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Urteil

II-5 UF 66/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2008:1112.II5UF66.08.00
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Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel und der Anschlussberufung im Übrigen das am 11. April 2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst.

II

1. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der B – Vers-Nr. #####/#### – werden auf dem Versicherungskonto Nr. ‚########### der Antragsgegnerin bei der DRV Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 823,74 €, bezogen auf den 31.05.2004, begründet.

Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 93,50 €, bezogen auf den 31.05.2004, einen Betrag i.H.v. 20.533,93 € in einen Lebensversicherungsvertrag der Antragsgegnerin folgenden Inhalts einzuzahlen:

a) Die Antragsgegnerin muss den Lebensversicherungsvertrag auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahrs abschließen, und zwar als private Rentenversicherung,

b) der Versicherungsvertrag sieht vor, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden,

c) die Antragsgegnerin räumt dem Antragsteller und seinen Erben für den Fall ihres Todes ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein,

d) ein Recht der Antragsgegnerin zur Kündigung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalls oder zur Umwandlung der Rentenversicherung in eine Kapitalversicherung wird ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat den zu leistenden Abfindungsbetrag binnen zwei Monaten nach Vorlage der Versicherungspolice mit dem Inhalt oben a) bis d) auf das von der Antragsgegnerin mitzuteilende Konto der Lebensversicherungsgesellschaft einzuzahlen.

Nach Vorlage der Versicherungspolice mit dem Inhalt oben a) bis d) ist der Abfindungsbetrag mit 8,19% Zinsen – höchstens jedoch Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz – zu verzinsen.

Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.

III

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (23.08.2008) monatlich einen nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen:

ab 23.08.2008

Elementarunterhalt i.H.v. 2.283,00 €

Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 819,00 €

ab 01.01.2009

Elementarunterhalt i.H.v. 2.153,00 €

Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 769,00 €

ab 01.07.2009

Elementarunterhalt i.H.v. 2.070,00 €

Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 734,00 €

ab 01.09.2013

Elementarunterhalt i.H.v. 1.490,00 €

Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 523,00 €

ab 01.09.2018

Elementarunterhalt i.H.v. 990,00 €

Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 353,00 €

nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit ,

abzüglich der vom Antragsteller geleisteten Zahlungen für August zeitanteilig 580,65 € (9/31 von 2.000,00 €) sowie für September 2008 bis einschließlich Oktober 2008 in monatlicher Höhe von je 2.000,00 €.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 31.08.2023 zeitlich begrenzt.

Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen.

IV

Die Kosten des Verbundverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zum Unterhalt und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Revision wird wegen der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel und der Anschlussberufung im Übrigen das am 11. April 2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst. II 1. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der B – Vers-Nr. #####/#### – werden auf dem Versicherungskonto Nr. ‚########### der Antragsgegnerin bei der DRV Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 823,74 €, bezogen auf den 31.05.2004, begründet. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 93,50 €, bezogen auf den 31.05.2004, einen Betrag i.H.v. 20.533,93 € in einen Lebensversicherungsvertrag der Antragsgegnerin folgenden Inhalts einzuzahlen: a) Die Antragsgegnerin muss den Lebensversicherungsvertrag auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahrs abschließen, und zwar als private Rentenversicherung, b) der Versicherungsvertrag sieht vor, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden, c) die Antragsgegnerin räumt dem Antragsteller und seinen Erben für den Fall ihres Todes ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, d) ein Recht der Antragsgegnerin zur Kündigung des Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalls oder zur Umwandlung der Rentenversicherung in eine Kapitalversicherung wird ausgeschlossen. Der Antragsteller hat den zu leistenden Abfindungsbetrag binnen zwei Monaten nach Vorlage der Versicherungspolice mit dem Inhalt oben a) bis d) auf das von der Antragsgegnerin mitzuteilende Konto der Lebensversicherungsgesellschaft einzuzahlen. Nach Vorlage der Versicherungspolice mit dem Inhalt oben a) bis d) ist der Abfindungsbetrag mit 8,19% Zinsen – höchstens jedoch Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz – zu verzinsen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. III Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (23.08.2008) monatlich einen nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen: ab 23.08.2008 Elementarunterhalt i.H.v. 2.283,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 819,00 € ab 01.01.2009 Elementarunterhalt i.H.v. 2.153,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 769,00 € ab 01.07.2009 Elementarunterhalt i.H.v. 2.070,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 734,00 € ab 01.09.2013 Elementarunterhalt i.H.v. 1.490,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 523,00 € ab 01.09.2018 Elementarunterhalt i.H.v. 990,00 € Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 353,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit , abzüglich der vom Antragsteller geleisteten Zahlungen für August zeitanteilig 580,65 € (9/31 von 2.000,00 €) sowie für September 2008 bis einschließlich Oktober 2008 in monatlicher Höhe von je 2.000,00 €. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 31.08.2023 zeitlich begrenzt. Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen. IV Die Kosten des Verbundverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zum Unterhalt und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in genannter Höhe leistet. Die Revision wird wegen der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt zugelassen. Gründe (gem. § 540 ZPO) A Die Parteien, die am xxx heirateten, sind seit August 2003 getrennt lebende Eheleute und seit dem 23.08.2008 rechtskräftig geschieden. Sie sind Eltern zweier in den Jahren xxx und xxx geborener Kinder, die mittlerweile studieren und einen eigenen Hausstand führen. Der Antragsteller ist als Laborarzt in einer eigenen Gemeinschafts-Praxis in I tätig. Die 1958 geborene Antragsgegnerin ist halbschichtig in der Praxis des Antragstellers angestellt (ohne tatsächlich zu arbeiten) und erhält dort ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.000,00 €. Sie wohnt allein in der ehemaligen Eheimmobilie, deren Alleineigentümerin sie geworden ist, als der Antragsteller im Zuge der Trennung und Folgenregelung seinen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 29.06.2006 – 131 F 329/04 – AG Hagen durch notarielle Urkunde vom 24.01.2007 auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Im vorliegenden Verbundverfahren hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei es wegen eines zugunsten der Antragsgegnerin öffentlich-rechtlich nicht ausgleichsfähigen Betrages von monatlich 93,50 € den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten und den Antragsteller unter Abweisung der Unterhaltsklage im Übrigen verurteilt hat, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Elementarunterhalt i.H.v. 3.132,49 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 1.028,55 € befristet bis zum 31.08.2013 zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Gegenstand der wechselseitig eingelegten Berufungen und der Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist die Regelung des nachehelichen Unterhalts. Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Berufung zudem den Ausspruch zum Versorgungsausgleich an. Der Antragsteller hält unter näherer Darlegung den vom Familiengericht ermittelten Bedarf für zu hoch und die angerechneten Kapitaleinkünfte für zu niedrig. Er beantragt, abändernd die Unterhaltsklage abzuweisen, soweit er ab Rechtskraft der Scheidung zur monatlichen Zahlung von mehr als 2.200,00 € Elementarunterhalt und mehr als 770,00 € Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden ist, die gegnerische Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt abändernd, den Versorgungsausgleich neu zu regeln, hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 93,50 € einen Teilbetrag i.H.v. 20.533,93 € nebst 8,16% Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung in einen Lebensversicherungsvertrag der Antragsgegnerin folgenden Inhalts einzuzahlen: - wie erkannt - den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 3.325,00 € als Elementarunterhalt und i.H.v. 1.050,00 € als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen, im Wege der Anschlussberufung den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen unbefristeten nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 3.500,00 € als Elementarunterhalt und i.H.v. 1.200,00 € als Altersvorsorgeunterhalt nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit der jeweiligen monatlichen Unterhaltsrate abzgl. der vom Antragsteller für die Zeit ab 23.08.2008 geleisteten Zahlungen (für August 2008 9/31 von 2.000,00 €; für September 2008: 2.000,00 €) zu zahlen. Die Antragsgegnerin stellt sowohl den Versorgungsausgleich als auch die Entscheidung zum Unterhalt zur Überprüfung. Wegen des öffentlich-rechtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs zweifelt sie angesichts des Alters der eingeholten Auskünfte deren Aktualität an. Ansonsten erstrebt sie zum Ausgleich des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages, dass der Antragsteller verpflichtet wird, einen Einmalbetrag in eine von ihr zu bestimmende private Rentenversicherung zu zahlen. Den nachehelichen Unterhält hält sie unter näherer Darlegung für zu niedrig und will ihn wegen behaupteter ehebedingter Nachteile unbefristet zugesprochen haben. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B Die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin haben im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet. I. Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich ist auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin dahin abzuändern, dass der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltene Betrag i.H.v. 93,50 € vom Antragsteller durch Einmalzahlung i.H.v. 20.533,93 € in eine private Rentenversicherung der Antragsgegnerin abzufinden ist. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen den öffentlich-rechtlich durchgeführten Versorgungsausgleich sind unbegründet. 1. Das Familiengericht hat die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften fehlerfrei ermittelt und diese – soweit gesetzlich zulässig – öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Einholung aktueller Auskünfte bei den Versorgungsträgern hat keine Änderungen gegenüber den vom Familiengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auskünften ergeben. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass "möglicherweise" die im Zugewinnausgleich berücksichtigten Lebensversicherungen bei der D und der Q dem Versorgungsausgleich unterfielen, was das Familiengericht nicht aufgeklärt habe, geschieht dies ohne tatsächliche Anhaltspunkte offensichtlich ins Blaue hinein. Der Zugewinnausgleich ist streitig geführt und durch gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2006 – 131 F 329/04 – AG Hagen erledigt worden. Im dortigen Verfahren lagen der Antragsgegnerin die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften vor, aus denen sich die Art der Versicherung ergibt. 2. Wegen des unter Beachtung des Höchstbetrages nach § 1587b V BGB öffentlich-rechtlich nicht ausgleichfähigen Betrages i.H.v. monatlich 93,50 €, der grundsätzlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten ist, ist der Antragsteller auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin zu verpflichten, diesen Ausgleichsbetrag gem. § 1587l BGB durch die Zahlung eines Einmalbeitrags i.H.v. 20.533,93 € in eine von der Antragsgegnerin zu benennende private Rentenversicherung abzufinden. a) Der vom Familiengericht bereits als Abfindungssumme ermittelte und von der Antragsgegnerin als Abfindung beanspruchte Betrag i.H.v. 20.533,93 € ist durch ein entsprechendes Versicherungsangebot der I-D vom 22.07.2008 nachgewiesen und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die danach ab 01.09.2023 garantierte Rente in monatlicher Höhe von 102,98 € entspricht in etwa dem Zeitwert (§ 1587l II BGB) des auszugleichenden Betrages (vgl. Senat NJW-RR 1998, 1619). Konkrete Einwände gegen die Höhe des Abfindungsbetrages und das von der Antragsgegnerin vorgelegte Versicherungsangebot hat der Antragsteller weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Erörterung erhoben. b) Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Versicherungsangebot entspricht den gesetzlichen Vorgaben gem. § 1587l III BGB. c) Die Zahlung des Abfindungsbetrages ist dem Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar (§ 1587l I BGB). Gegenteiliges ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 291, 288 I, 247 BGB als Fälligkeitszins erst ab Vorlage des den inhaltlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsangebotes durch die Antragsgegnerin. II. Der zuerkannte Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich aus § 1573 II BGB (Aufstockungsunterhalt) i.V.m. § 1578 III BGB (Altersvorsorgeunterhalt) und seine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung aus § 1578b BGB. 1. Der Bedarf der Antragsgegnerin ist bei uneingeschränkt gegebener Leistungsfähigkeit des Antragstellers wegen der weit überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse und einer entsprechenden Lebensführung während des ehelichen Zusammenlebens konkret zu ermitteln. Dabei ist der Unterhaltsbedarf nicht allein nach dem in der Ehe früher üblichen Konsumverhalten, sondern nach einem objektivierten Maßstab angemessener Bedarfsdeckung in Abgrenzung zu exzentrischem Luxus, für den es in der Vergleichsgruppe, in der sich die Eheleute bewegen oder bewegt haben, kein oder nur wenige Beispiele gibt, festzusetzen (vgl. BGH 22.06.1994 – XII ZR 100/93 – FamRZ 1994, 1169 [1171]; OLG Hamm, 18.05.1995 – 1 UF 1/95 – FamRZ 1995, 1578; Senat 13.02.1998 – 5 UF 187/97 – FamRZ 1999, 723). Maßgeblich sind die prägenden Strukturen bei Wegfall der personalen Grundlage infolge der Trennung (OLG Köln, 21.02.1997 – 4 UF 184/96 – FamRZ 1998, 1170). Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO aufgrund des Parteivortrages, der von der Antragsgegnerin beigebrachten Belege und der Anhörung der Parteien im Senatstermin ein Gesamtbedarf (außer dem im eigenen Hause gedeckten Wohnungsgrundbedarf) der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 3.680,00 € wie folgt: a) Für Wohnen und Versicherungen (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Wachdienst/Alarmanlage, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Strom/Wasser und Instandhaltungsrücklage) besteht ein ungedeckter Bedarf in anzuerkennender Höhe von monatlich rd. 500,00 €. Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf die Deckung eines den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnbedarfs. Angemessen erscheint insoweit für die Antragsgegnerin als Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 80 bis 90 m², die bei gehobener Ausstattung eine Kaltmiete von allenfalls rd. 800,00 € erfordert. Die mit dem Wohnbedarf verbundenen Nebenkosten (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Heizung/Strom/Wasser und Instandhaltungsrücklage) schätzt der Senat bezogen auf die o.g. Wohnungsgröße mit monatlich rd. 500,00 €. Der sich insgesamt ergebende Bedarf i.H.v. monatlich 1.300,00 € ist durch das Wohnen im Eigentum i.H.v. 800,00 € gedeckt, so dass ein ungedeckter Bedarf i.H.v. 500,00 € verbleibt. Der angemessene Wohnbedarf kann für den nachehelichen Unterhalt nicht nach den von der Antragsgegnerin für die Nutzung der jetzt in ihrem Alleineigentum stehenden Eheimmobilie geltend gemachten Kosten bemessen werden, da die Immobilie mit 145 m² für die Antragsgegnerin als Einzelperson gegenüber einer Nutzung durch einen Vier-Personen-Haushalt während des ehelichen Zusammenlebens deutlich zu groß ist. Für die Trennungszeit war die Bedarfsermittlung anhand der tatsächlichen Wohnkosten zuzubilligen, da die Antragsgegnerin Alleineigentum an der Immobilie erst im Januar 2007 erlangt hat. Danach war ihr eine gewisse Überlegungs- und Übergangszeit zuzubilligen, in der sie spätestens bis zur Rechtskraft der Scheidung hätte in eine angemessene Wohnung wechseln können. b) Für den Bereich Information/Kommunikation (Tageszeitung, Zeitschriften, Bücher, Kabelanschluss, GEZ, Handy, Festnetz und Internet) ist ein monatlicher Bedarf i.H.v. 130,00 € anzusetzen. Gegenüber dem vom Familiengericht für die Trennungszeit i.H.v. 200,00 € ermittelten und für den nachehelichen Unterhalt übernommenen Bedarf ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die von der Antragsgegnerin für Festnetz, Internet und Handy geltend gemachten Kosten durch die Vereinbarung entsprechender Kommunikationspakete zu Festpreisen (Flatrate) deutlich gesenkt werden können. Zur Nutzung solcher Einsparmöglichkeiten ist die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich verpflichtet. Für Zeitschriften und Bücher erscheint ein Betrag i.H.v. mtl. rd. 15,00 € angemessen. Einen höheren Bedarf hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Unter Einbeziehung der sonstigen, von der Antragsgegnerin geltend gemachten und nachgewiesenen Kosten schätzt der Senat daher den angemessenen Bedarf für den Bereich Information/Kommunikation auf insgesamt monatlich rd. 130,00 €. c) Den Bedarf für die Haltung, Wartung und Wiederbeschaffung eines von der Antragsgegnerin am 18.06.2003 zum Preis von 38.088,00 € erworbenen BMW 330ci Coupe oder eines vergleichbaren PKW schätzt der Senat – wie das Familiengericht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen – mit monatlich 750,00 €. Der Antragsteller, der nur 325,00 € akzeptieren will, hat gegen die Kostenschätzung keine durchgreifenden Einwände herhoben. Die Kostenschätzung des Familiengerichts deckt sich zudem mit einschlägigen Kostentabellen wie z.B. einer aktuellen ADAC-Tabelle (Internet über autobild.de) wonach für einen BMW 330i, NP 38.250,00 €, 15.000 km/Jahr, 1,30 €/l Super, 4 Jahre Besitzzeit, abzgl. Restwert, KH/VK je 50% monatliche Kosten i.H.v. 742,00 € berechnet sind. d) Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Gartenpflege und Zugehfrau) ist ein monatlicher Bedarf i.H.v. rd. 100,00 € anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit eines jährlichen Baum- und Strauchschnittes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Auch die Kosten für eine Zugehfrau entsprechen der ehelichen Lebensführung. Der Antragsgegnerin ist darin zu folgen, dass bei Fortbestand der Ehe – auch wenn die Kinder inzwischen aus dem Haus sind – die Zugehfrau weiterhin beschäftigt worden wäre. Zudem tritt die von der Antragsgegnerin zu fordernde vollschichtige Erwerbstätigkeit (s.u.) an die Stelle der Kinderbetreuung und rechtfertigt auch deshalb nach dem ehelichen Lebenszuschnitt unter dem Gesichtspunkt persönlicher Entlastung die Kosten für eine Zugehfrau. Gegenüber dem Trennungsunterhalt, bei dem der Senat den Bedarf noch mit 140,00 € bezogen auf die Eheimmobilie angesetzt hat, ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nur Anspruch auf eine kleinere Wohnung hat mit der Folge, dass für diese auch geringere Kosten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen anzusetzen sind. e) Für die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Haushaltsgeld) hat das Familiengericht zutreffend einen monatlichen Bedarf i.H.v. 800,00 € als angemessen angesetzt. Der Senat folgt der Einschätzung des Familiengerichts, dass der von der Antragsgegnerin mit monatlich 1.250,00 € geltend gemachte Bedarf für eine Person nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Andererseits entspricht der vom Antragsteller mit der Berufung akzeptierte Betrag i.H.v. 400,00 € erkennbar nicht den von der Antragsgegnerin dargelegten ehelichen Lebensverhältnissen. f) Der persönliche Bedarf (Kleidung/Schuhe, Reinigungs-/Reparaturkosten, Kosmetika, Friseur/Maniküre, Restaurantbesuche und Geschenke) ist mit monatlich 800,00 € und der Bedarf für Freizeitgestaltung/Urlaub (Fitness, Kinobesuche, Jahresurlaub, Wellness-Wochenenden, Shoppingtouren) mit monatlich 500,00 € zu berücksichtigen. (1) Für eine weitergehende Herabsetzung dieser Positionen sieht der Senat anhand der vom Antragsteller geäußerten Kritik der Einzelpositionen keinen Anlass. Die Antragsgegnerin hat zu den einzelnen Bedarfspositionen ein deutlich höheres Ausgabenverhalten während der Ehe dargelegt und exemplarisch belegt. Zudem hat das aus Sicht des Antragstellers ausschweifende Konsumverhalten der Antragsgegnerin für ihren persönlichen Bedarf und ihre Freizeitgestaltung zu Streit zwischen den Parteien und im Jahre 2003 dazu geführt, dass sich die Parteien auf einen Kostenrahmen von 3.000,00 € für die persönlichen Belange der Antragsgegnerin verständigten. (2) Der Senat sieht andererseits keinen Grund, bei der Bedarfsschätzung den Darlegungen der Antragsgegnerin zu folgen, die für beide Bereiche in erster Instanz einen Bedarf von insgesamt 3.325,00 € (1.600,00 € + 1.725,00 €) geltend gemacht hat. Bereits die Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit (s.u.) hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihr eheliches Freizeit- und Konsumverhalten aufrecht zu erhalten. Zudem entspräche eine Bedarfsfestsetzung in geltend gemachter Höhe nicht dem oben dargelegten Maßstab einer objektivierten und angemessenen Bedarfsdeckung in Abgrenzung zu exzentrischem Luxus. (3) Unter Anwendung eines objektivierten Maßstabes für die Vergleichsgruppe, in der sich die Partein bewegen oder bewegt haben, hält der Senat einen Bedarf für die persönlichen Belange i.H.v. monatlich 800,00 € und für den Bereich Freizeitgestaltung/Urlaub i.H.v. monatlich 500,00 € für angemessen und ausreichend. Eine Anhebung dieser Bedarfsbeträge, wie sie der Senat für die Trennungszeit als Übergangs- und Anpassungsphase für gerechtfertigt hält, kommt für den nachehelichen Unterhalt aufgrund der langen Trennungszeit, in der die Antragsgegnerin ihren Lebenszuschnitt den veränderten Gegebenheiten anpassen konnte, nicht mehr in Betracht. g) Einen Bedarf der Antragsgegnerin im Bereich der Gesundheitsfürsorge (private Zusatz-Krankenversicherung, Solarium, Nasenspray, Migräne, Lesebrille, Kontaktlinsen, Pflegemittel) schätzt der Senat anhand der Darlegungen der Antragsgegnerin im langjährigen Mittel mit monatlich 100,00 € als angemessen. h) Die von der Antragsgegnerin erstmals mit der Berufungserwiderung unter Verweis auf die Senatsentscheidungen xxx und xxx in Höhe von je 50,00 € geltend gemachten Bedarfspositionen "Kleinkosten" und "Hausrat (Ersatzbeschaffung)" sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie in den bisher erfassten Positionen und deren Schätzung enthalten sind. 2. Auf den konkreten Bedarf der Antragsgegnerin sind bereinigte Einkünfte aus einer teils fiktiven Erwerbstätigkeit in monatlicher Höhe von 1.347,00 € sowie monatliche Kapitalerträge ab 23.08.2008 i.H.v. 50,00 €, ab Januar 2009 i.H.v. 180,00 € und ab Juli 2009 i.H.v. 263,00 € bedarfsdeckend anzurechnen. a) Die anzurechnenden Erwerbseinkünfte ergeben sich wie folgt: (1) Die Antragsgegnerin erzielt tatsächliche Einkünfte aus einer halbschichtigen Anstellung als MTA in der Laborgemeinschaft, an der der Antragsteller beteiligt ist, incl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld von monatlich netto rd. 1.000,00 €. Abweichend von den Feststellungen des Familiengerichts hält der Senat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als MTA mit monatlich 1.500,00 € netto aufgrund der den bisherigen Vortrag ergänzenden Parteierklärungen im Senatstermin für nicht realistisch und zumutbar. Die Antragsgegnerin ist zwar seit 1989 beim Antragsteller oder später in der Laborgemeinschaft als MTA angestellt, sie hat aber – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – bis auf eine kurze Zeit vom 01.05.04 bis 17.01.05 im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess tatsächlich nicht gearbeitet. Damit fehlt der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten jede berufliche Erfahrung, die sie angesichts ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt vorweisen müsste, um eine vollschichtige Beschäftigung als MTA erlangen zu können. Ohne Berufserfahrung hat die Antragsgegnerin auf dem aktuellen Arbeitsmarkt reelle Chancen für einen beruflichen Wiedereinstieg nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf 400 € Basis, die dann bei entsprechender beruflicher Entwicklung ausgebaut werden könnte. Keine realen Chancen bestehen nach Einschätzung und Kenntnis des Senats, auf Anhieb eine vollschichtige Beschäftigung zu erlangen. Auf diesem Hintergrund kann daher von der Antragsgegnerin die Aufgabe ihres halbschichtigen Anstellungsverhältnisses nicht verlangt werden. (2) Gleichwohl war und ist die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich gehalten, ihre Erwerbstätigkeit zeitlich auszudehnen, denn die Parteien leben seit August 2003 getrennt, so dass die Antragsgegnerin grundsätzlich schon seit mehreren Jahren zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Neben der halbschichtigen Anstellung ist es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar, einer Nebentätigkeit in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nachzugehen, aus der sie monatlich 400,00 € erzielen könnte. Als Nebentätigkeit kommen eine Beschäftigung im erlernten Beruf, als Helferin in einer Arztpraxis wie aber auch berufsfremd z.B. als Verkäuferin in einer Boutique in Betracht. Die Antragsgegnerin hat weder dargelegt noch belegt, dass es ihr trotz ausreichender Bewerbungen in dieser Richtung nicht gelungen ist, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Durch gesundheitliche Beeinträchtigungen ist die Antragsgegnerin nicht an einer (nahezu) vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Die Anhörung der Antragsgegnerin im Senatstermin hat ergeben, dass die von ihr vorgetragene Krankheit, eine Art Schuppenflechte, aufgrund konsequenter medizinischer Behandlung nicht zum Ausbruch kommt und hierdurch auch anfangs aufgetretene Schwellungen der Mittelgelenke der Finger so gut wie nicht mehr aufgetreten. Die Antragsgegnerin ist daher unterhaltsrechtlich mit Einkünften aus einer zusätzlichen Nebentätigkeit in monatlicher Höhe von rd. 400,00 € zu fingieren. (3) Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung von durchschnittlich monatlich rd. 50,00 €, die nach dem Vortrag und Nachweis der Antragsgegnerin gem. Steuerbescheid vom 25.09.2008 aus einem Erstattungsbetrag für das Jahr 2007 i.H.v. 599,14 € folgt. Die höheren Erstattungen der beiden Vorjahre im Monatsdurchschnitt von rd. 100,00 € hatten ihren Grund in außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG, die ausweislich des Steuerbescheids im Jahre 2007 nicht mehr angefallen sind. (4) Das sich insgesamt ergebende Nettoeinkommen von 1.450,00 € ist um einen Erwerbstätigenbons von 1/14 zu bereinigen und daher nur mit 13/14 i.H.v. monatlich rd. 1.347,00 € auf den Bedarf der Antragsgegnerin anzurechnen. Der Senat vermag sich weder der von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 21.09.2007 – 11 UF 24/07 – (FamRZ 2008, 1184) vertretenen Auffassung, dass der Erwerbstätigenbonus wie beim Quotenunterhalt mit 1/7 anzusetzen sei, noch der Auffassung des Antragstellers anzuschließen (OLG Köln FamRZ 2002, 326), dass bei einem konkret ermittelten Bedarf das Nettoeinkommen ungekürzt auf den Bedarf anzurechnen ist. Der Senat verbleibt bei seiner zuletzt im Urteil v. 07.02.2007 – 5 UF 111/06 – und bereits in seiner Entscheidung vom 17.03.2004 – 5 UF 361/03 (FamRZ 2005, 214) vertretenen Ansicht, dass wegen des Erwerbsanreizes auch beim konkreten Bedarf ein entsprechender Bonus zu berücksichtigen ist. Dieser ist jedoch dann, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – sämtlicher, auch berufsbedingter Bedarf durch die konkrete Bedarfsberechnung erfasst ist, nicht mit 1/7, sondern nur mit der Hälfte, d.h. 1/14 zu bemessen. b) Kapitaleinkünfte sind der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung wie folgt bedarfsdeckend anzurechnen: (1) Am 30.06.2008 ist der Antragsgegnerin im Zuge des Zugewinnausgleichs gem. gerichtlichem Vergleich vom 29.06.2006 – 131 F 329/04 – AG Hagen eine Rate i.H.v. 15.000,00 € zugeflossen. Unter Berücksichtigung von Zinsabschlag- bzw. zukünftiger Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag kann die Antragsgegnerin auch bei sicherer Kapitalanlage jedenfalls eine Nettorendite von jährlich 4% erzielen. Ab Rechtskraft der Scheidung (23.08.2008) ist der Antragsgegnerin somit ein monatlicher Kapitalertrag von rd. 50,00 € bedarfsdeckend anzurechnen. (2) Ab Januar 2009 ist der monatliche Kapitalertrag auf 180,00 € zu erhöhen, da die Antragsgegnerin dann über eine weitere Rate aus dem Zugewinnausgleich i.H.v. 15.000,00 € sowie über weitere rd. 24.000,00 € aus der Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts gem. Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2008 – 5 UF 65/08 – und damit insgesamt über ein Kapital i.H.v. 54.000,00 € bzw. wertgleiche, mit einem Verzugszins belegte Ansprüche verfügen wird. Bei einer Nettorendite von 4% ergibt sich ein monatlicher Ertrag i.H.v. rd. 180,00 €. Die Antragsgegnerin ist unterhaltsrechtlich gehalten, den ihr im Trennungsunterhaltsverfahren zuerkannten, rückständigen Elementarunterhalt, soweit er nicht durch die laufenden Zahlungen des Antragstellers erfüllt wurde, zur Auffüllung ihres Kapitalstocks zu verwenden, da beim Trennungsunterhalt unterhaltsrechtlich akzeptiert wurde, dass sie ihren ungedeckten Bedarf aus ihrem Vermögen bestritten hat. (3) Ab Juli 2009 steht der Antragsgegnerin die letzte Rate aus dem Zugewinnausgleich i.H.v. 25.000,00 € zur Verfügung, so dass der dann vorhandene Kapitalstock i.H.v. 79.000,00 € bei einer Nettorendite von 4% einen monatlichen Ertrag i.H.v. rd. 263,00 € abwirft. c) Zusammenfassend verbleibt somit zeitlich gestaffelt ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin wie folgt: ab 23.08.08 ab 01/2009 ab 07/2009 Gesamtbedarf der Antragsgegnerin 3.680,00 € 3.680,00 € 3.680,00 € Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin - 1.347,00 € - 1.347,00 € - 1.347,00 € Kapitalerträge der Antragsgegnerin - 50,00 € - 180,00 € - 263,00 € ungedeckter (Elementar-)Bedarf 2.283,00 € 2.153,00 € 2.070,00 € 3. Gem. §§ 1573 II, 1578 III BGB steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zu, der sich im Rahmen einer konkreten Bedarfsberechnung und bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Antragstellers einstufig berechnet und der Höhe nach nicht durch Beitragsbemessungsgrenzen beschränkt ist (BGH 25.10.2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117). a) Zur Berechnung des Altersvorsorgebedarfs nach der Bremer Tabelle ist als sogenannte Nettobemessungsgrundlage der gesamte Unterhaltsbedarf heranzuziehen, der nicht durch altersvorsorgewirksame Einkünfte abgedeckt ist. (1) Demgemäß ist der ungedeckte Elementarbedarf um den durch den 13/14 Anteil i.H.v. rd. 372,00 € gedeckten Bedarf aus den (fiktiven) Nebeneinkünften von 400,00 € zu erhöhen, da diese Einkünfte nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, mithin aus ihnen keine Altersvorsorge gebildet wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 117). (2) Der Nettobemessungsgrundlage ist nicht – wie von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des BGH gefordert – der durch das Wohnen im Eigentum gedeckte Wohnbedarf der Antragsgegnerin hinzuzurechnen. Bei dem durch Eigentum gedeckten Wohnbedarf besteht der Unterschied zu dem in der o.g. BGH-Entscheidung angeführten Einkünften aus einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung darin, dass der Wohnvorteil auch im Alter bleibt, insoweit also – anders als bei sozialversicherungsfreiem Erwerbseinkommen – mit Eintritt in das Rentenalter keine Versorgungslücke entsteht. Damit stellen das Wohnungseigentum, wie auch Kapitalerträge und Mieterträge bedarfsmindernde Positionen dar, die nicht nur den Elementarunterhalt mindern, sondern über den geminderten Elementarbedarf auch den hieraus zu berechnenden Altersvorsorgeunterhalt, weil diese Positionen ihrerseits eine Form der Altersvorsorge darstellen (BGH 20.10.1999 – XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351). b) Danach ergeben sich folgende Nettobemessungsgrundlagen, ab 23.08.08 ab 01/2009 ab 07/2009 ungedeckter (Elementar-)Bedarf 2.283,00 € 2.153,00 € 2.070,00 € Hinzurechnung nicht altersvorsorgewirksamer Einkünfte 372,00 € 372,00 € 372,00 € Nettobemessungsgrundlage 2.655,00 € 2.525,00 € 2.442,00 € die in Anwendung der aktuellen Bremer Tabelle zu folgenden Altersvorsorgeunterhaltsbeträgen führen: ab 23.08.2008 Nettobemessungsgrundlage 2.655,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 55,00% 1.460,25 € Bruttobemessungsgrundlage 4.115,25 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 818,93 € gerundet 819,00 € ab 01/2009 Nettobemessungsgrundlage 2.525,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 53,00% 1.338,25 € Bruttobemessungsgrundlage 3.863,25 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 768,79 € gerundet 769,00 € ab 07/2009 Nettobemessungsgrundlage 2.442,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 51,00% 1.245,42 € Bruttobemessungsgrundlage 3.687,42 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 733,80 € gerundet 734,00 € c) Die vom Antragsteller gegen den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt erhobenen Einwände sind unerheblich. (1) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den vom Antragsteller aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 29.09.2006 geleisteten Vorsorgeunterhalt i.H.v. 11.000,00 € zweckwidrig verwandt hat. Die Antragsgegnerin zahlt seit dem 01.12.2003 auf eine führ ihre ergänzende Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung monatliche Beiträge i.H.v. 262,50 €. Für die Aufrechterhaltung dieser Versicherung, die in ihrem konkret dargelegten Unterhaltsbedarf nicht enthalten ist, durfte und hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Vorsorgeleistung des Antragstellers i.H.v. 11.000,00 € verwandt. Dieser Betrag deckt damit rd. 42 Beitragsmonate ab, so dass gerechnet ab Rechtshängigkeit der Scheidung (April 2004) der Betrag i.H.v. 11.000,00 € bereits im letzten Quartal des Jahres 2007 für Altersvorsorge aufgebraucht war. Weitere Altersvorsorgeleistungen hat der Antragsteller bisher nicht erbracht. (2) Der Hinweis des Antragstellers, dass die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende und von ihr bewohnte Immobilie eine Form der Altersvorsorge darstellte, trifft zu, führt aber zu keiner Reduzierung des ermittelten Altersvorsorgeunterhalts, da der durch Eigentum gedeckte Wohnbedarf nicht in die Bedarfsberechnung eingestellt wurde und somit auch nicht Bestandteil der Nettobemessungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt ist (s.o.). (3) Eine Reduzierung des konkret ermittelten Elementarunterhalts um 3/7 des Altersvorsorgeunterhalts kommt bei einer konkreten Bedarfsberechnung grundsätzlich nicht in Betracht, da eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt ist. Der Antragsteller ist als uneingeschränkt leistungsfähig anzusehen. (4) Der Einwand, dass die Antragsgegnerin mit dem Altersvorsorgeunterhalt eine höhere Altersvorsorge aufbaue, als er sie selbst betreibe, ist ohne nähere Darlegung unerheblich. Es ist nicht ausreichend, wenn der Antragsteller auf seine Pflichtbeiträge zum W verweist. Er müsste auch alle anderen Formen der Altersvorsorge aufdecken. Zudem ist es der Antragsgegnerin nicht mindernd zuzurechnen, wenn der Antragsteller seinerseits keine den ehelichen Einkommens- und Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge betreibt. 4. Der nacheheliche Unterhalt ist gem. § 1578b III BGB für die Zukunft – wie tenoriert – stufenweise herabzusetzen (§ 1578b I BGB) und bis zum 31.08.2023 zeitlich zu begrenzen (§ 1578b II BGB). Eine zeitliche Begrenzung und/oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs hat zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs, ggf. auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung ehebedingte Nachteile absehbar sind (vgl. BGH 25.06.2008 – XII ZR 109/07 – FamRZ 2008, 1508; BGH 16.04.2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325). Derartige ehebedingte Nachteile sind bereits eingetreten bzw. hinreichend zuverlässig vorhersehbar, so dass die Frage der Herabsetzung und Begrenzung entgegen dem Begehren der Antragsgegnerin nicht einer späteren Abänderung gem. § 323 II ZPO vorbehalten werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1508 [1509]). a) Der Antragsgegnerin sind durch die Ehe berufliche Nachteile erwachsen, die sie dauerhaft daran hindern, selbst in ausreichender Weise für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies rechtfertigt im Rahmen einer individuellen Billigkeitserwägung (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 [135]) unter Einbeziehung und Würdigung aller sonstigen Umstände eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b II BGB (erst) zum 31.08.2023. Die Antragstellerin ist ausgebildete medizinisch-technische Assistentin (MTA) und war vor der Eheschließung (21.07.1982) seit dem 01.04.1981 am Institut für X und I in L beschäftigt, wo ihre Tätigkeit nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten gem. BAT VI (vgl. Vergütungsordnung für Angestellte – Anlage 1a zum BAT, Teil II D, Vergütungsgruppe VI b Nr. 27) vergütet wurde. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie nach weiteren 2 Jahren (ab 10/1983) in die Vergütungsgruppe BAT V, richtig V c (vgl. Anlage 1a zum BAT, Teil II D, Vergütungsgruppe V c Nr. 25) und nach ca. 8 Jahren in die Gruppe IV a, richtig wohl V b (vgl. Anlage 1a zum BAT, Teil II D, Vergütungsgruppe V b Nr. 25 i.V.m. V c Nr. 24) aufgestiegen wäre, wobei aufgrund der Altersstruktur und dem Umstand, dass sie in der Abteilung neben der Leiterin die einzige examinierte MTA gewesen sei, die realistische Möglichkeit bestanden habe, die Abteilungsleitung zu übernehmen, die in der Endstufe mit BAT IV b (vgl. Anlage 1a zum BAT, Teil II D. Vergütungsgruppe IV b Nr. 15 i.V.m. V b Nr. 24) vergütet worden wäre. Wäre die Antragsgegnerin, wie vor der Ehe, weiterhin in ihrem Beruf als MTA im öffentlichen Dienst beschäftigt und hätte die von ihr glaubhaft dargelegte berufliche Entwicklung durchlaufen, würde sie im Jahre 2008 nach dem neuen Tarif für den öffentlichen Dienst (Bund) in der Einkommensgruppe 9 Stufe 5, die der ehemaligen Gehaltsgruppe BAT IV b entspricht, einschließlich Sonderzahlung ein monatliches Bruttogehalt von durchschnittlich rd. 3.332,00 € erhalten. Dies entspräche bei LSt I/0, KiSt., KV 14,7% einem durchschnittlichen Nettoentgelt von monatlich rd. 1.940,00 €. Diese Stellung und die damit verbundenen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten hat die Antragsgegnerin nach der Eheschließung durch Eigenkündigung zum 15.07.1983 aufgegeben, um mit dem Antragsteller nach M zu ziehen, wo dieser am dortigen Kreiskrankenhaus seine Facharztausbildung absolvierte. Die Antragsgegnerin hat fortan die Haushaltsführung sowie der Versorgung, Betreuung und Erziehung der am xxx und xxx geborenen Kinder D und U übernommen, während der Antragsteller sich um sein berufliches Fortkommen gekümmert und für die wirtschaftliche Existenz und das Auskommen der Familie gesorgt hat. Diese Aufgabenverteilung entsprach beiderseitigem Einvernehmen und ist so auch bis zur Trennung der Parteien beibehalten worden, obwohl der Betreuungsaufwand für die Kinder aufgrund ihres Alters geringer wurde. Das seit 1989 bestehende Scheinarbeitsverhältnis der Antragsgegnerin in der Labor-Praxis des Antragstellers ist nicht dazu genutzt worden, der Antragsgegnerin einen Wiedereinstieg in den erlernten Beruf und ein berufliches Fortkommen zu ermöglichen. In dieser Hinsicht hat es nur einen Versuch gegeben, als die Kinder 8 und 10 Jahre alt waren. Auf ihren Wunsch wieder arbeiten zu wollen, kam es zu einer vormittäglichen Bürotätigkeit in der Praxis des Antragstellers, die aber nach wenigen Wochen aus von den Parteien in ihrer Anhörung unterschiedlich dargestellten Gründen endete. Danach hat es weder weitere Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin gegeben, noch hat der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten. Aufgrund der, ehebedingten Berufspause, die bis zur Trennung schon über 20 Jahre andauerte, ist eine kurz- bis mittelfristige, vollschichtige Rückkehr der Antragsgegnerin in ihren erlernten Beruf – wie bereits oben ausgeführt – sowohl wegen nicht aktueller Fachkenntnisse als auch fehlender Berufserfahrung und des Alters der Antragsgegnerin nahezu auszuschließen. Eine realistische Chance für die inzwischen 50 Jahre alte Antragsgegnerin zur Rückkehr in das Erwerbsleben besteht nur in der Weise, dass sie über eine geringfügige Beschäftigung – ggf. auch fachfremd – im Erwerbsleben wieder Fuß fasst und sodann diese Tätigkeit im Rahmen des Möglichen ausweitet. Aber auch dieser Weg wird nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin bis zum Eintritt des Rentenalters in der Lage ist, die ehebedingten beruflichen Nachteile auch nur annähernd zu kompensieren. Sie wird weder eine vergleichbare berufliche Stellung erlangen können, die sie ohne die ehebedingten Nachteile inne hätte, noch kann sie das damit verbundene Einkommen anderweitig erzielen. Diese nicht zu kompensierenden beruflichen Nachteile rechtfertigen einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten der Antragsgegnerin (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006), der unter Einbeziehung der sonstigen Belange erst zum 31.08.2023 zeitlich zu beschränken ist. Die Befristung zum 31.08.2023 findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Antragsgegnerin im August 2023 ihr 65. Lebensjahr vollenden wird und zu diesem Zeitpunkt ihre private Altersvorsorge greift. Diese sichert sodann mit den Erwerbseinkünften den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin bis zum Erhalt der gesetzlichen Regealtersrente (§ 35 SGB VI), die sie nach jetziger Gesetzeslage (§ 235 SGB VI) mit Vollendung des 66. Lebensjahres erhält. Als sonstige Belange hat der Senat in seine Billigkeitsprüfung einbezogen, dass es der Antragsgegnerin angesichts ihres Alters und des unter ihrer arbeitsteiligen Mitwirkung in der langen Ehe aufgebauten hohen Lebensstandards besonders hart treffen würde, wenn sie durch eine kürzere Befristung des Unterhaltsanspruchs hiervon vollständig abgeschnitten würde, während dem Antragsteller die in der Ehe geschaffene wirtschaftliche Basis und der darauf beruhende Lebensstandard uneingeschränkt verbleibt. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass er bereits vor der Antragsgegnerin im Jahre 2020 das gesetzliche Rentenalter erreicht, war dies für den Senat im Ergebnis kein Grund, die Befristung des nachehelichen Unterhalts bereits zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen, weil eine verlässlich prognostizierbare Beeinträchtigung der bisher unbeschränkt gegebenen Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit diesem Zeitpunkt nicht verbunden werden kann. So ist schon der Renteneintritt bei dem Antragsteller als freiberuflich tätiger Arzt nicht zwingend. Darüber hinaus fehlt jeder Anhalt und Vortrag, wie sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers mit Eintritt in den Ruhestand ändern würden. Sollte sich der Antragsteller mit Vollendung des 65. Lebensjahres tatsächlich zur Ruhe setzten und danach seine Leistungsfähigkeit oder sein jetziger Lebenszuschnitt unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung in erheblicher Weise tangiert sein, mag dies zur gegebenen Zeit im Wege der Abänderung gem. § 323 ZPO geltend gemacht werden. b) Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist aus Gründen der Billigkeit gem. § 1578b I BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Nach Abwägung aller relevanten Umstände unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Belange erscheint es nicht gerechtfertigt, nur den ehebedingten Verdienstausfall zum alleinigen Maßstab für die Unterhaltshöhe heranzuziehen. Der in der Ehe überdurchschnittlich hohe Lebensstandard und die lange Ehezeit von ca. 22 Jahren, in der die Antragsgegnerin durch die einverständliche Rollenverteilung dem Antragsteller ein bestmögliches berufliches Fortkommen unter mehrfachem Wohnortwechsel ermöglicht hat, rechtfertigen es, den eheangemessenen Unterhalt mit einer Zwischenstufe i.H.v. 3.100,00 € auf den angemessenen Lebensbedarf i.H.v. monatlich 2.600,00 € abzusenken, der wegen der ausgesprochen guten Lebensverhältnisse in der Ehe über dem Lebenszuschnitt liegt, den die Antragsgegnerin ohne die Ehe hätte finanzieren können. Hierbei ist letztlich im Rahmen der individuellen Billigkeitserwägungen ein gewichtiger Gesichtspunkt auch der, dass der Antragsteller uneingeschränkt leistungsfähig ist und er deshalb seine eigene Lebensführung nicht einschränken muss (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 67. Aufl. (Nachtrag), § 1578b Rn. 4). Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Absenkung des (Elementar-) Bedarfs ab September 2013 auf monatlich 3.100,00 € und ab September 2018 auf monatlich 2.600,00 € soll es der Antragsgegnerin ermöglichen, ihre Lebensführung ohne kurzfristige und massive Einschnitte entsprechend anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134 [136]) sowie sich weiterhin in ihrem bisherigen sozialem Umfeld zu bewegen. Die gem. § 1578b BGB herabgesetzten Ansprüche auf Aufstockungs- und Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1573 II, 1578 III BGB) der Antragsgegnerin berechnen sich danach wie folgt: ab 09/2013 ab 09/2018 Gesamtbedarf der Klägerin 3.100,00 € 2.600,00 € Erwerbseinkommen der Klägerin - 1.347,00 € - 1.347,00 € Kapitalerträge der Klägerin - 263,00 € - 263,00 € ungedeckter (Elementar-)Bedarf 1.490,00 € 990,00 € Hinzurechnung nicht altersvorsorgewirksamer Einkünfte 373,00 € 374,00 € Nettobemessungsgrundlage 1.863,00 € 1.364,00 € Altersvorsorgeunterhalt 523,00 € 353,00 € Restanspruch 2.013,00 € 1.343,00 € Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts: ab 08/2013 Nettobemessungsgrundlage 1.863,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 41,00% 763,83 € Bruttobemessungsgrundlage 2.626,83 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 522,74 € gerundet 523,00 € ab 08/2018 Nettobemessungsgrundlage 1.364,00 € Zuschlag nach Bremer Tabelle 30,00% 409,20 € Bruttobemessungsgrundlage 1.773,20 € Altersvorsorgeunterhalt 19,9% 352,87 € gerundet 353,00 € c) Im Rahmen einer abschließenden Billigkeitskontrolle ist die zeitliche Begrenzung sowie Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nebst der festgesetzten Zeitpunkte und Absenkungsbeträge auch in ihrer Verbindung (§ 1578b III BGB) als angemessen und Interessengerecht anzusehen. 5. Auf den Elementarunterhalt sind die vom Antragsteller bisher monatlich gezahlten 2.000,00 €, für den Monat August 2008 zeitanteilig, bis einschließlich Oktober 2008 anzurechnen. 6. Der im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I, 247 BGB. C Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 93a I, 97 I, III ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.