Urteil
9 U 162/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0313.9U162.08.00
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten. G r ü n d e I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom ####2006 gegen 21.44 Uhr auf der L-### außerorts zwischen B und B2 in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4) C befuhr zu diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw #### die L ### in Fahrtrichtung B2 (Südwesten). Als er eingangs einer Kurve in Fahrtrichtung-Rechts auf die Gegenfahrspur geriet, kollidierte er mit dem entgegenkommenden und von der Beklagten zu 2) gesteuerten Pkw #### des Beklagten zu 1). C verstarb an seinen Unfallverletzungen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten treffe an dem Unfall eine Mitverantwortung, ihre Haftungsquote sei mit mindestens 30 % zu bemessen. Unter Berufung auf das in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen 13 Js 764/06 eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. T vom 28. September 2006 haben sie der Beklagten zu 2) einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot angelastet und behauptet, wenn die Beklagte zu 2) nur eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts , also weiter zum Fahrbahnrand links, gefahren wäre, hätte sie die Kollision verhindern können. Außerdem – so haben die Kläger weiter behauptet – hätte die Beklagte zu 2) dem ihr auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommenden Pkw des C auch ohne weiteres ausweichen können, weil sie lange vor der Kollision hätte wahrnehmen können, dass dieser auf ihre Fahrbahn geraten sei. Letztlich haben die Kläger den Beklagten einen mangelhaften Zustand des Pkw #### angelastet und behauptet, der unterschiedliche Reifendruck und das unterschiedliche Reifenprofil habe bei dem zur Unfallzeit voll besetzten #### dazu geführt, dass er nicht mehr ausreichend beherrschbar durch die Beklagte zu 2) gewesen sei. Die Kläger haben beantragt, I. 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschulder an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 197,21 Euro, beginnend am 1. Janaur 2008 bis 31. Dezember 2039 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) jeden weiteren, über den Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom ####2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen; 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) die rückständige Geldrente aus dem Antrag zu I.1. in Höhe von 3.352,57 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu zahlen; II. 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 Euro, beginnend am 1. Januar 2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 2) zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) die rückständige Geldrente aus dem Antrag zu II.1. in Höhe von 520,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) jeden weiteren, über den Antrag zu II.1. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom #### 2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen; III. 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 3) eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 Euro, beginnend am 1. Januar 2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 3) zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 3) die rückständige Geldrente aus dem Antrag zu III.1. in Höhe von 520,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsstz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3) jeden weiteren, über den Antragzu III.1. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom #### 2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen; IV. 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 4) eine monatliche Geldrente in Höhe von 30,60 Euro, beginnend am 1. Januar 2008 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 4) zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 4) die rückständige Geldrente aus dem Antrag zu IV.1. in Höhe von 520,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Monate August 2006 bis Dezember 2007 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 4) jeden weiteren, über den Antrag zu IV.1. hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom #### 2006 in Höhe von 3/10 zu ersetzen; V. 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die von der Klägerin zu 1) aufgewendeten Beerdigungskosten in Höhe von 6.742,02 Euro zu 3/10 = 2.022,61 Euro zu ersetzen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu Ziffer 1), 2), 3) und 4) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom #### 2006 über die Anträge I – IV hinaus in Höhe von 3/10 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die der Beklagten zu 2) angelasteten Fahrfehler in Abrede gestellt. Insbesondere sei der Beklagten zu 2) ein Ausweichmanöver weder möglich noch zumutbar gewesen, weil es bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h zwangsläufig zu einem Leitplankenaufprall des Pkw #### geführt hätte. Die Fahrzeugbeschaffenheit des #### sei technisch nicht zu beanstanden gewesen und außerdem nicht unfallursächlich geworden. Im Übrigen sei C nicht nur in die Gegenfahrspur gekommen, sondern habe darüber hinaus die an der Unfallstelle geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h weit überschritten, indem er mit 100 km/h gefahren sei. Vor diesem Hintergrund trage C die alleinige Verantwortung für den Unfall und seien Ansprüche der Kläger bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Beklagten haben darüber hinaus Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es einen schuldhaften Fahrfehler der Beklagten zu 2) nicht für erwiesen erachtet hat und die Betriebsgefahr des Pkw #### angesichts des schwerwiegenden Fahrverstoßes des C, der erwiesenermaßen von seiner Fahrbahnhälfte abgekommen sei, nicht als anspruchsbegründend erachtet hat. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche unverändert weiter verfolgen. Sie lasten dem Landgericht eine unzureichende und auch fehlerhafte Würdigung der in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen erhobenen Beweise an. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger können aus dem Unfallereignis vom #### 2006 keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG a. F. herleiten. 1. Zwar kann der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Halterhaftung keine Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG geltend machen und vermag die Beklagte zu 2) sich im Rahmen ihrer Fahrzeugführerhaftung nach § 18 StVG nicht zu entlasten. Denn nach dem nachvollziehbaren und unangegriffenen Ergebnis des Sachverständigen Dipl.-Ing. I in seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 zu dem in dem Ermittlungsverfahren eingeholten unfallanalytischen Gutachten ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnhälfte zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, in dem der Unfall noch durch ein Ausweichen an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu vermeiden gewesen wäre. 2. Auf der anderen Seite vermögen die Kläger aber einen Fahrfehler der Beklagten zu 2), der die Betriebsgefahr des Pkw #### erhöhte, nicht nachzuweisen. Soweit die Berufung der Beklagten zu 2) weiterhin einen unfallursächlichen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anlastet, weil sie die Kollision hätte verhindern können, wenn sie nur eine halbe Fahrzeugbreite weiter rechts (südöstlich) gefahren wäre, geht sie fehl. Legt man den Kollisionsort zugrunde, wie ihn der Sachverständige T in seiner Anlage zu seinem Gutachten vom 28. September 2006 bildlich dargestellt hat, so hielt die Beklagte zu 2) auf der insgesamt 8 m breiten Fahrbahn – 4m je Fahrstreifen – einen Abstand von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand und einen Abstand von etwa 1,5 m zur Fahrbahnmitte ein, fuhr also deutlich rechts. Die Breite des gesamten Straßenkörpers hätte zwar zugelassen, dass sie noch etwa 1,25 m weiter rechts hätte fahren können, ein derartiges Fahrverhalten wäre aber verkehrswidrig gewesen. Denn die Beklagte hätte dann nicht nur den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand unerlaubterweise nicht eingehalten, sondern den durch eine weiße Linie markierten Fahrbahnrand sogar verbotenerweise überfahren. Die Kläger vermögen – worauf schon das Landgericht abgestellt hat – auch nicht zu beweisen, dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnhälfte zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, in dem der Unfall noch durch ein Abweichen an den äußerst rechten Fahrbahnrand zu vermeiden gewesen wäre. Soweit die Kläger sich für ihre diesbezügliche Behauptung auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständige I vom 16. Novemer 2006 berufen, zitieren sie nicht vollständig aus seinem Gutachten. Der Sachverständige I hält es zwar für denkbar , dass die Beklagte zu 2) das Abkommen des C auf ihre Fahrbahnseite zu einem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, als sie noch unfallvermeidend hätte reagieren können. Auf der anderen Seite – dies verschweigt auch die Berufung – hält der Sachverständige I aber ausdrücklich fest, dass es ebenso gut denkbar ist, dass C erst so kurz vor der Kollision auf der Fahrbahnhälfte der Beklagten zu 2) geraten ist, dass diese nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte. Die erste mögliche Variante vermögen die Kläger nicht zu beweisen, auch nicht mit Hilfe der Angaben des in dem Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen Beifahrers der Beklagten zu 2) – des Zeugen O. Soweit dieser bekundet hat, er habe vor der Kollision einen Aufschrei der Beklagten zu 2) wahrgenommen, so kann aus diesem Umstand allein nicht daraus geschlossen werden, dass die Beklagte zu 2) hinreichend Zeit gehabt hätte, noch unfallvermeidend zu reagieren. War nämlich dieser Aufschrei die unmittelbare Reaktion auf das Abkommen des C auf ihre Fahrbahn, so sind letztlich nur Bruchteile von Sekunden zwischen dem Gefahrensignal – dem Überfahren der Mittellinie durch C – und der Reaktion der Beklagten zu 2) verstrichen. Hinreichend sichere Angaben dazu, wie viel Zeit genau zwischen dem Gefahrensignal und der Reaktion der Beklagten zu 2) verstrichen ist, lassen sich diesen Angaben nicht entnehmen, und aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, wie weit die Fahrzeuge voneinander entfernt waren, als C die Mittellinie überfahren hat. Allein die Sichtweite für die Beklagte zu 2) – mag sie auch größer gewesen sein als sie in ihrer Anhörung durch den Senat einzuräumen bereit gewesen ist - hilft nicht weiter, weil nicht festzustellen ist, wo genau innerhalb dieser Sichtweite C die Mittellinie zu ihrer Fahrbahn überfahren hat. Außerdem haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 2) innerhalb ihrer Sichtweite den entgegenkommenden Pkw #### räumlich so früh hätte wahrnehmen können, dass eine unfallvermeidende Reaktion noch möglich gewesen wäre. Dass der unterschiedliche Reifendruck und die unterschiedliche Profiltiefe der Reifen an dem Pkw #### unfallursächlich geworden sind, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt, so dass es nicht darauf ankommt, ob hierin überhaupt ein Sicherheitsmangel zu sehen wäre. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des #### ist nach allem nicht festzustellen. III. Hingegen war die Betriebsgefahr des Pkw #### drastisch erhöht. Wer ohne äußeren Grund von der Fahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, hat den Anschein eines Fahrfehlers gegen sich. IV. Bei der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des Pkw #### hinter die durch einen Fahrfehler des C deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw #### zurück. Nach den Feststellungen des Sachverständigen T befand sich der Kollisionsort mitten auf der Fahrbahnhälfte der Beklagten zu 2) und ist also C deutlich auf die „falsche„ Fahrbahnseite abgekommen. Mit einem derartigen Abkommen von der Fahrbahn war aber bei der keineswegs scharfen, sondern eher sehr lang gezogenen Kurve – wie sie die Lichtbilder vom Unfallort dokumentieren – um so weniger zu rechnen, als auch die Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung mit 4 m mehr als ausreichend breit waren und sich die Kollision für C erst am Eingang der Kurzve ereignet hat. Bei einem derart deutlichen Abkommen auf die Gegenfahrspur und also bei einem so groben Fahrfehler tritt aber die Betriebsgefahr des Pkw #### zurück, ohne dass es noch darauf ankäme, ob – wie es die Beklagten behaupten – dem C zusätzlich ein Geschwindigkeitsverstoß anzulasten wäre. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO; Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, (§ 546 Abs.2 ZPO).