Urteil
4 U 147/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei werblicher Verwendung der Bezeichnung "Atlasprof." kann bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs der Eindruck entstehen, es handele sich um eine mit dem Amtsbegriff Professor ausgestattete Person; dies ist irreführend nach § 5 UWG.
• Die Irreführung liegt bereits in einer zur Täuschung geeigneten Angabe, eine tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich; bei Mehrdeutigkeit müssen unterschiedliche Bedeutungen der Werbung gegen den Verwender gelten.
• Ein markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung steht einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht entgegen, weil die angesprochene Verkehrskreise die Schutzrechtseintragung regelmäßig nicht kennen.
• Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein Unterlassungsgebot ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Gemeinwohlinteressen (Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung) bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Atlasprof." als unlautere Werbung • Bei werblicher Verwendung der Bezeichnung "Atlasprof." kann bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs der Eindruck entstehen, es handele sich um eine mit dem Amtsbegriff Professor ausgestattete Person; dies ist irreführend nach § 5 UWG. • Die Irreführung liegt bereits in einer zur Täuschung geeigneten Angabe, eine tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich; bei Mehrdeutigkeit müssen unterschiedliche Bedeutungen der Werbung gegen den Verwender gelten. • Ein markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung steht einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht entgegen, weil die angesprochene Verkehrskreise die Schutzrechtseintragung regelmäßig nicht kennen. • Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein Unterlassungsgebot ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Gemeinwohlinteressen (Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung) bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Beklagten warben im Internet mit der Bezeichnung "Atlasprof." und führten diese Bezeichnung auch im Zusammenhang mit Namensnennungen. Der Kläger hielt diese Verwendung für irreführend, weil der Verkehr "Prof." als Abkürzung für die Amtsbezeichnung Professor versteht, die den Beklagten nicht verliehen wurde, und klagte auf Unterlassung nach UWG. Die Beklagten hielten "Atlasprof." für eine ungeschützte Berufsbezeichnung oder Kennzeichnung ihrer Professionalität, verwiesen auf eine schweizerische Verleihung durch eine Academy und auf eine Markenregistrierung. Das Landgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagten legten Berufung ein, u.a. mit dem Hinweis auf Art. 12 GG und die fehlende Verwechslungsgefahr mit dem akademischen Titel. • Anwendbare Normen: § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen), §§ 8 I, III Nr. 2, 3 UWG (Klagebefugnis), § 253 II Nr. 2 ZPO (Klarstellung des Verbotsgegenstands) sowie Verhältnismäßigkeitsgrundsätze zum Art. 12 GG. • Irreführungsvoraussetzungen: Eine Angabe ist irreführend, wenn sie geeignet ist, beim angesprochenen Verkehr einen unrichtigen Eindruck zu erwecken; tatsächliche Täuschung ist nicht erforderlich, es genügt die Eignung zur Beeinflussung der Nachfrageentscheidung. • Mehrdeutigkeit: Bei mehrdeutiger Ausdrucksweise hat der Verwender die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten zu lassen; die Kombination "Atlasprof." kann von erheblichen Teilen des Verkehrs als Hinweis auf eine Professur verstanden werden. • Konkrete Umstände: Die Wortverbindung wurde direkt mit Namen verwendet und erzeugt damit den Eindruck einer berufs- bzw. amtsbezogenen Qualifikation; die Hervorhebung von "PRO" in der Methode überlagert diese Wirkung nicht hinreichend. • Markenrechtlicher Einwand: Eine Markenregistrierung oder eine ausländische Verleihung von Bezeichnungen ändert nichts an der Irreführung der hier angesprochenen Verkehrskreise; Kenntnis der Schutzrechtseintragung ist nicht zu unterstellen. • Grundrechtliche Abwägung: Das Verbot greift in die Berufsausübungsfreiheit ein, dieser Eingriff ist jedoch durch den Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Wiederholungsgefahr: Besteht; eine abgegebene Unterlassungserklärung allein reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil ist mit einer Klarstellung des Verbotsgegenstands zu bestätigen. Der Kläger ist klagebefugt und kann aus §§ 8 I, III Nr. 3; 5 II UWG die Unterlassung der werblichen Nutzung der Bezeichnung "Atlasprof." verlangen, wie sie im Internetauftritt der Beklagten verwendet wurde. Die Bezeichnung ist irreführend, weil sie bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs den Eindruck erweckt, die Beklagten hätten die Amtsbezeichnung Professor oder eine entsprechende formale Verleihung, die sie nicht besitzen. Eine Markenregistrierung oder schweizerische Verleihung ändert daran nichts; auch aus Art. 12 GG ergibt sich kein Abwehrrecht gegen das Verbot, da der Verbraucherschutz und die Verhinderung irreführender Werbung überwiegen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.