Beschluss
4 Ws 316/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung nach §67d StGB kann gerechtfertigt bleiben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs kurzfristig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
• Bei kombinierter schwerwiegender Persönlichkeitsstörung mit pädophilen und exhibitionistischen Neigungen sowie langjähriger Progredienz der Taten ist Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn bislang keine tragfähige Rückfallprophylaxe erreicht wurde.
• Trotz Fortdauer der Unterbringung sind dem Untergebrachten unverzüglich weitere Vollzugslockerungen und ggf. Verlegung in eine Klinik zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung bei progredienter pädophiler Störung und Lockerungsgebot • Die Fortdauer der Unterbringung nach §67d StGB kann gerechtfertigt bleiben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs kurzfristig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. • Bei kombinierter schwerwiegender Persönlichkeitsstörung mit pädophilen und exhibitionistischen Neigungen sowie langjähriger Progredienz der Taten ist Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn bislang keine tragfähige Rückfallprophylaxe erreicht wurde. • Trotz Fortdauer der Unterbringung sind dem Untergebrachten unverzüglich weitere Vollzugslockerungen und ggf. Verlegung in eine Klinik zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist wegen wiederholter schwerwiegender Sexualstraftaten gegen Kinder seit den 1970er Jahren mehrfach verurteilt worden. Trotz wiederholter Strafen und Therapieversuche kam es zu zahlreichen Rückfällen, zuletzt zu umfangreichen sexuellen Übergriffen auf ein minderjähriges Mädchen 1994. Aufgrund der Straftaten und mehrerer Gutachten befindet sich der Betroffene seit 1996 in einer Unterbringung im Maßregelvollzug. Die Strafvollstreckungskammer ordnete die Fortdauer der Unterbringung an; der Untergebrachte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Sachverständige Diagnosen ergaben eine kombinierte schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, heterosexuelle Pädophilie und Exhibitionismus sowie eine hohe Rückfallgefahr. Gleichzeitig stellten behandelnde Stellen und Gutachter schließlich Möglichkeiten für weitere Lockerungen in Aussicht. • Rechtliche Voraussetzungen: §67d Abs.2 StGB (Fortdauer der Unterbringung bei weiterbestehender Gefährlichkeit) und §67d Abs.6 StGB (Verhältnismäßigkeit der Maßregel). • Tat- und Behandlungsgeschichte: Langjährige, sich verschärfende und wiederholte sexuelle Übergriffe auf Kinder seit 1975 zeigen eine erhebliche und zunehmende Gefährlichkeit; frühere Straf- und Bewährungsmaßnahmen sowie bisherige Therapieversuche konnten die Rückfallneigung nicht ausreichend mindern. • Gutachterliche Feststellungen: Einheitliche Befunde mehrerer Sachverständiger und der behandelnden Kliniken bestätigen kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Pädophilie und Exhibitionismus; Pädophilie gilt als nicht heilbar, nur Umgangs- und Steuerungsfähigkeiten sind lernbar; beim Betroffenen ist dies bislang nicht erreicht worden. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der hohen kurzfristigen Rückfallwahrscheinlichkeit ist die Fortdauer der Unterbringung derzeit nicht unverhältnismäßig; die Schwere der Eingriffe in die Entwicklung der Opfer rechtfertigt Schutzinteressen. • Lockerungs- und Verlegungsgebot: Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zeitnahe weitere Lockerungen (z. B. 1:1-Ausgang) und, soweit erforderlich, die Verlegung in eine andere Klinik, die solche Lockerungen ermöglicht; politische Vereinbarungen dürfen gesetzliche Lockerungsregelungen nicht blockieren. Die sofortige Beschwerde wurde verworfen; die Fortdauer der Unterbringung bleibt angeordnet, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte ohne Maßregel kurzfristig erneut schwerwiegende Sexualtaten gegen Kinder begehen würde. Die vorhandenen Gutachten und die umfangreiche Rückfall- und Straftatengeschichte begründen die Fortdauer nach §67d StGB; Verhältnismäßigkeitsgründe sprechen aktuell nicht gegen die Unterbringung. Der Senat betont jedoch, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unverzüglich weitere Vollzugslockerungen zu gewähren sind und der Untergebrachte in eine Klinik zu verlegen ist, die diese Lockerungen ermöglicht; sollte eine solche Verlegung nicht kurzfristig erfolgen, darf der Betroffene dies notfalls gerichtliche durchsetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.