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Beschluss

2 UF 246/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0221.2UF246.12.00
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Leitsätze

1.

Dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater steht gegen einen Beschluss, durch welchen der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind, die Beschwerdebefugnis zu, weil er nach § 1680 BGB gegebenenfalls sorgeberechtigt werden kann.

2.

Eine bestehende Heroinabhängigkeit der Kindesmutter begründet jedenfalls dann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Entzug der elterlichen Sorge, wenn sich die Kindesmutter bereits seit Jahren im Methadon-Programm befindet und das Kind in der Vergangenheit im mütterlichen Haushalt gut versorgt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Kindesvaters wird der am 17.10.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts für den am 15.07.2008 geborenen X abgeändert.

Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt H, der Antragsgegnerin das Personensorgerecht für den am 15.07.2008 geborenen X zu entziehen, wird insgesamt zurückgewiesen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater steht gegen einen Beschluss, durch welchen der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind, die Beschwerdebefugnis zu, weil er nach § 1680 BGB gegebenenfalls sorgeberechtigt werden kann. 2. Eine bestehende Heroinabhängigkeit der Kindesmutter begründet jedenfalls dann nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Entzug der elterlichen Sorge, wenn sich die Kindesmutter bereits seit Jahren im Methadon-Programm befindet und das Kind in der Vergangenheit im mütterlichen Haushalt gut versorgt worden ist. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Kindesvaters wird der am 17.10.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts für den am 15.07.2008 geborenen X abgeändert. Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt H, der Antragsgegnerin das Personensorgerecht für den am 15.07.2008 geborenen X zu entziehen, wird insgesamt zurückgewiesen. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die am 15.05.1967 geborene Antragsgegnerin ist die leibliche Mutter der Geschwister W, geboren am 22.10.2000, und X, geboren am 15.07.2008. Der am 06.03.1973 geborene Antragsgegner ist der leibliche Vater der beiden Geschwister und bereits seit zwanzig Jahren drogenabhängig. Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die beiden Geschwister. Sie hat noch drei weitere volljährige Kinder, Frau I, Herr S und die Halbschwester der beiden Kinder I3, geboren am 09.03.1994; deren Vater ist Herr I2. I3 lebt derzeit in einer eigenen Wohnung in H und wird vom Wohnverbund ## sozialpädagogisch begleitet. Im Januar 2002 wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für die Antragsgegnerin, den Kindesvater und die Kinder eine sozialpädagogische Familienhilfe angeordnet und eingerichtet. W war zu diesem Zeitpunkt bereits stark übergewichtig. Im Fokus der pädagogischen Arbeit stand die Heroinabhängigkeit der Antragsgegnerin und des Kindesvaters. Die Antragsgegnerin nahm in der Zeit von Mai bis Dezember 2002 an einer stationären Drogentherapie teil. Im August 2005 wurde die ambulante Jugendhilfemaßnahme zunächst eingestellt. Im Jahr 2009 erlangte das Jugendamt der Stadt H von einem vermeintlichen Drogenmissbrauch der Antragsgegnerin Kenntnis. In der Folgezeit nahm die Antragsgegnerin nach Gesprächen mit dem Jugendamt der Stadt H an einem Methadon-Programm teil. Nach der Geburt des Kindes X bekam die Antragsgegnerin eine Familienhebamme, Frau T, als Unterstützung. Trotz dieser Hilfe meldeten am 14.09.2010 zwei der volljährigen Kinder der Antragsgegnerin, Frau I und Herr S, dem Jugendamt der Stadt H, dass die Antragsgegnerin und der Kindesvater vor den minderjährigen Kindern Heroin konsumierten. In der Folgezeit wurde für die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 05.11.2010 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung in Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt. Wegen unkooperativen Verhaltens der Antragsgegnerin wurde die Betreuung mit Beschluss vom 29.04.2011 aufgehoben. Im Oktober 2011 meldete die Familienhebamme, dass sich die Antragsgegnerin in schlechter Verfassung befinde und den Eindruck erwecke, Drogen zu konsumieren. Dem Vorschlag, ein Treppenkindergitter für die steile, ungesicherte Wendeltreppe zu installieren, sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Im Dezember 2011 bat die Familienhebamme das Jugendamt der Stadt H um ein Hilfeplangespräch und führte aus, dass der Zustand der Antragsgegnerin zunehmend dekompensiere. Am 21.12.2011 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Jugendamt der Stadt H, einen erneuten stationären Drogenentzug absolvieren zu wollen. Zum 18.01.2012 wurde die Hebammenhilfe eingestellt und durch eine ambulante Jugendhilfemaßnahme ersetzt. Am 02.02.2012 wurde die Antragsgegnerin in die Entzugsklinik begleitet, nachdem mit allen Beteiligten vereinbart wurde, dass der Antragsgegner, dessen Bruder und Schwägerin die Versorgung der Kinder während des Klinikaufenthaltes sicherstellen sollten. Die Tochter I3 meldete in der Folgezeit, dass der Kindesvater tagsüber nicht zu Hause und die Kinder dementsprechend alleine gewesen seien. Die Kindergärtnerin des Kindes X teilte mit, dass der Kindesvater hinsichtlich der Bring- und Abholzeiten unzuverlässig sei und X wieder einnässe; das Essensgeld sei überdies seit zwei Monaten nicht gezahlt worden. Die Antragsgegnerin brach den Klinikaufenthalt in der Folgezeit ab. Das Jugendamt der Stadt H nahm die Geschwister W und X sowie deren Halbschwester I3 unter dem 27.02.2012 in Obhut und brachte W und X in Bereitschaftspflegefamilien und I3 in einer Wohngruppe des Wohnverbundes ## in H unter. Da die Antragsgegnerin nicht erreichbar war, stellte der Kindesvater unter dem 28.02.2012 eine Vermisstenanzeige. Das Amtsgericht entzog nach Anhörung der Beteiligten und der Kinder W und X sowie I3 im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28.03.2012, 20 F 124/12, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge hinsichtlich X für die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, einschließlich der Regelung der Melde- und Ausweisangelegenheiten, der Gesundheitsfürsorge und der Anträge auf Hilfen zur Erziehung für X, ordnete für diese Teilbereiche eine Pflegschaft an und bestimmte zum Pfleger das Jugendamt der Stadt H. Zur Begründung führte es aus, dass die Maßnahme erforderlich sei, um eine für X bestehende Gefährdung, die mit ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht abgewendet werden könne, zu beseitigen. Die Antragsgegnerin und der Kindesvater seien derzeit aufgrund ihrer Drogenerkrankung nicht in der Lage, X zu versorgen. Für X bestehe eine akute Gesundheitsgefährdung. Er sei erst 3 ¾ Jahre alt und zeige deutliche Verhaltensauffälligkeiten in Form von Distanzlosigkeit. Soweit die Antragsgegnerin und der Kindesvater ihre Bereitschaft erklärt hätten, eine Drogentherapie zu absolvieren, sei beachtlich, dass eine derartige Therapie zwei bis drei Monate dauere und deren Erfolg überdies ungewiss sei. In der Vergangenheit seien derartige Therapieversuche erfolglos gewesen. Ein Verzug des X nach N, zur Familie des Kindesvaters, wie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen, sei mit dem damit verbundenen Kindergartenwechsel unvertretbar. Soweit das Kind W betroffen ist, hat das Amtsgericht angesichts ihres Alters von einem Eingriff in die elterliche Sorge abgesehen. Mit Beschluss vom 29.03.2012 wurde die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht angeordnet. W kehrte nach dem Beschluss vom 28.03.2012 wieder in den Haushalt der Antragsgegnerin und des Kindesvaters zurück; X verblieb in der Pflegefamilie. Das Pflegeverhältnis endete zum 08.07.2012. Unter jugendamtlicher Federführung wurde er in eine neue Pflegefamilie übergeben. Gegen den Beschluss vom 28.03.2012 richtete sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügte, das Amtsgericht sei von einem völlig unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie erklärt, Drogen in Form von Heroin zu sich zu nehmen. Sie habe lediglich erklärt, dass sie sich im Methadon-Programm befinde. Beachtlich sei auch, dass X als „Methadon-Kind“ auf die Welt gekommen sei und bereits einen Entzug mitgemacht habe. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht erkennbar. Ob und inwieweit eine Unterbringung beim Bruder des Kindesvaters möglich sei, sei überhaupt nicht geprüft worden. Überdies sei das Amtsgericht einseitig den Darstellungen der Tochter I3 gefolgt, obwohl sie gegenüber den anderen Kindern gewalttätig geworden sei. Dass sie, die Antragsgegnerin, im Jahre 2012 einige Tage nicht zu Hause gewesen sei, habe sich nicht kindeswohlgefährdend ausgewirkt, da der Kindesvater sich um die Kinder gekümmert habe, so wie er es im Falle ihres Klinikaufenthaltes gemacht habe. Der Senat wies mit Beschluss vom 19.07.2012, II-2 UF 78/12, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte der Senat unter anderem aus, dass eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sei. Ungeachtet der Frage des Beikonsums von Heroin sei bereits eine deutliche Vernachlässigung des Kindes X anzunehmen. X und W hätten sich längere Zeit alleine in der Wohnung aufhalten müssen. Der Kindesvater sei aufgrund seines Zustands zu einer verantwortlichen Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht nicht in der Lage gewesen. Des Weiteren sei von der akuten Gefahr des Konsums von Heroin auszugehen, da die Antragsgegnerin nach dem Bericht des Diakonischen Werks H e.V. vom 28.02.2012 ausdrücklich eingeräumt habe, Heroin zu konsumieren. Überdies hätten auch die Kinder I und S jedenfalls für das Jahr 2010 über Heroinkonsum vor den Kindern berichtet. Die hierdurch bedingte Gefahr für X sei durch die Antragsgegner nicht beherrschbar, wie sich an dem Vorfall mit einer Methadon-Flasche, zu der X ungehindert Zugang gehabt habe, zeige. Das Jugendamt der Stadt H hat behauptet, dass am 12.12.2011 die Halbschwester I3 und ihre Schwester I erschienen seien und darüber berichtet hätten, dass die Antragsgegnerin und der Kindesvater vor den Kindern Drogen konsumierten. Es habe vor einigen Monaten eine Situation gegeben, in der das Kind X aus einer Methadonflasche getrunken habe. Die Antragsgegnerin habe diesen Vorfall bagatellisiert und ausgeführt, dass X allein aus einer leeren Methadonflasche getrunken habe; eine Trennung vom Antragsgegner, der ebenfalls Drogen konsumiere und sie mit Drogen konfrontiere, habe sie bereits 2009 nicht umsetzen können. Überdies habe sie eine eigene ärztliche Behandlung verweigert. Ein für den 14.12.2011 vereinbarter Gesprächstermin sei durch die Antragsgegnerin grundlos abgesagt und erst am 21.12.2011 nachgeholt worden. In diesem Termin habe die Antragsgegnerin einen erschöpften Eindruck gemacht und erklärt, einen erneuten stationären Drogenentzug absolvieren und sich vom Antragsgegner trennen zu wollen, anderenfalls sie wieder rückfällig würde. Gegenüber der im Rahmen der ambulanten Jugendhilfsmaßnahme eingesetzten Fachkraft habe die Antragsgegnerin zugegeben, trotz des Methadons auch andere Drogen, insbesondere Heroin, zu konsumieren. Es sei im Januar 2012 Beikonsum von Heroin festgestellt worden. Nach dem Abbruch des Klinikaufenthaltes sei es zu weiteren Eskalationen im häuslichen Bereich gekommen. Die Tochter I3 sei aus Angst vor körperlicher Gewalt vor dem aggressiven Kindesvater geflohen. Überdies habe die Antragsgegnerin erklärt, dass sie einen neuen Lebenspartner gefunden habe und sie – mit Ausnahme von X, den sie zu sich holen wolle – die Familie nie mehr wiedersähe. Darauf sei die Inobhutnahme erfolgt, da weder die Antragsgegnerin noch der Kindesvater in der Lage seien, den Kindern einen geeigneten Lebensmittelpunkt zu bieten. Das Jugendamt der Stadt H hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin zwar vordergründig immer kooperativ und zudem um einen liebevollen und kindgerechten Umgang mit ihren Kindern bemüht gewesen sei. Bei gesteigerten Anforderungen habe sie jedoch nervös und fahrig reagiert und den Kontakt zu den Fachkräften verweigert. Es sei davon auszugehen, dass sie zukünftig und aktuell auch Drogen konsumieren werde. Kritischer zu betrachten sei, dass sie und der Kindesvater zeitweise sowohl Methadon, als auch andere Stoffe – Heroin, Kokain – im Haus aufbewahrten und vor den Kindern unkontrolliert konsumierten. Die Antragsgegnerin verlasse auch ihre Wohnung, so dass die Kinder wenig kindgerechte Aktivitäten und Förderung erführen. Trotz unbestreitbar vorhandener Bindung zu ihren Kindern seien die Antragsgegnerin und der Kindesvater in ihrem jeweiligen körperlichen Zustand nicht in der Lage, für die Kinder einen geeigneten Lebensmittelpunkt darzustellen. Mit ihrem Verschwinden am 24.02.2012 habe die Antragsgegnerin zudem ihre elterlichen Aufsichtspflichten in höchstem Maße verletzt; der Kindesvater sei nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu versorgen, obwohl er unbestrittenermaßen ein liebevoller Vater zu sein versuche. Das Jugendamt der Stadt H hat beantragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die Kinder X Heidmann und W zu entziehen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, dass sie und der Kindesvater bereit seien, sich einer Therapie zu unterziehen; es müsse lediglich ein Therapieplatz gefunden werden. Insofern könnten Sie sich vorstellen, auf freiwilliger Basis die Kinder in die Obhut Dritter zu geben. Sie, die Antragsgegnerin, könne sich vorstellen, X im Haushalt des Bruders des Kindesvaters und dessen Ehefrau, Eheleute U2 und U, in N, aufnehmen zu lassen, zumal dann X auch die türkische Sprache und Kultur erlernen könne. W könne bei der Familie eines anderen Bruders, Herrn B und seiner Ehefrau B2, aufgenommen werden. Ihr sei es trotz der Drogenproblematik gelungen, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Zustand der beiden Kinder seit Mitte 2011 nicht verschlechtert habe, sei allein ein vorübergehendes Einnässen des X gegeben gewesen; dieses sei darauf zurückzuführen, dass es Streit zwischen ihr und dem Kindesvater und dem Kindesvater und ihrer Tochter I3 gegeben habe. Die Kinder sollten wieder zu ihr zurück, so dass sie und der Kindesvater im Anschluss eine Drogentherapie in Angriff nehmen könnten. Während dieser Zeit könnten die Kinder bei Verwandten untergebracht werden. Überdies sei sie bereit, eine Therapie durchzuführen; diese solle auf jeden Fall angetreten werden. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin P, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und der persönlichen Anhörung der Beteiligten der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für den Sohn X für die Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, einschließlich der Regelung der Melde- und Ausweisangelegenheiten, und der Anträge auf Hilfen zur Erziehung entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet und zum Pfleger das Jugendamt der Stadt H bestimmt; hinsichtlich der Tochter W hat es keinen Eingriff in die elterliche Sorge vorgenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sorgerechtsentzug erforderlich gewesen sei, weil das Wohl des Kindes X erheblich gefährdet sei und diese Gefährdung mit ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht habe abgewendet werden können. Bei den Kindeseltern bestehe seit vielen Jahren eine Heroinabhängigkeit. Es sei in den letzten zehn Jahren deswegen immer wieder zu Krisensituation gekommen, in denen Hilfestellungen des Jugendamtes notwendig gewesen seien. Es stehe fest, dass es in der Familie ab September 2011 eine zunehmend eskalierende Krisensituation gegeben habe. Der Einschätzung der Sachverständigen, dass diese Krisensituation auf Konflikte zwischen der fast volljährigen Tochter und dem Kindesvater zurückzuführen sei, sei nicht zu folgen. Insofern habe die Sachverständige den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt; die Krisensituation sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass beide Kindeseltern aufgrund ihrer Drogenerkrankungen in zunehmend schlechten körperlichen und psychischen Zustand geraten seien. Dies habe unter anderem zu Konflikten mit der Tochter geführt. Der Drogenkonsum als solcher sei von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellt worden. Damit einher gingen finanzielle Probleme; das Essensgeld sei im Kindergarten nicht gezahlt worden; es habe eine Stromsperrung gedroht und ab Anfang 2012 sei die Wohnungsmiete nicht gezahlt worden mit der Folge eines Verlustes der ein Jahr zuvor bezogenen Mietwohnung. Ab September 2011 habe X im Kindergarten erhebliche Auffälligkeiten, insbesondere ein weinerliches, trauriges und teilweise aggressives Verhalten und ein häufiges Einnässen gezeigt. Ende Februar 2012 hätten die Kinder Kopfläuse gehabt, die durch die Eltern nicht behandelt worden seien. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21.03.2012 habe sich der Kindesvater in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befunden. Ende Februar 2012 sei überdies die Antragsgegnerin für Tage verschwunden, ohne zuvor durch verlässliche Absprachen, etwa mit der im selben Haus lebenden Familie des Kindesvaters, eine zuverlässige Betreuung der Kinder sicherzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine akute Gefährdungssituation für X bestanden. Insofern sei der Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass die Inobhutnahme Folge einer missverständlichen Kommunikation gewesen sei, nicht zu folgen. Zwar habe sich in der Folgezeit die Situation der Kindeseltern stabilisiert. Die Medikation sei besser eingestellt worden und es sei auch davon auszugehen, dass es in den letzten Monaten nicht mehr zu einem Beikonsum gekommen sei. Auch nähmen sie die Hilfen der vom Jugendamt finanzierten Organisation Stellwerk an und mehrmals wöchentlich Beratungsangebote der Drogenberatungsstelle wahr und seien um eine Zusage für eine stationäre Therapie bemüht. Soweit die Sachverständige eine positive Interaktionsbeobachtung vorgenommen und im häuslichen Bereich keine Defizite festgestellt habe, sei den Feststellungen der Sachverständigen grundsätzlich zu folgen. Auch das Jugendamt gehe davon aus, dass zwischen den Eltern und dem Sohn eine enge Bindung bestehe und dass beide Elternteile über eine Reihe positiver elterlicher Kompetenzen verfügten. Gleichwohl sei eine konkrete Kindeswohlgefährdung gegeben, da die Eltern aufgrund ihrer langjährigen Drogenerkrankung nicht immer zuverlässig auf ihre eigentlich vorhandenen Kompetenzen zurückgreifen könnten und das Kind X mit ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht ausreichend geschützt werden könne. Beide seien seit vielen Jahren drogenabhängig. Ernsthafte Bemühungen um eine Auseinandersetzung mit dieser Erkrankung seien nicht gegeben. Die erste Langzeittherapie im Jahre 2002 sei zwar gemeinsam ohne vorzeitigen Abbruch durchgeführt worden; jedoch kam es bereits kurze Zeit nach der Rückkehr nach H wieder zu einem Rückfall. Beide hätten zwar häufig die Bereitschaft zu einer stationären Therapiemaßnahme erklärt. Ein ernsthafter Vorsatz, diese Absicht tatsächlich konsequent umzusetzen, lasse sich jedoch nicht feststellen. Aus dem Bericht der Drogenberatungsstelle und des behandelnden Arztes gehe hervor, dass die Bemühungen um eine Therapiezusage zunächst sehr schleppend verlaufen seien. Überdies lägen inzwischen Kostenzusagen vor. Auch sei das derzeitige Therapiekonzept in Form einer gemeinsamen Therapie problematisch, da ein besonderes Problem in der Paarbeziehung bestehe. Aus den Berichten über die Hilfemaßnahmen seit 2002 gehe hervor, dass die Beziehung zwischen den Kindeseltern seit vielen Jahren sehr konfliktträchtig sei und es immer wieder Trennungsabsichten gegeben habe. Während der Kindesvater noch an eine gemeinsame Therapiedurchführung glaube, habe die Antragsgegnerin die Einsicht gewonnen, sie könne nur nach einer Trennung von dem Kindesvater eine Therapie erfolgreich durchlaufen und ein drogenfreies Leben führen. Überdies sei bislang keine Therapie angetreten worden; ein konkreter Aufnahmetermin stehe auch noch nicht fest. Der Einwand, man habe auf die Zusage gewartet, den Sohn mitnehmen zu dürfen, überzeuge ebenso wenig wie die Erklärung, man habe die Therapie wegen der Umgangskontakte nicht antreten können. Die Inobhutnahme liege nunmehr mehr als sieben Monate zurück. Insofern hätten die Kindeseltern ein dringendes Bedürfnis daran haben müssen, so schnell wie möglich mit der Maßnahme zu beginnen. Der Einwand des zunächst durchzuführenden Umzuges sei nicht durchgreifend, da die Miete bereits Anfang 2012 nicht mehr gezahlt worden sei, so dass die Notwendigkeit eines Umzuges bereits seit vielen Monaten deutlich gewesen sei. Eine ernsthafte Bereitschaft, einen Entzug durchzuführen und eine erneute Therapie zu durchlaufen, sei nicht gegeben. Dies habe sich aus der Anhörung der Kindeseltern ergeben. Sie hätten erklärt, dass sie aus ihrer Sicht hinreichend stabilisiert seien und eine stationäre Therapie nur ungern begännen, zumal der nachhaltige Erfolg einer solchen Maßnahme als ungewiss eingestuft werde. Aufgrund ihrer Substitution seien sie ihrer Meinung nach so stabil, dass sie die Kinder betreuen könnte und der Kindervater sogar einer Arbeit nachgehen könne. Überdies habe sich auch ihre Paarbeziehung stabilisiert. Allerdings bestünden Zweifel an dem nachhaltigen Erfolg einer Maßnahme, die auch von den Fachleuten und der Sachverständigen geteilt würden. Aufgrund seines Alters bedürfe X der ständigen Beaufsichtigung, die von den Kindeseltern aufgrund der Drogenerkrankung nicht immer zuverlässig sichergestellt werden könne, wie die zurückliegende Krisensituation gezeigt habe. Auch seien zwei wesentliche Schutzfaktoren weggefallen, nämlich der Wegzug der Tochter I3 und der Auszug aus dem Haus in der I-Straße, in dem auch die Familie des Bruders des Kindesvaters gelebt habe. Da eine Übertragung auf den Kindesvater ausscheide, sei Pflegschaft des Jugendamtes der Stadt H anzuordnen. Soweit hingegen W betroffen sei, sei davon auszugehen, dass ambulante Hilfsmaßnahmen ausreichend sein, um sie zu stabilisieren. Gegen diesen Beschluss richten sich die Antragsgegnerin und der Kindesvater mit ihrer Beschwerde. Sie rügen, dass nicht hinreichend festgestellt worden sei, weswegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht in Betracht komme. Insofern habe sich das Amtsgericht überhaupt nicht mit seiner Person beschäftigt. Das Amtsgericht habe schlichtweg übersehen, dass der Kindesvater seit dem 28.6.2012 ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge sei, weil an diesem Tage – unstreitig – eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge errichtet worden sei. Bereits aus diesem Grunde sei der Beschluss aufzuheben. Überdies belege das eingeholte Sachverständigengutachten keine Kindeswohlgefährdung; das genaue Gegenteil sei festgestellt worden. Mit kaum nachvollziehbarer Begründung setzte sich das Amtsgericht über die Wertung der Sachverständigen hinweg. Allein der Drogenkonsum bzw. die Drogenerkrankung könne kein Grund sein, eine Rückführung des Kindes in ihren Haushalt abzulehnen. Soweit das Amtsgericht darauf abstelle, dass bislang keine Therapie durchgeführt worden sei, sei die Suchterkrankung nicht hinreichend beachtet worden. Denn es sei verkannt worden, dass zwar weiterhin Substitutionspräparate eingenommen, diese aber ständig herunterdosiert würden. Beim Kindesvater sei von zunächst 8 mg auf 2 mg herunterdosiert worden. Dies könne letztendlich als Entgiftung bezeichnet werden. Auch die Antragsgegnerin erhalte ihre Methadondosis täglich vom Arzt, wo sie unangekündigt aufgefordert werden könne, eine Urinprobe zu hinterlassen. Letztlich könnten sie auch nicht gerichtlicherseits durch die Entziehung des Elternrechts zu einer Therapie gezwungen werden. Überdies habe sich Amtsgericht mit ihrem Umfeld überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die elterliche Kompetenz werde überdies nicht mehr infrage gestellt, was sich auch daran zeige, dass die Gesundheitsfürsorge nicht entzogen worden sei. Die Antragsgegnerin und der Kindesvater beantragen sinngemäß, den Beschluss vom 17.10.2012, mit dem der Antragsgegnerin die dort genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden sind, abzuändern und die insoweit gestellten Anträge zurückzuweisen. Das Jugendamt der Stadt H berichtet unter dem 17.1.2013 und unter dem 16.01.2013, dass X am 4.12.2012 in den Haushalt seiner Tante O gewechselt sei. Zur Stabilisierung des Verwandtschaftspflegeverhältnisses und zur Unterstützung der Hauptpflegeperson sei eine Familientherapie installiert worden, die ab dem 1.2.2013 beginne. Besuchskontakte fänden seit dem 23.12.2012 im großelterlichen Haushalt – samstags oder sonntags für eine Zeit von 2-3 Stunden – statt. Nach Bescheinigungen des den Kindesvater behandelnden Arztes Dr. T2 vom 19.11.2012 und 10.1.2013 könne die geplante Langzeittherapie unter stationären Bedingungen durch Änderungen im persönlichen Bereich in eine ambulante Psychotherapie umgeschrieben werden. Die Antragsgegnerin habe Gespräche geführt, um einen Therapieplatz in einer Tagesklinik zu erhalten; sie befinde sich auf einer Warteliste. Frau O habe erklärt, dass sich das Kind bei ihnen sichtlich gut fühle; sie glaube aber auch, dass X seine Mutter vermisse. X sei ein sehr intelligentes und einfühlsames Kind. Frau O habe es für die Musikschule angemeldet. X vermisse I3; sie – Frau O - befürworte entsprechende Besuche der Schwester; die Kindeseltern sprächen sich indes dagegen aus, weil sie eine Einflussnahme auf ihn befürchteten. Es habe eine gelungene Vermittlung von X in den Haushalt der Familie O stattgefunden. Solange keine abgeschlossene Drogentherapie der Kindeseltern erfolgt sei, stelle eine Rückführung des Kindes in den mütterlichen oder väterlichen Haushalt keine Option dar. Auch laut Dr. T2 sei die Mitnahme eines Kindes in die Therapieeinrichtung als kontraproduktiv anzusehen. Die Kindeseltern zeigten überdies keine Problemeinsicht, sondern verlagerten die Schuld auf Dritte; insoweit sei die tatsächliche Veränderungsbereitschaft beider Elternteile in Frage gestellt. In der Familie O erhalte das Kind die Chance auf eine dauerhafte, positive und kindgerechte Entwicklung unter Beibehaltung der Kontakte zu den Kindeseltern; überdies könne er seine türkischen Wurzeln und seine türkische Sprache aufrechterhalten und ausbauen. Solange die Antragsgegnerin es nicht schaffe, die Drogentherapie anzutreten und erfolgreich abzuschließen, habe er die Möglichkeit, dauerhaft in der jetzigen Familie leben und aufwachsen zu können. Nach den Berichten des Verfahrensbeistands vom 18.1.2013 und 24.01.2013 sei weiterhin von einer Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Kindeseltern auszugehen. Es werde zwar nicht übersehen, dass teilweise die Grundversorgung von den Eltern sichergestellt worden sei. Durch die Unterlassung der Zahlung des Essensgeldes im Kindergarten sei zeitweise für die regelmäßige Nahrungsaufnahme nicht gesorgt worden. Bedürfnisse des Kleinkindes hätten die Eltern nicht erkannt. Bis zu seiner Inobhutnahme habe X deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Eltern hätten für keinen Schlafrhythmus des Kindes gesorgt; X sei abends auf der Couch zwischen 21:00 bis 22:00 Uhr eingeschlafen. Es sei der Eindruck entstanden, dass X überwiegend sich selbst überlassen gewesen sei; die Antragsgegnerin habe oft müde auf dem Sofa gelegen und der Kindesvater habe sich am Familienleben kaum beteiligt. Nur so lasse sich erklären, dass Kenen viel fern gesehen und sich auch über das Internet selbst eingewählt habe, um „Cobra 11“ zu sehen. Schwerwiegender sei jedoch, dass die Kindeseltern Methadon nicht vor seinem Zugriff geschützt hätten und es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass X nicht ums Leben gekommen sei. Die Lebenssituation des Kindesvaters sei derzeit nicht gefestigt und ein Rückfall nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei zu empfehlen, die installierte Verwandtenpflege aufrechtzuerhalten, so dass das Kind die Möglichkeit habe, bei einem drogen- bzw. substitutionsfreien Leben seiner Eltern zu ihnen bzw. zu einem Elternteil zurückkehren zu können. Der Senat hat das Kind X, die Antragsgegnerin, den Kindesvater und die weiteren Beteiligten persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch die Anhörung der Dipl.-Psych P. Wegen des Ergebnisses der Beteiligtenanhörung und der Beweisaufnahme wird auf die das wesentliche Ergebnis der Beteiligtenanhörung und der Beweisaufnahme zusammenfassenden Berichterstattervermerk vom 19.02.2013 verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Kindesvaters ist zulässig und begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Eine Beschwerdebefugnis des Kindesvaters ist ebenfalls gegeben. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt, also materiell beschwert ist. Zwar war er ursprünglich nicht Inhaber der elterlichen Sorge. Insofern ist anerkannt, dass der insgesamt von der elterlichen Sorge ausgeschlossene Elternteil durch eine (spätere) Sorgerechtsentscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann. Dass der Kindesvater erstinstanzlich beteiligt worden ist, begründet eine Beschwerdebefugnis zwar nicht; entscheidend ist allein die materielle Rechtsbeeinträchtigung, auf die formelle Beteiligtenstellung kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2012 - 3 UF 37/12 - JAmt 2012, 675). Indes kann der Kindesvater nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB gegebenenfalls sorgeberechtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 28/05 - FamRZ 2005, 1469). Wird bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so folgt aus der Verweisung des § 1680 Abs. 3 BGB auf § 1680 Abs. 1 BGB, dass es nunmehr von Gesetzes wegen dem anderen Elternteil allein zusteht, soweit dieser das Sorgerecht ausüben kann und darf, wenn mithin nicht auch bei ihm die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2009 - II-3 Uf 48/08 - FamRZ 2009, 1752). Mithin können eigene Rechte des im Übrigen die elterliche Sorge mitausübenden Kindesvaters von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung berührt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.08.2012 - 10 UF 192/12 - FamRZ 2012, 1826). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen, mithin eine Rückführung des Kindes X in den Haushalt der Antragsgegnerin kindeswohlgefährdend ist. a) Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt gemäß § 1666 Abs. 1 BGB eine Kindeswohlgefährdung, also eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 - FamRZ 2010, 713), was im Wege einer Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes festzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2008 - 9 UF 105/07 - FamRZ 2008, 1556). Der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich. Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.12.2010 - 6 UF 96/09 - FamRZ 2010, 1746). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist jedoch, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern zu berücksichtigen, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - insbesondere, wenn es um die Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht - eingreifen darf. Vor diesem Hintergrund muss das elterliche Fehlverhalten oder Versagen gegenüber dem Kindeswohl feststehen oder jedenfalls eine gewisse Evidenz aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 - II-8 UF 176/11). Insbesondere gehört es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist nämlich zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem Erziehungsrecht der Eltern Vorrang zukommt. Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des jeweiligen Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung der Erziehung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränkt. Keinesfalls kann es für eine Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen, dass es andere Personen – wie hier die Familie O – oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung eventuell besser geeignet wären. Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung i. S. der §§ 1666, 1666 a BGB auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert und Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, dass der Staat bei Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muss, dass eine Fortentwicklung in der familiären Erziehung erfolgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Eltern und die Kinder zusammenzulassen (vgl. EuGHMR, Urteil vom 26.02.2002 - 46544/99 - FamRZ 2002, 1393). b) An diesen Maßstäben ausgerichtet, lassen sich eine weitere Fremdunterbringung und der Teilsorgerechtsentzug nicht mehr rechtfertigen. Eine gegenwärtige und derart konkretisierte Gefahr, dass sich bei einer Rückkehr des X zum jetzigen Zeitpunkt in den Haushalt der Antragsgegnerin eine erhebliche Schädigung des Kindes - der nur durch eine fortbestehende Fremdunterbringung begegnet werden kann - im Verlaufe der weiteren Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist auch aufgrund der weiteren durch den Senat gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere nach Anhörung der Kindeseltern, der Vertreter des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie nach mündlicher Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Pych. P nicht ersichtlich. aa) Zunächst wurde zwar das Erfordernis der Inobhutnahme des Kindes X von den seinerzeit noch gemeinsam lebenden Kindeseltern und seine Unterbringung in einer Pflegefamilie dadurch erforderlich, dass X und seine Schwester W längere Zeit alleine in der Wohnung bleiben mussten, weil die Antragsgegnerin mit einem anderen Mann ortsabwesend war, und der Kindesvater aufgrund seines Zustands zu einer verantwortlichen Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht nicht in der Lage und überdies erhebliche Zeiten ortsabwesend war. Überdies zeigte X deutliche Verhaltensauffälligkeiten in Form des Einnässens und der Distanzlosigkeit und die seitens der Erzieherin im Kindergarten beschriebene Verhaltensänderung. Überdies war von der akuten Gefahr des Konsums von Heroin auszugehen. Nach dem Bericht des Diakonischen Werks H e.V. vom 28.02.2012 räumte die Antragsgegnerin ausdrücklich ein, Heroin zu konsumieren. Auch berichteten die Kinder I und S jedenfalls für das Jahr 2010 über Heroinkonsum vor den Kindern. Die Antragsgegnerin wurde im Methadon-Programm im Januar 2012 entsprechend positiv getestet. Im besonderen Maße kindeswohlgefährdend war indes der Umstand zu bewerten, dass nach seinerzeitiger Sachlage eine Methadon-Flasche für das Kind X erreichbar und die Antragsgegnerin nicht in der Lage war, diese Gefahr zu erkennen und gefahrbeseitigend zu handeln. bb) Für die Entscheidung des Senats kommt es indes allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse an, so dass für eine Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung eine fortdauernde Gefährdung des Kindeswohls in einem Ausmaß, welches eine weitere Trennung des Kindes von der Antragsgegnerin rechtfertigt, noch feststellbar sein muss. Ausgerichtet an Verhältnismäßigkeitsmaßstab ist weiterhin in die Betrachtung einzubeziehen, ob eine mögliche Fremdunterbringung des Kindes zu einem schwerwiegenderen Schaden oder jedenfalls der Gefahr eines schwerwiegenderen Schadens führte, als die Rückführung Xs zur Antragsgegnerin. Die Fremdunterbringung geht indes mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls in Form der Verlängerung und Vertiefung des Bindungsabbruchs zur Antragsgegnerin einher und führte bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation Xs (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99). (1) Aufgrund der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme steht fest, dass zwar eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden kann, die aber eine Fremdunterbringung und einen Teilsorgerechtsentzug nicht zu rechtfertigen vermag. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen steht fest, dass eine akute erhebliche Gefährdung des X im Haushalt der Antragsgegnerin auszuschließen ist. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass Gefahren deswegen nicht drohen, weil die Antragsgegnerin ausreichend stabil sei. Auf der Grundlage langer Beobachtungsphasen sei erkennbar geworden, dass die Antragsgegnerin auch für einen längeren Zeitraum ein entsprechendes Gefährdungsbewusstsein gehabt, Gefährdungssituationen erkannt und adäquat gehandelt habe. Der erfolgreiche Abschluss einer Therapie sei für eine Rückführung bereits deswegen nicht Voraussetzung, weil X trotz der jahrelangen Substitution im elterlichen Haushalt gut versorgt worden und die Antragsgegnerin in der Lage gewesen sei, sich trotz Substitution adäquat um X zu kümmern, ihn zu schützen, auf ihn aufzupassen und vor allem sensibel auf seine Bedürfnisse einzugehen. Eine Gefahr könne allein darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit unzureichend stabil sein könne; die Gefahr sei indes sehr überschaubar und werde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht realisieren. Der weitere Bindungsabbruch zur Kindesmutter stelle aber für X eine schwerwiegendere Gefahr dar als die mit der Rückführung in den mütterlichen Haushalt für X verbundene Gefahr. (2) Der Senat folgt den widerspruchsfreien, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. (a) Dass die Sachverständige in ihrem Gutachten davon ausgegangen ist, die übrigen Verhaltensauffälligkeiten Xs – Distanzlosigkeit und maßloses Essen – seien erst nach der Inobhutnahme evident geworden und allein das Einnässen sei als Auffälligkeit zuvor zu beschreiben gewesen, streitet nicht gegen die Überzeugungskraft ihrer Ausführungen. Zwar ist zutreffend, dass nach dem Bericht des Verfahrensbeistand vom 13.3.2012 X ursprünglich altersgerecht entwickelt und unauffällig gewesen sei und sich seit September 2011 – also vor der Inobhutnahme am 27.02.2012 – sein Verhalten verändert habe, da er weinerlich und traurig gewesen sei, andere Kinder geschlagen und Kinder beim Regelverstoß „verpetzt“ habe. Damit ist davon auszugehen, dass X seit Ende der Sommerferien 2011 unter entsprechenden Auffälligkeiten litt. Indes hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass X trotz der Fremdunterbringung nach wie vor an entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere in Form der Distanzlosigkeit bzw. Distanzminderung leide, was aber nur durch den für ihn als existenziell erlebten Bindungsabbruch erklärbar sei. Überdies ist aufgrund der Änderung der tatsächlichen Umstände davon auszugehen, dass die mit dem Bindungsabbruch für X verbundenen Risiken die mit einer Rückführung verbundene Gefahr für sein Kindeswohl deutlich überwiegen und zwar selbst bei Annahme einer Therapieunwilligkeit der Antragsgegnerin oder einer erfolgslos bleibenden Therapie. (b) Dies gilt erst recht dann, wenn jedenfalls deutliche Erfolgsaussichten einer Therapie der Antragsgegnerin bestehen. Dass eine deutlich gesteigerte Erfolgsaussicht für eine Therapie der Antragsgegnerin besteht, hat die Sachverständige überzeugend mit dem Wechsel Xs in den Haushalt der Familie O erklärt. In der Vergangenheit haben zwar sowohl der Kindesvater als auch die Antragsgegnerin mit vordergründig scheinenden Begründungen eine Therapie nicht angetreten. Insofern hat aber die Sachverständige darauf verwiesen, dass der Kindesvater nicht mehr substituiert werde, was angesichts der Alltagssituation umso beachtlicher sei, weil dies gerade nicht im geschützten – stationären – Rahmen erfolgt sei. Dies aber zeige, dass der Kindesvater seinen Entschluss willensstark habe umsetzen können. Soweit die Antragsgegnerin betroffen sei, habe sie allein deswegen eine Therapie nicht durchzuführen vermocht, weil sie X nicht habe alleine lassen können. Da X nunmehr bei der Familie O untergebracht sei, habe die Antragsgegnerin jetzt die zuvor entbehrte Freiheit, X alleine zu lassen und ihn in geschützter familiärer Umgebung zu wissen. Da mithin der Hauptgrund für die bisherige Weigerung der Teilnahme an einer Therapie weggefallen sei, sei nunmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine solche angehen und durchführen werde, zumal die Antragsgegnerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt herunterdosiert worden sei. Ist aber mithin davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Absolvierung einer Therapie wahrscheinlich ist, so mindert sich die für X allein auf der Grundlage mangelnder Stabilität der Antragsgegnerin anzunehmende Gefahr für sein Wohl. Dass mithin eine Vertiefung der für X im Falle einer Rückführung drohenden Gefahr eintreten könnte, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen auszuschließen. (c) Die Feststellungen der Sachverständigen werden überdies dadurch gestützt, dass die Antragsgegnerin und der Kindesvater trotz der in der Vergangenheit deutlich stärkeren Drogenproblematik in Form der höherdosierten Substitution und des jedenfalls gelegentlichen Beikonsums in der Lage waren, I3, W und X weitestgehend so zu versorgen und zu betreuen, dass eine gravierende Gefahr für deren Kindeswohl nicht drohte. (aa) Soweit der Vorwurf betroffen ist, X habe aus einer Methadonflasche getrunken, hat sich dieser seitens I3 erhobene Vorwurf nicht bestätigt. Zwar hat I3 behauptet, aller Wahrscheinlichkeit nach habe X seinerzeit Reste von Methadon getrunken und die Antragsgegnerin habe es trotz Ansprache abgelehnt, mit ihm zu einem Arzt zu gehen. Überdies sei ein anderes Mal eine Methadonflasche in den Gummistiefeln von X gefunden worden. Bis heute sei nicht klar, wie dies habe passieren können. Indes hat I3 vor der Sachverständigen erklärt, dass sich der Vorfall mit der Methadonflasche anders zugetragen und X nie aus der Flasche getrunken habe. Diese wechselhaften Erklärungen genügen indes nicht, um auch weiterhin eine seinerzeitige erhebliche Gefährdung für X anzunehmen, zumal es an jeder tragfähigen Grundlage dafür fehlt, dass X zukünftig mit gefährlichen Substanzen im Haushalt der Antragsgegnerin in Berührung kommen könnte. Der Kindesvater wird derzeit nicht substituiert und ist überdies ausgezogen. Die Antragsgegnerin erhält ihr Methadon ausschließlich beim Arzt. Hinweise, die auf einen Beikonsum von Drogen im häuslichen Bereich deuten, sind nicht erkennbar. (bb) Die seinerzeit bestehenden Unzulänglichkeiten in der Versorgung der Kinder in Form der drohenden Stromsperrung oder der Wohnungskündigung sind überwunden; insbesondere hat ein Wohnungswechsel stattgefunden. Ob X tatsächlich mit adäquater Kleidung und entsprechendem Spielzeug unterversorgt worden war, wie seinerzeit von den Pflegeeltern behauptet, lässt sich schon deswegen nicht feststellen, weil die Behauptung der Antragsgegnerin und des Kindesvaters, X sei aufgrund eines „Fehlgriffs“ in den Kleiderschrank mit abgenutzter Kleidung versehen worden, obwohl ausreichend neue Kleidung vorhanden gewesen sei, in der Feststellung der Sachverständigen, wonach in den Kleiderschränken sich gut sortierte und gepflegte Kleidung befunden habe, eine tragfähige Grundlage findet. (cc) Ansonsten sind gravierende erzieherische Fehlleistungen oder eine gravierende Fehl- oder Unterversorgung Xs nicht zu beanstanden gewesen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Kindeseltern teilweise fremde Hilfe in Anspruch genommen haben; dies ist jedoch kein Zeichen für eine ansonsten drohende Unterversorgung, sondern gerade Hinweis, dass die Kindeseltern seinerzeit jedenfalls einsichtig genug gewesen sind, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, um möglichen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Dies gilt für die Antragsgegnerin immer noch, da sie mit der Familienhelferin kooperativ zusammenarbeitet. Mithin ist in den Blick zu nehmen, dass die Kindeseltern bis zur Inobhutnahme drei Kinder betreut und versorgt haben, wenn auch unter Einschaltung einer SPFH im Jahre 2002 und einer Familienhebamme, Frau T, nach der Geburt Xs, und das Jugendamt der Stadt H insoweit ein Eingreifen zu einem früheren Zeitpunkt nicht für erforderlich gehalten hat. Insbesondere X hat sich trotz des methadonsubstituierten Schwangerschaftsverlaufs gut entwickelt und alle „Meilensteine“ der frühkindlichen Phase weitgehend altersgerecht erreicht. (dd) Überdies ist nach den Feststellungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass ausreichende erzieherische Kompetenzen der Antragsgegnerin vorhanden sind, die auch abgerufen werden können. Insoweit vermag der Senat gerade nicht das Gegenteil, nämlich die Ausschöpfung ihrer erzieherischen Fähigkeiten festzustellen. Dabei kommt dem Umstand, dass für die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 05.11.2010 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung in Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist, keine indizielle Wirkung zu. Abgesehen davon, dass die Betreuung mit Beschluss vom 29.04.2011 aufgehoben wurde, mag die Anordnung der Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB allein auf ein Unvermögen zur Besorgung der zuvor erwähnten Aufgabenkreise deuten. Sie vermag hingegen keine Aussage zur Erziehungsfähigkeit der – ohnehin nicht mehr betreuten – Antragsgegnerin zu treffen. Der Senat folgt zwar den Ausführungen des Herrn K dahingehend, dass X derzeit in der Familie O gut aufgehoben sei und überdies besser versorgt und betreut werden könne als im Haushalt der Antragsgegnerin. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Rückführung des Kindes X in den Haushalt der Antragsgegnerin als kindeswohlgefährdend einzuschätzen ist, d.h. im Falle seiner Rückkehr eine konkrete, mit ziemlicher Sicherheit voraussehbare erhebliche Schädigung des Kindes zu erwarten ist. Wie bereits ausgeführt, gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, den für die Entwicklung eines Kindes bestmöglichen Rahmen zu schaffen. Vielmehr gehören die jeweiligen Eltern in ihrem sozialen Umfeld und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, das keinen Anspruch auf „Idealeltern" und eine optimale Förderung und Erziehung hat. Vor diesem Hintergrund muss jede gerichtliche Lösung eines Konfliktes, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, nicht nur auf das Kindeswohl ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil sorgerechtliche Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes haben. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der bereits dargestellten gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäbe lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Es liegen insbesondere keine sicheren Erkenntnisse dahingehend vor, dass sich die Antragsgegnerin zukünftig - weiterhin – einer Aufarbeitung ihrer unzweifelhaft bestehenden Drogenabhängigkeit verweigern, insbesondere die auch ihrer Ansicht nach gebotene Therapie nicht antreten wird. (d) Dass die Antragsgegnerin nunmehr allein mit ihrer Tochter W eine Wohnung bewohnt und Verwandte des Kindesvaters nicht mehr im selben Mehrfamilienhaus leben, spricht nicht für eine Gefährdung des Kindes X. Insofern hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es zu einer, ein sofortiges Eingreifen Dritter erforderlich machenden Gefährdungssituation nicht kommen werde. Soweit das seinerzeitige Abtauchen der Antragsgegnerin betroffen sei, werde sich dies nicht wiederholen. Einer Rückführung steht auch nicht der Umstand der Trennung der Kindeseltern entgegen. Abgesehen davon, dass nach den nicht zu widerlegenden Erklärungen der Kindeseltern diese nach wie vor ein gutes Verhältnis zueinander haben, gemeinsam kommunizieren und kooperieren, hat die Sachverständige die Trennung der Antragsgegnerin vom Kindesvater als logischen notwendigen Schritt zur Aufarbeitung der eigenen Drogenproblematik bezeichnet. Eine Anwesenheit des Kindesvaters im Haushalt der Antragsgegnerin ist insofern nicht erforderlich, um mögliche Gefahrensituationen beherrschen zu können, da nach den Ausführungen der Sachverständigen die Antragsgegnerin über ausreichende eigene Kompetenzen verfügt. cc) Ist damit davon auszugehen, dass im Haushalt der Antragsgegnerin keine gravierenden Gefährdungen des Wohl Xs drohen, fällt besonders ins Gewicht, dass der von X als existentiell empfundene Bindungsabbruch zur Antragsgegnerin eine deutlich überwiegende Gefahr für Xs Entwicklung in sich birgt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass eine noch längerfristig aufrechterhaltene Fremdunterbringung für X zu einem fortgesetzten erheblichen Kontinuitätsbruch führe. Eine andauernde Trennung von seiner primären Bindungsperson – der Antragsgegnerin – bei gleichzeitiger, nicht überschaubarer Kontaktunterbrechung leiste einer endgültigen Entfremdung von Mutter und Kind ungerechtfertigt Vorschub. In der Abwägung sei die Gefahr, die hier mit dem dauernden Abbruch einer grundsätzlich sicheren primären Bindung einhergehe, als deutlich höher vor allem im Hinblick auf die zukünftige sozio-emotionale kindliche Entwicklung einzuschätzen als das Risiko, das mit der Notwendigkeit einer neuen Pflegeunterbringung nach einer gescheiterten familientherapeutischen Maßnahme einherginge. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der nunmehr erfolgten Fremdunterbringung Xs im familiären Umfeld. (1) Dass eine derart intensive Bindung besteht, hat die Sachverständige überzeugend damit begründet, dass gerade aus dem Kindesverhalten der Rückschluss auf eine derart starke Bindung ableitbar gewesen sei. Denn diese wäre nicht erklärbar, wenn X nicht seinerzeit durch die Kindesmutter so gut betreut und liebevoll behandelt worden wäre. Anderenfalls wäre nach einem Jahr der Fremdunterbringung eine derartige Bindung nicht mehr vorhanden. Die Annahme einer starken Bindung Xs zur Antragsgegnerin wird überdies auch von den sonstigen Beteiligten bestätigt oder jedenfalls nicht ernsthaft in Frage gestellt. (2) Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei X seinerzeit aus einer sicheren Bindung zur Antragsgegnerin herausgerissen worden; diese Bindung sei bisher nicht ersetzt worden und könne auch nicht ersetzt werden. Dies aber zeigt, dass eine weitere Fremdunterbringung den Bindungsabbruch nicht zu kompensieren, sondern allenfalls zu vertiefen vermag, selbst wenn die Fremdunterbringung im familiären Umfeld erfolgt. Dann aber schadete die Fremdunterbringung dem Kindeswohl mehr, als sie ihm nützte. c) Aufgrund dieser Erwägungen erachtet der Senat eine teilweise Entziehung des Sorgerechtes unter Trennung des Kindes X von der Antragsgegnerin gegenwärtig auch vor dem Hintergrund der gemeinsamen Sorgeerklärung der Kindeseltern nicht für erforderlich. Denn abgesehen davon, dass die Kindeseltern übereinstimmend den Aufenthalt des Kindes X bei der Antragsgegnerin bestimmt haben, ist nicht erkennbar, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl abträglich wäre. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn im Hinblick auf den Kindesvater Maßnahmen nach § 1666 BGB angezeigt wären. Hierfür fehlen indes Hinweise. Ungeachtet des Umstandes, dass X im Haushalt der Antragsgegnerin aufhältig sein soll, hat die Sachverständige gerade die konsequente Umsetzung des Entschlusses des Kindesvaters zur Substitutionsfreiheit unter den erschwerten Bedingungen des Alltags besonders positiv hervorgehoben. Dass mithin aufgrund der Drogenabhängigkeit des Kindesvaters eine Gefährdung des Wohls Xs bedingt werden könnte, ist schon im Ansatz nicht erkennbar. d) Eine Verbleibensanordnung im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB kommt im Hinblick darauf, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch ohne erfolgreich absolvierte Therapie eine Gefährdung des Kindes X im Falle der Rückführung nicht feststellbar ist, nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind; § 70 Abs. 2 FamFG. Gegen diesen Beschluss ist infolgedessen kein Rechtsmittel statthaft.