Beschluss
3 UF 48/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn gegenwärtige Gefahren für das Wohl der Kinder vorliegen (§§ 1666, 1666a BGB).
• Bei konkreten Anhaltspunkten für schwere körperliche Misshandlung rechtfertigen wiederholte Verletzungen und medizinische Gutachten die Aufrechterhaltung der Trennung von der Mutter (partieller Sorgerechtsentzug).
• Die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt verstößt, soweit sie statt der gemeinsamen Sorge beider Elternteile angeordnet wurde, gegen § 1680 BGB; bleibt daher insoweit unwirksam.
• Ein vollständiger Entzug der elterlichen Sorge ist nicht geboten, solange keine endgültige Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Mutter zur Kooperation mit dem Jugendamt feststeht.
Entscheidungsgründe
Partieller Sorgerechtsentzug wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung; Übertragung auf Jugendamt insoweit nicht zulässig • Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn gegenwärtige Gefahren für das Wohl der Kinder vorliegen (§§ 1666, 1666a BGB). • Bei konkreten Anhaltspunkten für schwere körperliche Misshandlung rechtfertigen wiederholte Verletzungen und medizinische Gutachten die Aufrechterhaltung der Trennung von der Mutter (partieller Sorgerechtsentzug). • Die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt verstößt, soweit sie statt der gemeinsamen Sorge beider Elternteile angeordnet wurde, gegen § 1680 BGB; bleibt daher insoweit unwirksam. • Ein vollständiger Entzug der elterlichen Sorge ist nicht geboten, solange keine endgültige Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Mutter zur Kooperation mit dem Jugendamt feststeht. Die Kindesmutter (Jg. 1980) ist Mutter zweier Töchter: N (geb. 14.10.2004, mit Mukoviszidose) und Q (geb. 30.03.2006). Im Dezember 2006 wurde bei Q erhebliche Schwellungen und Blutergüsse am Kopf festgestellt; im Mai 2007 erlitt N eine Oberschenkel-Fraktur, die rechtsmedizinisch als sehr spezifisch für Misshandlungen bewertet wurde. Das Jugendamt nahm die Kinder in Obhut und stellte Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge; das Familiengericht entzog der Mutter per Beschluss teilweise die Sorge und übertrug das Vormundschaftsrecht dem Jugendamt. Die Mutter legte Beschwerde ein und bestreitet Misshandlungen; ein Strafverfahren gegen sie wurde später mangels Tatverdachts eingestellt. Die Mutter lebte in wechselnden Beziehungen; der Ehemann ist als weiterer Sorgeberechtigter nicht in das Verfahren einbezogen worden. • Rechtliche Grundlage ist § 1666 Abs.1 BGB n.F.; Entzug oder Beschränkung elterlicher Sorge ist bei gegenwärtiger, erheblicher Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. • Medizinische Befunde und rechtsmedizinisches Gutachten sprechen dafür, dass die Verletzungen der Kinder durch grobe Gewalteinwirkung entstanden sind; die Erklärungen der Mutter sind unglaubwürdig und nicht ausreichend, um die Gefährdung auszuräumen. • Wiederholte Übergriffe und die unveränderten Lebensumstände der Mutter begründen die akute Gefahr, dass bei Rückkehr der Kinder weitere schwere Misshandlungen erfolgen; eine rein aufsichtliche Maßnahme des Jugendamts bietet keinen ausreichenden Schutz, da Kinder über längere Zeiten unbeobachtet sein können. • Ein vollständiger Entzug der elterlichen Sorge ist derzeit nicht angezeigt, weil keine endgültige Unwilligkeit oder völlige Unfähigkeit der Mutter zur Kooperation mit dem Jugendamt festgestellt wurde. • Die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt ist rechtsfehlerhaft, soweit dadurch die gemeinsame elterliche Sorge der Mutter und des Vaters wegfallen würde; nach § 1680 BGB bleibt der andere Elternteil Sorgerechtsinhaber, und eine Entscheidung über das Sorgerecht des Vaters steht noch aus. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Der Mutter werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Maßnahmen nach dem SGB VIII zu beantragen, für N und Q entzogen. Die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Die Aufrechterhaltung der Trennung von der Mutter dient dem Schutz der Kinder vor gegenwärtiger, erheblicher Gefährdung, gestützt auf medizinische Gutachten und die Umstände der Verletzungen. Ein vollständiger Entzug der elterlichen Sorge erfolgt nicht, weil keine abschließende Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Mutter zur Kooperation mit dem Jugendamt festgestellt werden konnte. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Ersatz für beide Elternteile ist insoweit nicht zulässig; über das Sorgerecht des Vaters ist gesondert zu entscheiden.