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Beschluss

5 Ws 167/18, 5 Ws 168/18, 5 Ws 167 - 168/18, 5 Ws 167/18 - 161 AR 198/18, 5 Ws 168/18 - 161 AR 199/18 ... mehr

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1107.5WS167.168.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt. (Rn.9) 2. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. (Rn.9) 3. Allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, steht einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind. Jedoch kann - abhängig vom Einzelfall - ein gegen den Verurteilten bestehender dringender Tatverdacht oder der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichen. (Rn.9) 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass das Vollstreckungsgericht eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vornimmt und diese nachvollziehbar darstellt. Es kann seine Überzeugung bezüglich der hohen Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat etwa aus einem beigezogenen, nicht rechtskräftigen Urteil, einem Haftbefehl in Verbindung mit einer belastenden Zeugenaussage, einem glaubhaften Geständnis des Verurteilten oder einer Anklageschrift herleiten, in der in einem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Beweislage nachvollziehbar dargestellt wird. Die Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die dem Verurteilten vorgeworfene neue Straftat von ausschlaggebender Bedeutung für die Prognose ist und die vorliegenden Erkenntnisse für die Bildung einer Überzeugung in dem genannten Sinne nicht ausreichen, etwa weil sich aus ihnen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten ergeben. (Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin S als Pflichtverteidigerin beizuordnen, wird abgelehnt. 2. Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. August 2018 aufgehoben. 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt. (Rn.9) 2. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. (Rn.9) 3. Allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, steht einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind. Jedoch kann - abhängig vom Einzelfall - ein gegen den Verurteilten bestehender dringender Tatverdacht oder der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichen. (Rn.9) 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass das Vollstreckungsgericht eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vornimmt und diese nachvollziehbar darstellt. Es kann seine Überzeugung bezüglich der hohen Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat etwa aus einem beigezogenen, nicht rechtskräftigen Urteil, einem Haftbefehl in Verbindung mit einer belastenden Zeugenaussage, einem glaubhaften Geständnis des Verurteilten oder einer Anklageschrift herleiten, in der in einem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Beweislage nachvollziehbar dargestellt wird. Die Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die dem Verurteilten vorgeworfene neue Straftat von ausschlaggebender Bedeutung für die Prognose ist und die vorliegenden Erkenntnisse für die Bildung einer Überzeugung in dem genannten Sinne nicht ausreichen, etwa weil sich aus ihnen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten ergeben. (Rn.11) 1. Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin S als Pflichtverteidigerin beizuordnen, wird abgelehnt. 2. Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. August 2018 aufgehoben. 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2015, in dem die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2012 und des Landgerichts Berlin vom 26. August 2013 auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt wurden. Das Amtsgericht Tiergarten hatte ihn wegen (gemeinschaftlichen) versuchten Diebstahls (Tatzeit: 23. Juni 2012) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und wegen Diebstahls (Tatzeiten: 28. Dezember 2011, 3. und 25. Februar 2012, 3. und 19. März 2012 sowie 16. Juni 2012) hatte das Landgericht Berlin auf eine Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und zwei Monaten (Einzelstrafen: zwei Jahre und elf Monate, zweimal zwei Jahre und zehn Monate, zwei Jahre und sechs Monaten, zwei Jahre und vier Monate sowie zwei Jahre) erkannt. Zwei Drittel der Strafe waren am 2. Juni 2017 verbüßt. Im Anschluss daran ist die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von ursprünglich einem Jahr und zehn Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung notiert, die bereits zu zwei Dritteln vollstreckt ist (Rest: 178 Tage). Das Strafende ist bezüglich des Beschlusses vom 4. Mai 2015 für den 23. Dezember 2018 (TE) und bezüglich des Urteils vom 30. August 2005 für den 19. Juni 2019 (TE) notiert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschlüsse und der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Entscheidungen. Mit den angefochtenen, gleichlautenden Beschlüssen hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 4. Mai 2015 und dem Urteil vom 30. August 2005 versagt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar eine positive Entwicklung des Verurteilten zu erkennen sei, aufgrund eines neuen Tatvorwurfs verblieben aber Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzungsentscheidung, die zulasten des Verurteilten gingen. Gegen die seinen Verteidigern am 30. und am 31. August 2018 zugestellten Entscheidungen hat der Verurteilte mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 4. und 5. September 2018 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat Rechtsanwältin S in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2018 ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Beschwerdeverfahren beantragt. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Beschwerden und des Beiordnungsantrags nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze vom 4. und 27. September 2018. II. Die Beiordnung von Rechtsanwältin S als Pflichtverteidigerin für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da hierfür keine Notwendigkeit besteht. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers - vorliegend in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO - dient dazu, ein prozessordnungsgemäßes Strafverfahren und zu diesem Zweck die wirksame Verteidigung des Beschuldigten (hier: Verurteilten) zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris Rdn. 9). Grundsätzlich benötigt ein Beschuldigter oder Verurteilter keinen Pflichtverteidiger, wenn er bereits einen Wahlverteidiger hat. Dies folgt sowohl aus § 141 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht (nur) dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen solchen bestellt, als auch aus der nach § 143 StPO gebotenen Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung, sobald ein Wahlverteidiger beauftragt wird (hierzu Laufhütte/Witte in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 143 Rdnr. 3). Der Verurteilte lässt sich neben Rechtsanwältin S auch von Rechtsanwalt N vertreten. Dieser hat - wie nicht zuletzt seine dezidierte Beschwerdebegründung vom 27. September 2018 zeigt - auch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, das Wahlmandat wahrzunehmen. Daher ergibt sich schon aus diesem Grund keine Notwendigkeit, die ordnungsgemäße Vertretung des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zusätzlich durch die Beiordnung von Rechtsanwältin S zu sichern. Schon weil die Beschwerdeentscheidung regelmäßig ohne mündliche Anhörung ergeht (§ 309 Abs. 1 StPO), liegt eine - nur in Ausnahmefällen angezeigte (hierzu Weiler in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl., § 141 Rdnr. 4 m.w.N.) - Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers zur Verfahrenssicherung ebenfalls fern. III. Die gegen die Versagung der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung statthaften (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind zulässig, insbesondere sind sie rechtzeitig erhoben worden (§ 311 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel haben auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Die unzureichende Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer führt dazu, dass die angefochtenen Entscheidungen keinen Bestand haben können. 1. Die nach § 57 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Prognose ist nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. a) Hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzuges für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 -, juris Rdnr. 5; ständ. Rspr., z.B. Senat, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 5 Ws 167/17 - und 2. Februar 2017 - 5 Ws 18-19/17 -; jeweils m.w.N.). Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, seinem Verhalten im Vollzug, seinen Lebensverhältnissen und den Wirkungen ab, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (ständ. Rspr., z.B. Senat, Beschlüsse vom 17. August 2017 a.a.O., 2. Februar 2017, a.a.O., und 15. Januar 2015 - 5 Ws 5/15 -, jeweils m.w.N.). Damit wird den Strafvollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12 und 2484/13 -, juris Rdnr. 27). b) Die Verneinung einer positiven Prognose kann das Gericht unter anderem auch auf eine neue Straftat stützen, derer der Verurteilte verdächtigt wird. Neue Straftaten lassen sich für die Verantwortbarkeitsprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch dann verwerten, wenn sie noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. März 2014 - 54963/08 -, juris Ziff. 54; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, juris Rdnr. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. November 2017 - III-1 Ws 423/17 -, juris Rdnr. 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 - Rdn. 6; jeweils m.w.N.). Denn anders als beim Bewährungswiderruf nach § 56f StGB ist die bedingte Reststrafaussetzung lediglich an das Vorliegen einer günstigen Legalprognose geknüpft. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 StGB) gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 2 Ws 24-25/10 -, juris Rdnr. 12; KG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 Ws 292-293/14 - und 7. Januar 2010 - 2 Ws 554-555/09 -; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 5 Ws 273/6 -, juris Rdnr. 10). Auf der anderen Seite steht allein der Umstand, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren wegen erheblicher Straftaten anhängig ist, einer günstigen Prognose ebenso wenig zwingend entgegen wie eine neue Verurteilung, wenn die Hintergründe der abgeurteilten Tat nicht bekannt sind (OLG Bamberg, a.a.O., m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2009 - 5 Ws 109/09 - juris Rdn. 9). Danach kann die anzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit - im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus - bereits ungünstig erscheinen, wenn die „hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten“ besteht (OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. Februar 2010, a.a.O., 16. April 2009, a.a.O., juris Rdrn. 8, und 19. November 2007, VRS 2008 Bd. 114, 26; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2005, 248 [249]; OLG Bamberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 7. Januar 2010, a.a.O.) Sie erfordert nicht, wie schon der anders geartete Wortlaut des §56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden. Abhängig vom Einzelfall können deshalb ein gegen den Verurteilten bestehender dringender Tatverdacht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1993, a.a.O., Rdnr. 12; OLG Frankfurt a. M., a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2006, a.a.O., juris Rdnr. 11; Frieder Dünkel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 37 [mit kritischen Anmerkungen]; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 57 Rdn. 16a [Übersicht]; jeweils m.w.N..) oder der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht (OLG Bamberg, a.a.O.; LG, Hamburg, MDR 1992, 978, 979; KG, Beschluss vom 31. Juli 2014, a.a.O.) für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Strafvollstreckungskammer eine eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (Frieder Dünkel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, a.a.O.) und diese nachvollziehbar darzustellen. Dabei kann die Strafkammer ihre Überzeugung bezüglich der hohen Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat etwa aus einem beigezogenen, nicht rechtskräftigen Urteil, einem Haftbefehl in Verbindung mit einer belastenden Zeugenaussage (vgl. Thüringen OLG, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 Ws 64/05 - juris Rdn. 14), einem glaubhaften Geständnis des Verurteilten oder einer Anklageschrift herleiten, in der in einem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Beweislage nachvollziehbar dargestellt wird (OLG Bamberg, a.a.O.). Zur Gewinnung eines umfassenden Bildes von der Person des Verurteilten wird aber regelmäßig die Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte erforderlich sein (OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2009, a.a.O., juris Rdnr. 8, 9). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass auch Prognosen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung regelmäßig anhand der (bisherigen) Aktenlage erstellt werden. So hat der Richter bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ein auf den Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben (ständ. Rspr. z.B. KG, Beschluss vom 20. August 2018 - 2 Ws 155/18 - m.w.N.). Der hinreichende Tatverdacht ist nach Abschluss der Ermittlungen aufgrund des gesamten Akteninhalts zu bewerten (ständ. Rspr. z.B. KG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 Ws 28/18 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen, die sich maßgeblich auf den Verdacht einer weiteren Straftat des Verurteilten stützen, nicht gerecht. a) Die angefochtenen Beschlüsse lassen schon nicht hinreichend deutlich erkennen, inwieweit die Strafvollstreckungskammer selbst von der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straftat des Verurteilten ausgegangen ist. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt und im Folgenden ausführlich begründet, dass für eine Tatbegehung „gewichte Gründe“ sprächen. Zusammenfassend folgert sie aus den Angaben der mutmaßlich Geschädigten aber lediglich, dass diese einen plausiblen Tatablauf unter Beteiligung des Verurteilten „jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen“ lassen. b) Der Senat kann mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung der Strafvollstreckungskammer auch nicht zuverlässig beurteilten, ob eine solche hohe Wahrscheinlichkeit einer weiteren Straftat des Beschwerdeführers besteht. Der Verurteilte hat den Vorwurf stets von sich gewiesen, seine 15jährige Tochter S in der Nacht vom 26. Juli 2018 mit einem Gürtel mehrfach geschlagen zu haben. Die dokumentierten Verletzungen habe sie sich vielmehr im Streit mit ihrer Schwester Sara zugezogen. Die Ehefrau des Verurteilten oder andere Familienangehörige haben die Version der Geschädigten - soweit ersichtlich - nicht bestätigt. Bislang ist nicht aufgeklärt, ob und gegebenenfalls welche weiteren Zeugen die mutmaßliche Tat wahrgenommen haben. Möglich erscheint, dass außer der S keine unmittelbar tatbezogenen Zeugen und andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Es läge dann eine „Aussage gegen Aussage“ Situation vor, denn die Beweislage wäre dadurch charakterisiert, dass die Entscheidung allein davon abhinge, wem das Gericht glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 379/03 -, juris Rdnr. 25; Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rdnr. 72, m.w.N.). An den hohen Anforderungen in einer solchen Konstellation bezüglich der Glaubwürdigkeitsprüfung und der Überzeugungsbildung des Tatrichters (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschluss vom 24. September 2018 - [5] 121 Ss 144/18 [67/18] -; Sander in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage; § 261 Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.) orientiert sich grundsätzlich auch die Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (OLG Thüringen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 1 Ws 64/17 -, juris Rdnr. 29 [zum dringenden Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 2 Ws 38/11 -, juris Rdnr. 6 [zum hinreichenden Tatverdacht nach § 203 StPO]; jeweils m.w.N.) oder - wie hier - der Tatbegehung. Weder die Beschlussbegründung noch die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts werden diesen Anforderungen gerecht. aa) Die Strafvollstreckungskammer hat als Erkenntnisquellen lediglich den Polizeibericht bezüglich der Strafanzeige vom 26. Juli 2018 sowie das Gutachten der Gewaltschutzambulanz der Charité vom 8. August 2018 herangezogen. Wegen ihrer ausschlaggebenden Bedeutung für die Entlassung des Verurteilten hätte sie sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der S aber eine breitere Erkenntnisgrundlage schaffen müssen. Hierzu bestand in mehrerer Hinsicht Anlass: (1) Die Angaben der S sind schwankend. Bei der Anzeigenaufnahme hatte sie angegeben, dass ihr Vater sie mit einem Gürtel an den Armen, Beinen und im Hüftbereich geschlagen habe. Woher ihre augenscheinlichen Verletzungen im Gesichtsbereich herrührten, ergibt sich aus der Strafanzeige nicht. In der Charité gab sie ausweislich des Gutachtens vom 8. August 2018 zunächst an, sie habe sich mit ihrer Schwester gestritten, die sie auch mit dem Gürtel geschlagen habe. Außerdem habe ihre Schwester ihrem Vater mitgeteilt, dass sie - die mutmaßlich Geschädigte - entgegen seinem Verbot einen Freund habe. Aus Angst vor dem Vater habe sie diesen gegenüber der Polizei zu Unrecht bezichtigt. Später soll die mutmaßlich Geschädigte jedoch in Tränen ausgebrochen sein und habe gesagt, sie sei bedroht worden. Erst dann berichtete sie detailliert, es sei der Verurteilte gewesen, der sie mit einem Gürtel geschlagen habe. Die abweichenden Angaben hat die Strafvollstreckungskammer lediglich kurz („verschiedentlich hat sie angegeben […]“) erwähnt, ist darauf aber nicht weiter eingegangen. (2) Es liegt ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung auf der Hand. Beiden Sachverhaltsversionen der S ist gemein, dass der Verurteilte mitbekommen hatte, dass sie sich nicht an dessen Verbot, einen Freund zu haben, gehalten hatte und sie Repressalien fürchten musste. Da der Beschwerdeführer im Falle seiner baldigen Entlassung deutlich besser Kontrolle über seine Tochter hätte ausüben können, lag es zum Erhalt der Beziehung zu ihrem Freund nahe, genau dies zu verhindern. Damit hat sich die Kammer in dem Beschluss nicht befasst. (3) Die Persönlichkeit der mutmaßlichen Geschädigten S weist zudem Besonderheiten auf. In dem angegriffenen Beschluss heißt es, diese sei lernbehindert und zudem kürzlich zu Freizeitarbeiten wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden (…). Mit der Frage, ob und inwieweit sich dies auf die Glaubwürdigkeit der mutmaßlich Geschädigten auswirkt, hat sich die Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht auseinandergesetzt. bb) Da der Strafvollstreckungskammer ein persönlicher Eindruck von S fehlte, wäre angesichts der genannten Auffälligkeiten zum Abgleich ihrer Angaben und ihres Aussagemotivs mit dem übrigen Ermittlungsergebnis die Beiziehung der vollständigen Ermittlungsakten geboten gewesen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich aber offenbar vor dem Erlass des Beschlusses nicht einmal hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstands erkundigt. Zudem hätte es sich angeboten, die Strafakten bezüglich des Verfahrens gegen S beizuziehen. Bei letzterem handelt es sich um ein jugendgerichtliches Verfahren. Damit steht zu erwarten, dass sich in den Akten ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe befindet, der dem Jugendrichter zur Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart des Jugendlichen dient (§ 43 Abs. 1 Satz 1 JGG) und damit Hinweise auf die Persönlichkeitsstruktur der S liefern könnte. c) Die Annahme des Landgerichts, wonach die hinter dem Konflikt stehenden dynamischen innerfamiliären Prozesse sich „nicht ausschließbar destabilisierend“ auf den Verurteilten und sein Legalverhalten auswirken könnten, trägt die Versagung der Strafaussetzung alleine nicht. Diese Erwägungen stellen sich im hohen Maße spekulativ dar. Ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt T. habe der Verurteilte auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sehr besonnen reagiert. Laut Einschätzung des Sachverständigen sei deswegen ein Rückfall in früheres Delinquenzverhalten nicht zu erwarten. 3. Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die Auswertung weiterer Akten und die erneute mündliche Anhörung des Verurteilten hierzu erfordern, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und er die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat. IV. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschlüsse vom 17. März 2017 - 5 Ws 67/17 -, juris Rdnr. 8, und 11. Januar 2017 - 5 Ws 264/16 -).