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Beschluss

5 Ws 109/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bewährungsentscheidung nach § 57 StGB darf das Vollstreckungsgericht die Bewertung einer anderen Strafbehörde nicht ungeprüft übernehmen; es hat die Grundlagen der Prognose eigenverantwortlich zu ermitteln. • Die persönliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs.1 S.3 i.V.m. § 454 Abs.4 StPO muss die Gelegenheit bieten, zu allen für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. • Fehlt dem Vollstreckungsgericht die Einsicht in maßgebliche Akten oder ein aussagekräftiger Vollzugsbericht und erfolgte die Anhörung nur zu einem Teilaspekt, ist die Entscheidung mangels genügender Tatsachengrundlage aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Anhörung und fehlender Aktenlage bei Bewährungsentscheidung • Zur Bewährungsentscheidung nach § 57 StGB darf das Vollstreckungsgericht die Bewertung einer anderen Strafbehörde nicht ungeprüft übernehmen; es hat die Grundlagen der Prognose eigenverantwortlich zu ermitteln. • Die persönliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs.1 S.3 i.V.m. § 454 Abs.4 StPO muss die Gelegenheit bieten, zu allen für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. • Fehlt dem Vollstreckungsgericht die Einsicht in maßgebliche Akten oder ein aussagekräftiger Vollzugsbericht und erfolgte die Anhörung nur zu einem Teilaspekt, ist die Entscheidung mangels genügender Tatsachengrundlage aufzuheben. Der Verurteilte war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; zwei Drittel waren verbüßt. Er beantragte die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg lehnte den Antrag ab. Zur Begründung stützte sie sich ausschließlich auf eine zwischenzeitliche, noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Diebstahls aus dem offenen Vollzug. Einsicht in die Ermittlungsakte oder das Urteil dieser neuen Verurteilung hatte die Kammer nicht genommen; ein aussagekräftiger Bericht der Justizvollzugsanstalt lag ebenfalls nicht vor. Der Verurteilte wurde nur teilweise zu der neuen Straftat angehört. Hiergegen legte der Verurteilte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Rechtsgrundlagen: § 57 StGB für die Prognoseentscheidung; § 453 Abs.1 Satz 3 StPO i.V.m. § 454 Abs.4 StPO für die Anhörungspflichten. • Eigenverantwortliche Prognose: Das Vollstreckungsgericht muss die Grundlagen seiner Prognose selbstständig und in freier Beweiswürdigung ermitteln; es ist nicht an die Wertung anderer Erkenntnisse gebunden. • Erforderliche Tatsachengrundlage: Bei einer zwischenzeitlichen Verurteilung ist nicht automatisch von einer negativen Sozialprognose auszugehen, insbesondere wenn die neue Tat in einem anderen Deliktbereich liegt und die Strafe gering ist; daher sind Hintergründe und Umstände der Tat zu klären. • Anhören des Verurteilten: Die gesetzliche Anhörung muss dem Verurteilten Gelegenheit geben, zu allen für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen Stellung zu nehmen; eine auf einen Teilaspekt beschränkte Anhörung genügt nicht. • Akten- und Vollzugsberichtserfordernis: Vor einer abschlägigen Prognose sind Einsicht in die Ermittlungsakte/ das Urteil der neuen Verurteilung und ein detaillierter Bericht der Justizvollzugsanstalt über Vollzugsverhalten und Behandlungserfolg heranzuziehen. • Verfahrensmangel: Mangels umfassender Tatsachengrundlage und unvollständiger persönlicher Anhörung beruht die ablehnende Entscheidung nicht auf der gesetzlich geforderten Grundlage und ist aufzuheben. • Verfahrensfolge: Das Rechtsmittelgericht kann den Mangel nicht selbst beheben; die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung war verfahrensfehlerhaft, weil die Kammer sich allein auf eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung stützte, ohne in die Ermittlungsakte oder das Urteil Einsicht zu nehmen und ohne einen aussagekräftigen Vollzugsbericht anzufordern, und den Verurteilten nicht zu allen für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen mündlich angehört hat. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben, damit dort die Tatsachengrundlage ergänzend aufgeklärt, die erforderlichen Unterlagen eingeholt und eine umfassende persönliche Anhörung des Verurteilten durchgeführt wird.