene Kritik erscheinen ließen. Dafür, dass die Gewaltszene tatsächlich vom Verein aktiv unterstützt werde, sei indes weder konkret etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Erst recht gelte das hinsichtlich einer möglichen Unterstützung durch den Beteiligten zu 3. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 3 nicht für das Handeln von einzelnen Redaktionsmitgliedern der Zeitschrift verantwortlich gemacht werden könne, selbst wenn letztere ihm inhaltlich nahe stünden. Zwei Redakteure der Zeitschrift und nicht der Beteiligte zu 3 hätten die vom Beschwerdeführer angeführten Aufrufe unterzeichnet und Artikel über einen bekannten Rechtsradikalen geschrieben. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 22. Februar 2007 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der vorstehend wiedergegebenen Hinweise zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die genannten Entscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - zustande gekommen seien, in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 VvB (Meinungsfreiheit), Art. 7 VvB (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 10 Abs. 2 VvB (Verbot der Diskriminierung aufgrund politischer Anschauungen) verletzt. Er hält die angegriffenen Entscheidungen für willkürlich. Das Landgericht meine den Regierenden Bürgermeister vor Kritik schützen zu müssen. Das Landgericht habe unbestritten gebliebene Aussagen des streitgegenständlichen Textes und seinen weiteren unstreitigen Tatsachenvortrag fehlgedeutet und verkannt. Der Verbotstenor sei nicht hinreichend bestimmt. Dies halte ihn von der Ausübung seiner Meinungsfreiheit ab. Ihm würden Äußerungen verboten, deren Tatsachenkern das Kammergericht als wahr zugestehe. Werturteil und dessen Tatsachenkern würden fehlerhaft abgegrenzt. Bei seinen Äußerungen handele es sich nicht um Schmähkritik. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme von Schmähkritik und zur Abwägung der beteiligten Interessen würden nicht beachtet. Die unstreitigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für seine Meinungsäußerungen seien willkürlich verkannt worden, obwohl sie als wahr zugestanden worden seien. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu äußern. Der Beteiligte zu 3 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, denn der Beschwerdeführer rügt insoweit keine Grundrechtsverletzungen, denen im Berufungsverfahren nicht hätte abgeholfen werden können (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06, Rn. 23, und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05, Rn. 28, Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Äußerung unter b) des Tenors wendet, der Beteiligte zu 3 wohne im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation, am Kottbusser Tor in Kreuzberg. Insoweit ist der Verfassungsbeschwerde eine § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - entsprechende Begründung nicht zu entnehmen; sie setzt sich mit diesem Teil der angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zulässig und begründet, denn der Beschluss des Kammergerichts verletzt im Umfang der Aufhebung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 14 Abs. 1 VvB. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren VerfGH 85/07, 85 A/07 zu den Prüfungsmaßstäben ausgeführt: "a) Nach Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. Dieser Verfassungsartikel garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar - anders als Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - nur "innerhalb der Gesetze", das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 53/93 - LVerfGE 1, 145 ). Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ). Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sind Meinungen. Der Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungsbildung, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 Abs. 1 VvB unter anderem eine Schranke in den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen des Zivilrechts gehören, auf die das Kammergericht und das Landgericht Berlin die angegriffenen Entscheidungen gestützt haben. Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a. a. O. S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ). Auf der Stufe der Anwendung ehrschützender Bestimmungen des Zivilrechts im Einzelfall verlangt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB daher eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geschützten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 ) persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vornehmen. Doch muss die Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, denn diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets und ausnahmslos einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., S. 293). Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-stäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.). b) Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den der Verfassungsgerichtshof zu korrigieren hat, liegt regelmäßig erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des beschriebenen Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vorneherein verstellen. Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ). c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ). Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fachgericht unzu-treffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGK 4, 54 ; BVerfG NJW 2004, 277 ; NJW 2006, 3769 ). 2. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang keinen Bestand haben. Sie ist insoweit ohne Abwägung der Interessen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens ergangen und beruht auf der fehlerhaften Annahme, die Äußerungen des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er verurteilt wurde, seien sämtlich Schmähungen. a) Das Kammergericht hat diese Äußerungen unzutreffend als Schmähkritik eingestuft. aa) Dies gilt zunächst für den ersten Teil der Äußerung, Teile "dieser" Szene sammelten fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensi-schen Terrorismus, während der Regierende Bürgermeister zustimmend aus einem Brief des Beteiligten zu 3 zitiere. Dabei handelt es sich schon dem Wortlaut nach nicht um gegen den Beteiligten zu 3 gerichtete Schmähkritik. Äußerungen, wonach Teile einer Szene fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus sammelten, stehen in keinem erkennbaren Bezug zu seiner Person. Denn es bleibt unklar, um welche "Szene" es sich handelt und ob der Beteiligte zu 3 ihr angehört. Bereits deshalb ist eine mit der Äußerung verbundene persönliche Diffamierung gerade des Beteiligten zu 3 nicht feststellbar. Aber auch dann, wenn die Äußerungen sich auf den Beteiligten zu 3 bezögen, wäre eine Schmähung nicht ersichtlich. Merkmal der Schmähung ist die völlig unangemessene persönliche Kränkung, die ohne jedes sachliche Anliegen ausgesprochen wird oder bei der das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund gedrängt ist. Hiervon kann bei einer Äußerung ausgegangen werden, die eine Person als Ganze herabsetzt und nicht nur an deren Verhalten anknüpft (vgl. zuletzt zum Bundesrecht: BVerfG NJW 2009, 749 "Dummschwätzer"). Daran fehlt es bei der vom Kammergericht zugrundegelegten Aussage. Der Beschwerdeführer beschreibt und bewertet in seiner Äußerung nämlich lediglich Verbindungen der von ihm als solche bezeichneten "Szene", urteilt über deren Mitglieder aber nicht persönlich oder gar herabsetzend. Vielmehr geht es dem Beschwerdeführer, wie ihm das Landgericht und das Kammergericht ausdrücklich attestieren, um einen Beitrag zu einer "Debatte von öffentlichem Interesse". Wenn er dabei aus seiner subjektiven (und möglicherweise noch so irrigen oder abwegigen) Sicht Zusammenhänge und Parallelen zwischen den sexuellen Vorlieben von Personen und ihren politischen Ansichten aufzeigen will, steht eine Schmähung des Beteiligten zu 3 offenkundig nicht so eindeutig im Vordergrund, dass die freie Meinungsäußerung ohne jede weitere Abwägung zurücktreten müsste. Die Äußerung stellt ferner auch nach ihrem erkennbaren Zweck, vor den Gefahren der subjektiv wahrgenommenen Anzeichen für solche Verbindungen zu radikalen politischen Strömungen zu warnen, keine abwägungsresistente Schmähkritik dar. Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem Kontext, dass es sich um Schmähkritik handelt. Denn der Beschwerdeführer stellt im Anschluss an die streitgegenständliche Äußerung in dem inkriminierten Artikel im Internet im Einzelnen dar, worin aus seiner Sicht die Verbindungen zwischen der von ihm so bezeichneten "Folsom"-Gewaltsex-Szene und den Unterstützern von Terrorismus bestehen. Er verweist darauf, dass ein weiteres Vorstandsmitglied des Vereins zugleich Redakteur der Zeitschrift "Box" sei und dass ein ständiger Mitarbeiter und ein Redaktionsmitglied dieser Zeitschrift aus seiner Sicht den Terrorismus unterstützt hätten. Ferner führt er aus, dass diese beiden Personen mit faschistischer Tendenz publizistisch tätig gewesen seien. Wenn das Landgericht und das Kammergericht diese Wertungen sogar objektiv für durchaus vertretbar halten, so können sie dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig eine reine Kränkungs- und Diffamierungsabsicht bei den von ihm hieraus gezogenen Folgerungen. bb) Auch der zweite Teil der Äußerung, es entpuppe sich als knallharte Gewalt-Politik mit klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen, was der Regierende Bürgermeister im Abgeordnetenhaus von Berlin als angeblich harmlose Fetisch-Verkleidung angepriesen habe, ist keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik. Diese Äußerung betrifft allerdings - jedenfalls unter Berücksichtigung ihres Kontexts - auch den Beteiligten zu 3. Indem der Beschwerdeführer "angeblich harmlose Fetisch-Verkleidung" verweist, über die sich der Regierende Bürgermeister sich positiv geäußert habe, nimmt er auf das von dem Verein veranstaltete Straßenfest Bezug. Weil der Beteiligte zu 3 Vorstandsmitglied des Vereins ist und für diesen handelt, kann darin mittelbar eine auf den Beteiligten zu 3 zielende Äußerung gesehen werden. Gleiches gilt für den Begriff der "knallharten Gewaltpolitik", denn diese soll nach der Äußerung des Beschwerdeführers der eigentliche, sich "entpuppende" Gegenstand der Tätigkeit des Vereins und mithin auch des für den Verein handelnden Beteiligten zu 3 sein. Gleichwohl handelt es sich hierbei aber nicht um Schmähkritik: Die Bewertung der Politik des Vereins und seiner Organe befasst sich in erster Linie mit deren Tätigkeit und zielt nicht vollkommen grundlos auf Personen. Auch die Wendung, der Verein betreibe Politik mit "klar antisemitischen und antidemokratischen Hintergründen", macht die Äußerung nicht ganz oder teilweise zur Schmähkritik. Es ist zwar nicht fernliegend, darin eine Äußerung zu erblicken, die sich zumindest auch gegen die für den Verein handelnden Personen richtet, denn mit "Hintergründen" müssen nicht antisemitische oder antidemokratische Personen im Hintergrund gemeint sein. Ebenso können damit nicht offen zu Tage tretende Ansichten oder Wesenszüge der Vertreter des Vereins angesprochen sein. Im Hinblick hierauf könnte diese Kritik zwar wegen der Schwere des damit verbundenen Vorwurfs diffamierend und kränkend sein, auch wenn die verwendeten Begriffe sachlich und nicht polemisch sind. Es fehlt aber hier jedenfalls an einer persönlichen Diffamierung, bei der erkennbar nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person - hier: des Beteiligten zu 3 - im Vordergrund steht. Dem Beschwerdeführer geht es trotz seiner stark überspitzten, möglicherweise sogar ins Persönliche zielenden Kritik ersichtlich mindestens in gleicher Weise darum, auf die nach seiner Einschätzung gefährliche Tätigkeit des Vereins und der für ihn handelnden Personen hinzuweisen und sich mit den dieser subjektiven Wertung zugrundeliegenden Einflüssen und insbesondere mit den Auswirkungen der Tätigkeit des Vereins auf das öffentliche Leben in Berlin auseinanderzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels, in dem der Beschwerdeführer einerseits die nach seiner Meinung in Betracht kommenden antisemitischen und antidemokratischen Einflüsse aufzeigen und andererseits - wiederum polemisch und überspitzt - die danach für möglich gehaltenen Auswirkungen auf die Politik des Regierenden Bürgermeisters darstellen will. cc) Schließlich stellt auch der dritte Teil der Äußerung, zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus sei dabei die Zeitschrift "Box", die mit dem Beteiligten zu 3 und dem Verein ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, keine auf den Beteiligten zu 3 bezogene Schmähkritik dar. Auf den Beteiligten zu 3 bezogen hat diese Äußerung lediglich den Inhalt, er stehe als Vorstandsmitglied des Vereins in Verbindung zu der Zeitschrift und diese stehe wiederum als "zentrale Drehscheibe" in Verbindung mit "dem Terrorismus". Dem lässt sich keine diffamierende, persönlich verletzende Kritik an dem Beteiligten zu 3 entnehmen. Die Äußerung beschränkt sich darauf, aus Sicht des Beschwerdeführers bestehende unmittelbare und mittelbare Beziehungen des Beteiligten zu 3 zu benennen und zu bewerten. Wie sich wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels erschließt, dient auch diese Äußerung dazu, das inhaltliche Anliegen des Beschwerdeführers mit drastischen Worten zu verdeutlichen. b) Die aufgehobenen Entscheidungen beruhen auf der unzutreffenden Annahme von Schmähkritik. Soweit sie Elemente einer Abwägung enthalten, sind die angestellten Erwägungen jedenfalls verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Entscheidungen ein anderes Ergebnis gehabt hätten, wenn das Kammergericht eine umfassende und fehlerfreie Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten vorgenommen hätte. aa) Das Kammergericht hat die Äußerungen des Beschwerdeführers schon unzutreffend erfasst. Das Landgericht hatte ausgeführt, der Beteiligte zu 3 und sein Verein würden lediglich mit der Zeitschrift "Box" zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer spreche nur pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem Verein des Beteiligten zu 3 und der Zeitschrift. Dies trifft indes nicht zu, denn der Beschwerdeführer hat in seinen Artikeln erwähnt, dass eine namentlich genannte Person sowohl Vorstandsmitglied des Vereins als auch Redakteur der Zeitschrift war, und dadurch die aus seiner Sicht bestehende Verbindung dargelegt. Auch der daran anknüpfende Vorwurf, bei dem Leser, der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe, werde der Eindruck erweckt, es gebe "bestimmende" Verbindungen zwischen dem Verein und der Zeitschrift, der Verein sei letztlich für - wie es das Landgericht ausgedrückt hat - "Terroraufrufe" mitverantwortlich, ist nicht haltbar. Der Leser erfährt von der Doppelfunktion des erwähnten Vorstandsmitglieds und Redakteurs und hat insoweit hinreichenden Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse. Die daran anknüpfende Feststellung, der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, der Verein des Beteiligten zu 3 übe bestimmenden Einfluss auf die Zeitschrift aus, ist insofern ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schließlich erfasst die verkürzende Bezeichnung der erwähnten Aufrufe zur Unterstützung von Terroristen durch das Landgericht als "Terroraufrufe" den Inhalt der fraglichen Aufrufe unzutreffend. Das Kammergericht hat in seinem Hinweisschreiben nach § 522 Abs. 3 Satz 1 ZPO und abermals in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss zur Begründung auf das vorausgehende Urteil des Landgerichts Bezug genommen, sich den darin enthaltenen Erwägungen angeschlossen und sich dadurch die voranstehend dargestellte unzureichende Begründung zu eigen gemacht. bb) Das Kammergericht hat im Übrigen einen weiteren Gesichtspunkt nicht zutreffend gewürdigt: Das Landgericht hatte ausgeführt, die Äußerungen des Beschwerdeführers wögen für den Beteiligten zu 3 umso schwerer, als "er als im öffentlichen Leben stehender Verein" wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße angewiesen sei. Dabei hat es ersichtlich die Ausführungen aus einer Entscheidung übernommen, die den Verein Folsom Europe e. V. betraf und Gegenstand des gleichzeitig entschiedenen Verfahrens VerfGH 85, 85 A/07 ist. Diese Erwägungen lassen sich auf den Beteiligten zu 3 des vorliegenden Verfahrens, der kein Verein, sondern nur Mitglied des Vereinsvorstandes ist, nicht übertragen. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in dem zuvor benannten Verfahren hierzu in Bezug auf den Verein beanstandet, das Landgericht - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - habe nicht erkannt, dass der Verein seinerseits durch die Mitwirkung bei der Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben habe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ). Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.