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Beschluss

1 Ws 307/25

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1008.1WS307.25.00
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und des Beteiligten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stendal vom 4. Juli 2025 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 (509 StVK 351/25 Vollz) von der Landeskasse dem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 353,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2025 festgesetzt werden. 2. Die Landeskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 353,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und des Beteiligten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stendal vom 4. Juli 2025 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 (509 StVK 351/25 Vollz) von der Landeskasse dem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 353,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2025 festgesetzt werden. 2. Die Landeskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 353,95 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Oktober 2024 die Justizvollzugsanstalt Burg als Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm schriftliche Ausfertigungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen aus dem Sommer 2023 und Sommer 2024 auszuhändigen. Nachdem die Antragsgegnerin die begehrten Protokolle der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen 2023 und 2024 am 28. Oktober 2024 ausgehändigt und eine Kostenübernahme erklärt hatte, hat das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 12. Mai 2025 die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse auferlegt. Die Verfahrensbevollmächtigte beantragte am 19. Mai 2025 aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers in Höhe von 289,17 € an sich selbst. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 legte er eine Abtretungserklärung des Antragstellers vor und korrigierte den Erstattungsantrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 auf 512,27 €. Nach Anhörung der Landeskasse änderte der Verfahrensbevollmächtigte seinen Erstattungsantrag erneut und begehrte nunmehr die Festsetzung von 353,95 € aus der Landeskasse. Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 setzte die Rechtspflegerin die aus der Landeskasse dem Verurteilten [Antragsteller – Anm. d. Senats] zu erstattenden notwendigen Auslagen in der Höhe antragsgemäß auf 353,95 € fest und wies mit Verfügung vom selben Tage die Auszahlung an den Verfahrensbevollmächtigten an. Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten am 13. August 2025 zugestellten Beschluss, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit der mit Schriftsatz vom 13. August 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde gewandt, die am 18. August 2025 bei dem Landgericht eingegangen ist. Mit dieser wendet er sich sowohl für den Antragsteller als auch in eigenem Namen gegen die Entscheidung, soweit entgegen dem Antrag eine Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen zugunsten des Antragstellers erfolgt ist. Die Rechtspflegerin hat die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden. Zunächst ist der Verfahrensbevollmächtigte beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009, 5 Ws 300/08 – zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2018, 4 Ws 147/18, BeckRS 2018, 17053; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464b Rn. 2). Daneben ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017, 2 Ws 176/17, BeckRS 2017, 120182; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Januar 2017, 20 Ws 21/17, BeckRS 2017, 100808; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012, III-3 Ws 41/12, BeckRS 2012, 5113). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die ausdrückliche Festsetzung der im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 12. Mai 2025 zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Antragsteller ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Soweit im Kostenerstattungsverfahren die nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch der Verteidiger, an den die Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, antragsberechtigt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2015, 2 Ws 277/15 – zitiert nach juris; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 3; Schmitt/Köhler, a. a. O., § 464n Rn. 2), hätte im Hinblick auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Abtretungserklärung des Antragstellers zu Gunsten seines Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung ausdrücklich für letzteren erfolgen müssen. Soweit dies durch die Rechtspflegerin nicht erfolgt ist, hat der Senat den Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abgeändert. Soweit die zu erstattenden Auslagen im Übrigen antragsgemäß festgesetzt wurden, war eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs.1. Der Beschwerdewert wurde auf der Grundlage der festgesetzten zu erstattenden Auslagen bestimmt.