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Urteil

8 U 204/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine während des Berufungsverfahrens getroffene Vereinbarung über Einziehung und verzinsliche Anlage des Lebensversicherungsguthabens erlaubt die Umstellung der Klage auf Zahlung nach §§525,264 ZPO. • Eine Verpfändung von Lebensversicherungsguthaben kann wirksam sein, wenn die Anzeige der Verpfändung in schriftlicher Form durch Übersendung einer Ausfertigung mit Originalunterschriften an den Versicherer nach §13 Abs.4 ALB 86 erfolgt ist. • Die Bestellung eines Pfandrechts an Versicherungsguthaben setzt wirksame Abtretung/Verpfändung nach §§1274 Abs.1,398 BGB, eine wirksame Vertretung der Schuldnerin und die dem Versicherer zugegangene Anzeige der Verpfändung voraus.
Entscheidungsgründe
Wirksame Verpfändung von Lebensversicherungsguthaben führt zu Zahlungsanspruch gegen Insolvenzverwalter • Eine während des Berufungsverfahrens getroffene Vereinbarung über Einziehung und verzinsliche Anlage des Lebensversicherungsguthabens erlaubt die Umstellung der Klage auf Zahlung nach §§525,264 ZPO. • Eine Verpfändung von Lebensversicherungsguthaben kann wirksam sein, wenn die Anzeige der Verpfändung in schriftlicher Form durch Übersendung einer Ausfertigung mit Originalunterschriften an den Versicherer nach §13 Abs.4 ALB 86 erfolgt ist. • Die Bestellung eines Pfandrechts an Versicherungsguthaben setzt wirksame Abtretung/Verpfändung nach §§1274 Abs.1,398 BGB, eine wirksame Vertretung der Schuldnerin und die dem Versicherer zugegangene Anzeige der Verpfändung voraus. Der Kläger, ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, verlangt Zahlung aus dem von der Insolvenzverwaltung bei einer Lebensversicherung eingezogenen Guthaben. Die Erstinstanz wies die Klage ab mit der Begründung, die Verpfändung sei wegen fehlender schriftlicher Anzeige gegenüber dem Versicherer unwirksam. Im Berufungsverfahren einigten sich die Parteien, dass der Insolvenzverwalter das Versicherungs­guthaben einzieht und verzinslich anlegt; der Kläger änderte die Klage in Zahlungsanträge. Streitpunkte waren insbesondere, ob zugunsten des Klägers ein Pfandrecht wirksam bestellt wurde, ob die Gesellschaftervertretung und damit die Pensionszusage wirksam zustande kamen und ob die Anzeige der Verpfändung gegenüber der Versicherungsstelle formgerecht zugegangen ist. Die Versicherungsakte enthielt eine Originalausfertigung der Verpfändungserklärung. Das Landgericht hatte die Vertretungsfragen und Formanforderungen unterschiedlich bewertet; der Senat prüfte diese erneut und entschied zugunsten des Klägers. • Zulässigkeit der Klageänderung: Die Umstellung auf Zahlung ist nach §§525 S.1, 264 ZPO zulässig, da durch die Vereinbarung über Einziehung und Anlage des Guthabens die ursprüngliche Zielrichtung entfallen ist. • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag über die verzinsliche Anlegung/Hinterlegung des Guthabens vom 29.03./10.04.2006 bzw. subsidiär aus §812 Abs.1 S.1 1. Fall BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn ein Absonderungsrecht des Klägers bestand. • Wirksame Bestellung des Pfandrechts: Voraussetzungen der Abtretung/Verpfändung nach §§1274 Abs.1 S.1,398 BGB sind erfüllt; es bestand kein Abtretungsverbot nach den einschlägigen Bestimmungen. • Vertretung der Insolvenzschuldnerin: Die Mitgesellschafterin war berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten; ergänzend lagen konkludente Beschlussfassungen und/oder Zustimmung aller Gesellschafter vor, sodass die Pensionszusage und deren Verpfändung wirksam zustande kamen. • Anzeige an den Versicherer (§1280 BGB, §13 Abs.4 ALB 86): Die Übersendung einer mit Originalunterschriften versehenen Ausfertigung der Verpfändung an die Geschäftsstelle genügt dem Schriftformerfordernis und dem Schutzzweck der Regelung; die Geschäftsstelle hat als Übermittlungsbote gehandelt, die Anzeige ist der Versicherung zuzurechnen. • Folgen bei wirksamer Verpfändung: Dem Kläger stand ein Absonderungsrecht zu, das ihm Zahlungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter begründete; der Zinsanspruch folgt aus §§291,288 BGB. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Kostenentscheidung nach §91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§708 Nr.10,711 ZPO, Sicherheitsleistungsvorbehalt wurde angeordnet. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 36.813,12 Euro zuzüglich Zinsen sowie zur monatlichen Auszahlung aus dem verzinslich angelegten Guthaben verurteilt, da zugunsten des Klägers ein wirksames Pfandrecht am Lebensversicherungsguthaben bestand. Die Verpfändung war formwirksam angezeigt, die Pensionszusage und Vertretungshandlungen der Gesellschaft lagen wirksam vor oder wurden gerechtfertigt durch konkludente Beschlüsse bzw. Genehmigung. Dem Kläger stand deshalb ein Absonderungsrecht zu, das die Zahlungsverpflichtung des Insolvenzverwalters begründet; Hilfsweise besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.