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Beschluss

5 Ws 300/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freigesprochener Angeklagter kann seine notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse ersetzt verlangen; ein abgetretener Erstattungsanspruch steht dem Zessionar zur Geltendmachung zu. • Bei Festsetzung der notwendigen Auslagen sind Wahlverteidigergebühren nach § 52 Abs.1 RVG bis zur Höhe nicht von der Staatskasse gezahlter Pflichtverteidigergebühren erstattungsfähig. • Eine in einem Zwischenverfahren (Haftbeschwerde) getroffene Kostenentscheidung schränkt die in der späteren Hauptsache getroffene Auslagenentscheidung nicht ohne Weiteres ein; insoweit sind auch Verfahrens- und Terminsgebühren erstattungsfähig. • Die Beschwerde nach § 464b StPO ist statthaft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung notwendiger Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten nach Abtretung (Wahlverteidigergebühren) • Ein freigesprochener Angeklagter kann seine notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse ersetzt verlangen; ein abgetretener Erstattungsanspruch steht dem Zessionar zur Geltendmachung zu. • Bei Festsetzung der notwendigen Auslagen sind Wahlverteidigergebühren nach § 52 Abs.1 RVG bis zur Höhe nicht von der Staatskasse gezahlter Pflichtverteidigergebühren erstattungsfähig. • Eine in einem Zwischenverfahren (Haftbeschwerde) getroffene Kostenentscheidung schränkt die in der späteren Hauptsache getroffene Auslagenentscheidung nicht ohne Weiteres ein; insoweit sind auch Verfahrens- und Terminsgebühren erstattungsfähig. • Die Beschwerde nach § 464b StPO ist statthaft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verteidigte den Angeklagten L zunächst als Wahl- und später als Pflichtverteidiger in einem Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Nach Haft und einem Haftbeschwerdeverfahren hob die Strafkammer am ersten Hauptverhandlungstag den Haftbefehl auf; am 21.05.2007 erging ein freisprechendes Urteil, das die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegte. Der Angeklagte trat seinen Erstattungsanspruch an den Beschwerdeführer ab. Dieser beantragte die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 581,91 EUR (differenzielle Wahlverteidigergebühren). Die Rechtspflegerin setzte nur 284,41 EUR fest und lehnte Teile, insbesondere eine Verfahrensgebühr, ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die das Oberlandesgericht zu seinen Gunsten entschied. • Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Durch Abtretung ist der Beschwerdeführer Erstattungsberechtigter und damit beschwerdebefugt (§§ 464b, 467 StPO). • Anspruchsgrundlage: Das freisprechende Urteil begründet nach § 467 Abs.1 StPO einen Auslagenersatzanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse; dieser Anspruch umfasst nach § 52 Abs.1 RVG die Wahlverteidigergebühren insoweit, als die Staatskasse nicht bereits Pflichtverteidigergebühren gezahlt hat. • Berechnung der Auslagen: Der Beschwerdeführer hat die Wahlverteidigergebühren korrekt berechnet (1.800 EUR netto abzüglich bereits berücksichtigter Pflichtverteidigervergütung 1.311 EUR netto = 489 EUR netto zzgl. USt = 581,91 EUR). Diese Summe war im Festsetzungsverfahren gemäß § 464b StPO festzusetzen. • Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG: Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Verwaltungsabteilungs-Stellungnahme ist die Verfahrensgebühr nicht von der Erstattung auszuschließen. Die Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils umfasst sämtliche notwendigen Auslagen; eine frühere zwischen- bzw. beschwerdeentscheidende Kostenentscheidung schränkt diese nicht automatisch ein. • Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG: Die angesetzte Terminsgebühr von 300 EUR liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache nicht unbillig (§ 14 Abs.1 S.4 RVG). • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Nach § 473 Abs.3 StPO sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen demjenigen zur Last zu legen, der unterlegen ist; hier ist dies die Staatskasse. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Essen vom 16.06.2008 wird aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer aus abgetretenem Recht des freigesprochenen Angeklagten zustehenden notwendigen Auslagen sind gemäß § 464b StPO in Höhe von 581,91 EUR nebst Zinsen seit dem 30.05.2007 festzusetzen. Damit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in der geltend gemachten Höhe anerkannt, weil die Pflichtverteidigergebühren bereits berücksichtigt wurden und nur der verbleibende Differenzbetrag erstattungsfähig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.