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Beschluss

1 VAs 63/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits vollzogener Vollstreckungshaftbefehl wird durch die Überführung des Verurteilten in Strafhaft gegenstandslos. • Die Überprüfung eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG kommt nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 28 Abs.1 S.4 EGGVG in Betracht. • Bloße Behauptungen über versäumte Vorbereitungen auf den Haftantritt oder künftige wirtschaftliche Nachteile genügen nicht zur Substantiierung eines berechtigten Interesses.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung eines bereits vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls • Ein bereits vollzogener Vollstreckungshaftbefehl wird durch die Überführung des Verurteilten in Strafhaft gegenstandslos. • Die Überprüfung eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG kommt nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 28 Abs.1 S.4 EGGVG in Betracht. • Bloße Behauptungen über versäumte Vorbereitungen auf den Haftantritt oder künftige wirtschaftliche Nachteile genügen nicht zur Substantiierung eines berechtigten Interesses. Der Betroffene wurde am 6.3.2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist seit 19.10.2007 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft lud ihn zum Strafantritt, eine Rücksendung der Ladung erfolgte nicht. Weil er sich nicht stellte, erließ die Staatsanwaltschaft am 17.1.2008 einen Haftbefehl, der am 11.3.2008 vollstreckt wurde; seitdem befindet sich der Betroffene im Vollzug. Mit Schreiben vom 19.3.2008 beantragte der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung gegen den vollstreckbaren Haftbefehl und behauptete, die Ladung nicht erhalten zu haben, an einer anderen Adresse gemeldet gewesen zu sein und Zustellerschleichung durch seinen früheren Vermieter. Er rügte, er sei nicht in die Lage versetzt worden, vor Haftantritt wichtige Termine zu erledigen oder sich mit Bargeld und persönlichen Dingen zu versorgen, und beklagte zudem Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt. • Ein Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO kann grundsätzlich im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüft werden, aber nicht mehr, wenn er durch die Überführung des Verurteilten in Strafhaft erledigt ist. • Sobald der Verurteilte in Strafhaft übergeführt ist, beruht der Vollzug auf dem rechtskräftigen Erkenntnis und nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl; der Haftbefehl ist damit gegenstandslos. • Die nachträgliche Überprüfung eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls kommt nur nach § 28 Abs.1 S.4 EGGVG bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in Betracht, etwa bei Wiederholungsgefahr oder Rehabilitierungsbedarf. • Der Betroffene hat kein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt; bloße Behauptungen, nicht zugestellte Ladungen oder mögliche wirtschaftliche Nachteile genügen nicht. • Vorwürfe gegen Haftbedingungen betreffen den Strafvollzug und sind nicht mit dem Erlass oder der Vollstreckung des Haftbefehls kausal verbunden; sie sind gesondert nach dem Strafvollzugsgesetz zu prüfen. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Betroffenen auferlegt; der Geschäftswert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass der Vollstreckungshaftbefehl durch die Überführung in Strafhaft erledigt ist und eine gerichtliche Nachprüfung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich wäre, das hier nicht dargetan wurde. Konkrete und nachweisbare Nachteile oder ein Rehabilitierungsinteresse hat der Betroffene nicht hinreichend vorgetragen; damit besteht kein Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 28 Abs.1 S.4 EGGVG. Beschwerden über Haftbedingungen sind nicht Gegenstand der Haftbefehlsüberprüfung, sondern separat nach dem Strafvollzugsgesetz zu verfolgen. Dementsprechend war der Antrag abzuweisen und die Kosten dem Betroffenen aufzuerlegen.