Beschluss
1 VAs 4/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0408.1VAS4.11.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Münster hat den Verurteilten mit Urteil vom 30.05.2010 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung es zunächst zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt (14 Cs 45 Js 876/03-378/04). Das Urteil ist seit dem 18.01.2008 rechtskräftig, nachdem sowohl die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil durch das Landgericht Münster (16 Ns 45 Js 876/03(88/05)) als auch die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Verurteilten durch das Oberlandesgericht Hamm (4 Ss 567/07) verworfen worden sind. Die Strafaussetzung hat das Amtsgericht Lünen mit Beschluss vom 10.02.2010, rechtskräftig seit dem 18.03.2010, widerrufen. Auf die erste Ladung zum Strafantritt mit Verfügung vom 13.04.2010 erhob der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gem. § 458 StPO, welche durch das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 27.04.2010 (14 Cs 378/04) zurückgewiesen wurden. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten wurde durch das Landgericht Münster verworfen (9 Qs 23/10). Auf erneute Ladung zum Strafantritt mit Verfügung vom 07.07.2010 bat der Betroffene die Staatsanwaltschaft Münster unter Hinweis auf ein finanzgerichtliches Verfahren betreffend den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt um Vollstreckungsaufschub. Dieser wurde dem Verurteilten nicht gewährt, sondern -nach zeitweiliger Ruhendstellung der Vollstreckung- mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Münster vom 15.09.2009 die Fortsetzung der Vollstreckung angeordnet. Hierauf erfolgte die erneute Ladung zum Strafantritt unter dem 16.09.2010, gegen welche der Verurteilte wiederum einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 458 stellte. Auch dieser Antrag blieb vor dem Amtsgericht Münster (Beschluss vom 04.10.2010, 17 AR 1/10 BEW) ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Landgericht Münster erfolglos (Beschluss vom 26.10.2010, 12 Qs 35/10). Die gegen den Beschluss des Landgerichts Münster erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten verwarf dieses mit Beschluss vom 26.11.2010. Bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Münster vom 18.11.2010 wurde der Verurteilte erneut zum Strafantritt mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen geladen. Gegen die Ladung erhob der Verurteilte wiederum Einwendungen, welche sich mit seinen vorherigen Einwendungen deckten und stellte sich nicht dem Strafantritt. Darauf hin hat die Staatsanwaltschaft Münster am 14.12.2010 einen auf den 16.09.2009 datierten Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten erlassen. Gegen diesen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 24.12.2010, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Münster am 29.12.2010, mit welcher er -im Wesentlichen gleichlautend mit seinen bisherigen Eingaben- geltend macht, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Insbesondere sei im Strafverfahren unberücksichtigt geblieben, dass "zum Zeitpunkt des Urteilsausspruchs" "bestandskräftige Steuerbescheide" vorgelegen hätten. Daher, so seine Meinung, sei eine Verurteilung unzulässig gewesen und das Urteil des Amtsgerichts Münster insgesamt als nichtig zu betrachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerde des Verurteilten und seine nachfolgenden Eingaben vom 07.02.2011, 21.03.2011 und 26.03.2011 Bezug genommen. Bereits am 27.12.2010 ist der Verurteilte aufgrund des Haftbefehls festgenommen worden und befindet sich seitdem in Strafhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und die Gegenerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster sind dem Verurteilten zur Kenntnis gebracht worden. II. Die zunächst gem. § 21 StrVollstrO statthafte Beschwerde des Verurteilten ist infolge des Vollzugs des Vollstreckungshaftbefehls als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23ff EGGVG auszulegen. Dieser ist indes unzulässig. 1. Der Verurteilte kann im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung des auf § 457 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Vollstreckungshaftbefehls nicht mehr erreichen. Grundsätzlich ist ein Vollstreckungshaftbefehl nach den §§ 23 ff EGGVG nicht mehr anfechtbar, wenn er bereits vollzogen ist. Denn er wird in dem Augenblick gegenstandslos, in dem der Verurteilte in Strafhaft überführt ist, weil der Vollzug der Strafhaft nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis beruht (vgl. Senat B. v. 03.07.2008, 1 VAs 63/08 zit. bei JURIS; KG B. v. 19.01.2009, 1 VAs 1/09, NStZ-RR 2009, 324, jew. m.w.N.). 2. Ist, wie hier, der Vollstreckungshaftbefehl bereits erledigt, kommt ein Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nur noch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, 53. Aufl., § 457 StPO Rdnr 16 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme besteht. Ein solches Interesse kann sich etwa ergeben im Falle der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme ( Senat a.a.O.; KG a.a.O.; BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253; Meyer-Goßner § 28 EGGVG Rdnr 8, jew. m.w.N.). 3. Ein solches Interesse ist hier nicht gegeben. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 GG durch den Erlass und den Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls liegt nicht vor, da das gegen den Verurteilten auf Freiheitsstrafe erkennende rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Münster eine hinreichende Grundlage für deren Vollstreckung bietet. Soweit der Betroffene geltend macht, die Strafvollstreckung sei deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Verurteilung fehlerhaft sei, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Einwände gegen die Richtigkeit der Verurteilung sind im Erkenntnisverfahren, nicht im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen und vom Verurteilten -erfolglos- auch geltend gemacht worden. Das Vollstreckungsverfahren dient -entgegen der Ansicht des Verurteilten- nicht der Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens. 4. Ausnahmsweise kann auch dann eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begehrt werden, wenn ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatantes fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend gemacht wird, dass objektive Willkür naheliegt (BVerfG a.a.O.). Hierfür sind indes ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Der Verurteilte ist ordnungsgemäß zum Strafantritt geladen worden und hat sich nicht freiwillig zum Strafantritt eingefunden. Entgegen seiner Ansicht lagen auch keinerlei Umstände vor, die bei ihm ein Vertrauen dahin hätten begründen können, die Nichtbefolgung der Ladung bleibe folgenlos. Im Gegenteil ist in der Ladung der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass bei Nichtbefolgung ein Haftbefehl erlassen wird. Es ist daher nicht im Ansatz erkennbar, dass der Verurteilte "vorschnell" in Haft genommen worden wäre. Der dargestellte Ablauf belegt vielmehr, dass es der Verurteilte auf seine Einwendungen hin verstanden hat, über einen langen Zeitraum die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu verzögern. 5. Soweit der Verurteilte mit weitschweifenden Ausführungen die Sachbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Münster rügt, hat der Senat hierüber im Verfahren gem. §§ 23 EGGVG nicht zu befinden. Gleiches gilt für seine Anträge in den Schreiben vom 07.02.2011 sowie die weiteren Anträge im Schreiben vom 23.03.2011 auf "gerichtliche Entscheidung über die Rechtskraftbescheinigung", Bescheidung seiner Anträge vom 07.02.2011, 22.09.2010, 27.09.2010 und seine in dem Schreiben vom 23.03.2011 enthaltene "Beschwerde" betreffend die Sachbehandlung diverser Strafanzeigen. 6. Da im Verfahren gem. §§ 23ff EGGVG eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, ist der entsprechende Antrag des Verurteilten im Schreiben vom 21.03.2011 gegenstandslos. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO. Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats ist das Verfahren abgeschlossen. Etwaige weitere Eingaben werden nicht mehr beschieden.