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Urteil

4 UF 184/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0221.4UF184.96.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (46 F 284/95) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 1995 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.906,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. 11. 1995 und an die Klägerin einen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus fälligen Trennungsunterhalt zu zahlen von 613,32 DM für den Monat Dezember 1995, von monatlich 668,03 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1996 und von monatlich 1.598,03 DM für die Zeit ab 1. September 1996. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (46 F 284/95) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 1995 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 4.906,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. 11. 1995 und an die Klägerin einen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus fälligen Trennungsunterhalt zu zahlen von 613,32 DM für den Monat Dezember 1995, von monatlich 668,03 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1996 und von monatlich 1.598,03 DM für die Zeit ab 1. September 1996. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.